Körperschaft

Eine juristische Person des öffentlichen Rechts. Dazu gehören die sogenannten Gebietskörperschaften (der Bund und die Länder), die Gemeinden, die Kirchen und sonstige mit Selbstverwaltung ausgestattete Körperschaften, zum Beispiel die Träger der Sozialversicherung, Universitäten, berufsständische Organisationen wie Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, Ärztekammern und so weiter. Alle Körperschaften haben eine Verfassung, die oft auch als Satzung bezeichnet wird, und gewählte Organe, die für sie handeln. Sie können im Rahmen ihrer Selbstverwaltung auch selbständig Recht (im objektiven Sinne) setzen, das für ihre Mitglieder verbindlich ist. Sie haben eigene Beamte und Arbeitnehmer, für die sie der Dienstherr beziehungsweise Arbeitgeber sind. Im Rahmen ihrer Selbstverwaltung können ihnen von außen keine Anweisungen darüber erteilt werden, was sie im Einzelfall tun oder lassen sollen. Sie unterliegen lediglich der Rechtsaufsicht anderer Körperschaften (zum Beispiel die Gemeinden der Aufsicht der Länder), die nur darauf zu achten haben, daß sie sich im Rahmen der allgemeinen Gesetze und ihrer eigenen Satzung halten. Die Mitgliedschaft in einer Körperschaft ist meist nicht freiwillig, sondern gesetzlich vorgeschrieben.

ist eine mitgliedschaftlich verfaßte, vom Wechsel der Mitglieder unabhängige Personenvereinigung. Die K. ist juristische Person. In der Regel sind bestimmte Gesellschaftsorgane zwingend vorgeschrieben. Beispiele sind der rechtsfähige Verein, die eingetragene Genossenschaft, die GmbH und die MG.

rechtsfähige Personenvereinigung entweder des öffentlichen Rechts (Gebietskörperschaft wie Staat, Gemeinde oder Personalkörperschaft wie Handwerkskammer) oder des Privatrechts (Verein). -

ist eine mitgliedschaftlich verfasste u. unabhängig vom Wechsel ihrer Mitglieder bestehende Organisation. Es gibt K. des Privatrechts (z.B. Verein, AG, GmbH) u. solche des öfftl. Rechts (Staat, Gemeinde, Hochschule u.a.). Eine K. ist i.d.R. rechtsfähig (Rechtsfähigkeit) u. damit juristische Person. Doch kennt vor allem das öfftl. Recht auch teil- und nichtrechtsfähige K. (teilrechtsfähig ist z. B. der Fachbereich einer Hochschule, nichtrechtsfähig sind öfftl.-rechtliche Verbandseinheiten wie die Berliner u. Hamburger Bezirke). Die K. entsteht im Privatrecht
i. d.R. durch Rechtsgeschäft (Satzung) mit sich anschliessender Eintragung im gerichtlichen Register (z. B. Vereinsregister), im öfftl. Recht grundsätzlich durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes.
Die K. des öfftl. Rechts dienen öfftl. Zwecken. Ihnen stehen im allgemeinen hoheitliche Befugnisse zu; sie können sich darüber hinaus, sofern sie rechtsfähig sind, durch fiskalische Geschäfte aller
Art am Privatrechtsverkehr beteiligen. Die als unterstaatliche Verwaltungsträger eingerichteten K. des öfftl. Rechts (z.B. Gemeinden, Hochschulen) erfüllen ihre Angelegenheiten im Wege der Selbstverwaltung, unterliegen dabei aber der staatlichen Rechtsaufsicht. Nach der Art der Mitgliedschaft lassen sich die öfftl.-rechtlichen K. unterscheiden in: Gebietskörperschaften, bei denen sich die Mitgliedschaft kraft Gesetzes aus dem Wohnsitz eines Menschen oder dem Sitz einer jur. Person ergibt (z. B. Gemeinden, Gemeindeverbände); Personalkörperschaften, die die Mitgliedschaft durch Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe, insbes. Beruf, begründen (z. B. Rechtsanwalts- u. Ärztekammern, aber auch Hochschulen); Realkörperschaften, bei denen die Mitgliedschaft auf dem Eigentum an einer Liegenschaft oder auf dem wirtschaftlichen Besitz eines Betriebes beruht (z. B. Jagdgenossenschaften, Industrie- u. Handelskammern); Verbandskörperschaften, deren Mitglieder ausschliesslich juristische Personen des öfftl. Rechts sind u. deren Zuständigkeiten im Innenverhältnis sich unmittelbar nur auf die juristischen Personen, nicht auf die diesen angehörenden Mitglieder erstrecken (z. B. kommunale Zweckverbände). Standes- u. Berufsverbände, die als öfftl.-rechtliche Körperschaften mit Zwangsmitgliedschaft organisiert sind (z. B. Studentenschaften, Handwerkskammern), dürfen sich nicht allgemein-politisch betätigen, weil sie sonst in unzulässiger Weise in den individuellen Freiheitsraum ihrer Mitglieder eingreifen (Verbot des allgemein-politischen Mandats). Auch die Kirchen sind K. des öfftl. Rechts (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 V WRV); sie sind jedoch nicht dem Staatsverband eingegliedert, üben daher nur öffentliche, nicht staatliche Gewalt aus (Staatskirchenrecht).

ist die mitgliedschaftlich verfasste, vom Wechsel der Mitglieder unabhängige Personenvereinigung (z.B. Verein, Universität). Im Verwaltungsrecht ist K. der mitgliedschaftlich verfasste, vom Wechsel der Mitglieder unabhängige, mit Hoheitsgewalt ausgestattete Verwaltungsträger. Die öffentlich-rechtliche K. ist grundsätzlich juristische Person des öffentlichen Rechts. Je nach der Abgrenzung der Mitgliedschaft kann sie Gebietskörperschaft (z.B. Gemeinde), Realkörperschaft (z.B. Jagdgenossenschaft), Personalkörperschaft (z.B. Ärztekammer) oder Verbandskörperschaft (z.B. Zweckverband) sein. Nicht K. sind (zweifelhaft) z.B. (wegen mangelnder Loyalitätspflicht gegenüber dem Staat) die Zeugen Jehovas. Lit.: Flume, W., Die juristische Person, 1983; Bohl, E., Der öffentlich-rechtliche Körperschaftsstatus der Religionsgemeinschaften, 2001; Sendler, H., Glaubensgemeinschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts, DVB1. 119(2004)8

juristische Person des öffentlichen Rechts.




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