Zweckbetrieb

Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb einer gemeinnützigen Körperschaft, der nach der Grunddefinition des § 65 AO
* in seiner Gesamtrichtung der Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke dient,
* wobei diese nur durch einen solchen Geschäftsbetrieb erreicht werden können
* und wobei der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb nicht in größerem als zur Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbaren Umfang in Wettbewerb zu nicht begünstigten Betrieben ähnlicher Art tritt.
Daneben definiert die AO in den §§66-68 einzelne Betriebsarten als Zweckbetriebe, die damit unabhängig von der Erfüllung der oben aufgeführten Merkmale als Zweckbetriebe behandelt werden.
Folge der Anerkennung eines Zweckbetriebes ist, dass dieser an den für den sonstigen gemeinnützigen Bereich der Körperschaft geltenden Steuervergünstigungen teilnimmt.

Körperschaftsteuer (2).




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