Zweckmäßigkeit

ist die Bewertung eines Verhaltens nach seiner Geeignetheit zur Erreichung eines Zieles. Bei der Fachaufsicht wird auch die Z. des Verwaltungshandelns überprüft. Opportunitätsprinzip Lit.: Löer, L., Körperschafts- und anstaltsinteme Rechtsund Zweckmäßigkeitskontrolle, 1999




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