Staatsgewalt

die oberste, von niemandem abgeleitete, umfassende Herrschaftsmacht des Staates über sein Gebiet und die darauf befindlichen Personen. Ihr Bestehen ist Voraussetzung für die Anerkennung als Staat. Alle S. geht im demokratischen Staat vom Volk aus; nach dem GG wird sie vom Volk in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt. Im Bundesstaat ist die S. zwischen Zentralstaat (in der Bundesrepublik: Bund) und den Gliedstaaten (in der Bundesrepublik: Länder) so aufgeteilt, daß jeder ursprüngliche S. besitzt, diese aber durch die Verfassung auf bestimmte Aufgabengebiete verteilt wird.

sind die Herrschaftsrechte des Staates über das Gebiet u. die auf diesem befindlichen Personen (Gebietshoheit). Staatsrechtlich ist sie Voraussetzung für die Anerkennung als Staat. Gebietshoheit, Personalhoheit, Territorialhoheit, Gewaltenteilung, Organisationsgewalt.

ist, neben Staatsvolk und Staatsgebiet, ein begriffsnotwendiges Kernelement eines jeden Staates. Das Grundgesetz hat den Gedanken der Volkssouveränität mit dem Prinzip der repräsentativen Demokratie verknüpft. Demgemäss wird die vom Volke ausgehende Staatsgewalt direkt nur in Wahlen und Abstimmungen, im übrigen aber indirekt durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt (Art. 20 II). Die auf der Volkssouveränität beruhende Staatsgewalt ist in der Bundesrepublik Deutschland rechtsstaatlich gemässigt insbesondere durch die Verfassungsprinzipien der Gewaltenteilung und der Grundrechte. Von der Staatsgewalt als Herrschaftsmacht über Menschen auf einem bestimmten Territorium unterscheidet sich partiell der grundgesetzliche Begriff der öffentlichen Gewalt.
Im Gegensatz zu gewissen, auf Rousseau zurückgehenden Forderungen einer unbeschränkten demokratischen Herrschaft ist kein Organ der vom GG konstituierten Staatsgewalt, nicht einmal der verfassungsändernde Gesetzgeber, von rechtlichen Bindungen frei. Da auch der Demos zum Tyrannen werden kann, sei es unmittelbar oder mittelbar, wird die Würde und Freiheit des Menschen gleichermassen vor der ,volonté générale\' wie vor der Majorität der Volksvertreter verfassungsrechtlich geschützt.

ist die den Staat kennzeichnende oberste Herrschaftsgewalt (Hoheitsgewalt, Befehlsgewalt und Zwangsgewalt). Sie ist das funktionale Element des Staats. Sie betrifft das Staatsgebiet und das Staatsvolk. Sie geht im demokratischen Staat vom Volk aus: Sie ist im Rechtsstaat vielfach geteilt in gesetzgebende Gewalt, vollziehende Gewalt und rechtsprechende Gewalt (Art. 20 II GG). Lit.: Reinhard, W., Geschichte der Staatsgewalt, 3. A. 2003; Weber-Fas, R., Über die Staatsgewalt, 2000

die Herrschaftsmacht des Staates über sein Gebiet (Gebietshoheit) und über die Staatsange(1, Ahörigen (Personalhoheit). Das Bestehen der Staatsgewalt ist eines der konstituierenden Merkmale für den Staat. Die Staatsgewalt setzt eine Herrschaftsmacht voraus, die sich vor allem darauf erstreckt, eine rechtliche Ordnung für das Zusammenleben zu geben (Verfassung). Wesentliche Eigenschaft der Staatsgewalt ist, dass sie originär (unabgeleitet) ist und über Selbstorganisationsfähigkeit verfügt. Das ist nicht der Fall, wenn sie ihre Befugnisse von einer anderen Stelle im Staat (z. B. einer ständischen Gruppe) oder außerhalb des Staates (z. B. von einem anderen Staat, wie bei einer Kolonie oder einem Protektorat) ableitet.
In einer Demokratie zeigt sich das daran, dass Träger der Staatsgewalt das Volk ist, das die für notwendig gehaltenen Entscheidungen (z. B. über die Verfassung, die Verfassungsorgane und deren Besetzung) selbst treffen kann und die Befugnis von niemand anderem ableitet (vgl. Art. 20 Abs. 2 S.1 GG).
Die Staatsgewalt ist hinsichtlich ihres Trägers unteilbar. Träger der Staatsgewalt kann nur eine einzige gesellschaftliche Macht sein. In der Monarchie ist eine einzelne Person (Kaiser, König) Träger der Staatsgewalt, in der Aristokratie der Adel, in der Plutokratie die Besitzenden. In der Demokratie ist das Volk Träger der Staatsgewalt.
Art. 20 Abs. 2 S.1 GG: „Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus.”
Davon zu unterscheiden ist die Ausübung der Staatsgewalt. Nach dem Grundsatz der - Gewaltenteilung (Funktionentrennung) ist sie aufgeteilt auf verschiedene Organe.
Art. 20 Abs. 2 S.2 GG: „Sie (die Staatsgewalt) wird vom Volke ... durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.”

ist die Herrschaftsmacht des Staates über sein Gebiet und die auf diesem befindlichen Personen (Gebietshoheit). Das Bestehen einer St. ist Voraussetzung für die Anerkennung als Staat; denn der Staat muss seine Zwecke, insbes. eine Rechtsordnung zwangsweise durchsetzen können. Die St. ist ursprünglich (originär), d. h. sie besteht kraft eigenen Rechts, ist also nicht von einer anderen Gewalt abgeleitet. Sie ist umfassend (Universalitätsprinzip; Grundsatz der Allzuständigkeit). Alle übrigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften innerhalb des Staates leiten ihre Hoheitsgewalt von der St. ab (str. hins. der Gemeinden). Im Bundesstaat ist die St. zwischen Gesamtstaat (in der BRep. der Bund) und den Gliedstaaten (in der BRep. die Länder) dergestalt aufgeteilt, dass jeder von ihnen originäre St. besitzt, diese aber durch die Verfassung auf bestimmte Aufgabengebiete verteilt wird.




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