Zweckerreichung

ist gegeben, wenn der im Rahmen eines Schuldverhältnisses zu erzielende Leistungserfolg deshalb nicht eintreten kann, weil er durch eine andere Handlung als die des Schuldners bereits eingetreten ist (z.B. Patient wird gesund, bevor Arzt eintrifft). Die Leistungshandlung des Schuldners kann also noch vorgenommen werden, ergibt aber keinen Sinn mehr. Es handelt sich dann um einen Fall der Unmöglichkeit i.S.d. §§ 275, 323 ff. BGB, da ja der Leistungserfolg dauerhaft nicht mehr erbracht werden kann.

ist das Eintreten des geschuldeten Leistungserfolgs ohne Zutun des Schuldners (z. B. das gestrandete Schiff wird vor der Bergung von selbst wieder frei). Die Z. ist nach umstrittener Ansicht ein Fall der von keiner Partei zu vertretenden Unmöglichkeit. Analog § 645 I BGB behält der Schuldner aber gleichwohl einen (anteiligen) Vergütungsanspruch. Lit.: Beuthien, V., Zweckerreichung und Zweckstörung, 1969




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