Zwangsversteigerungsvermerk

Ordnet das Gericht die Zwangsversteigerung an, so ersucht der Rechtspfleger des Gerichts das Grundbuchamt um die Eintragung dieser Anordnung, § 19 ZVG; ein gutgläubiger Erwerb des Grundstücks wird dadurch ausgeschlossen.

ist die im Grundbuch vorzunehmende Eintragung, dass die Zwangsversteigerung des betreffenden Grundstücks angeordnet ist. Der Z. wird vom Grundbuchamt auf Ersuchen des Versteigerungsgerichts eingetragen (§ 38 GBO, § 19 ZVG). Er bewirkt, dass das durch die Zwangsversteigerungsanordnung eingetretene Veräußerungsverbot vom öffentlichen Glauben des Grundbuchs erfasst wird (§ 892 I 2 BGB). Erwirbt jemand ein Grundstück, bei dem der Z. eingetragen ist, so wird die Zwangsversteigerung ohne Rücksicht auf den Eigentumswechsel fortgesetzt (§ 26 ZVG). Ist der Z. nicht eingetragen, so geht das Grundstück auf den gutgläubigen Erwerber frei von den Beschränkungen der Zwangsversteigerung über.




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