Abenteuerreisen

Wer eine Abenteuerreise bucht, etwa eine Trekkingtour oder eine Expeditionsreise, akzeptiert damit in der Regel von vornherein ein gesteigertes Risiko und größere Unannehmlichkeiten, denn Inhalt und Reiz dieser Reisen bestehen ja gerade im hohen Abenteuergehalt. Der Reisende ist deshalb verpflichtet, beispielsweise körperliche Anstrengungen bei Bergwanderungen sowie einen relativ niedrigen Standard hinsichtlich Unterkunft und Verpflegung hinzunehmen. Reisemängel können daher nur in eingeschränktem Umfang geltend gemacht werden. Dementsprechend werden von der Rechtsprechung in solchen Fällen nur begrenzt Reisereklamationen anerkannt. Es wurde mehrfach entschieden, dass der Reisende die erlittenen Schäden selbst zu tragen hat, wenn die Schwierigkeiten, die bei der Tour auftraten, offensichtlich vorab zu erkennen waren (z. B. LG Frankfurt, NJW RR 1991, S. 1076).
Es ist deshalb ratsam, bei Abenteuerreisen oder anderen möglicherweise beschwerlichen Touren die Reisebeschreibung im Prospekt gründlich zu studieren und zu entscheiden, ob man gewillt und körperlich sowie psychisch in der Lage ist, eine solche Unternehmung auch durchzustehen.

§§ 651a ff. BGB




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