Rechtsprechung

Hauptteil der Tätigkeit der Gerichte, nämlich die Entscheidung von Prozessen. Die Rechtsprechung wird in Art. 20 Abs. 2 GG als dritter, unabhängiger Teil der Staatsgewalt (neben Gesetzgebung und vollziehende Gewalt) bezeichnet. Wenn Juristen von «der Rechtsprechung» sprechen, meinen sie meist frühere Entscheidungen (Präjudizien), die es für einen Fall gibt.

Die rechtsprechende Gewalt (Gewaltenteilung) ist den Richtern anvertraut, die als unbeteiligte und unabhängige Staatsorgane zur Entscheidung in Strafsachen, Zivilsachen und anderen Rechtsstreitigkeiten berufen sind. Die Aufgaben der R. sind auf die verschiedenen Gerichte des Bundes und der Länder verteilt Gericht, Gerichtsbarkeit (im engeren Sinne). Zur DDR: Parteilichkeit der R.

eine der drei Grundfunktionen der Staatsgewalt. Sie ist vom Grundgesetz ausschliesslich den Richtern anvertraut (Art. 92), an die Grundrechte gebunden (Art. 1 III), im übrigen an Gesetz und Recht gebunden (Art. 20 III). Zur Aufgabe insbesondere oberster nationaler Gerichte gehört es, dass sie bei der Entscheidung der zu ihnen gelangenden Einzelfälle das Prinzipielle hervorheben und die Formulierung allgemeiner Leitsätze anstreben, an die sich die nachgeordneten Instanzen bei gleichliegenden Fällen künftig halten können. Auf diese Weise dienen sie der Rechtseinheit und der Rechtssicherheit; ohne in das Gebiet der Legislative einzugreifen, erfüllen sie so eine legitime richterliche Funktion. Auch eine gewisse schöpferische Rechtsfindung\' ist, besonders wenn der Gesetzgeber hinter der Entwicklung in Wirtschaft und Gesellschaft zurückbleibt, im Einklang mit dem Rechtsstaat des GG.

(Art. 92 GG) ist die Entscheidung konkreter Rechtsstreitigkeiten durch die dafür zuständige Stelle. Die R. ist der Teil der staatlichen Gewalt, der durch die Richter ausgeübt wird. Ständige R. ist dabei die inhaltlich gleiche Entscheidung einer Rechtsfrage über einen längeren Zeitraum hin. Lit.: Schack, H./Ackmann, H., Höchstrichterliche Rechtsprechung zum bürgerlichen Recht, 5. A. 2004; Roxin, C. , Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Allgemeinen Teil des Strafrechts, 1998; Mager, U., Höchtrichterliche Rechtsprechung zum Europarecht, 2004

Rechtsprechende Gewalt. Die R. gehört zur Rechtspflege und ist im Rahmen der Gerichtsbarkeit den Richtern anvertraut. Von ständiger R. spricht man, wenn ein Gericht in einer bestimmten Rechtsfrage wiederholt über einen längeren Zeitraum im gleichen Sinne entscheidet.




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