Rechtsfähigkeit

Unter der Rechtsfähigkeit versteht man die Eigenschaft natürlicher und juristischer Personen, Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Beim Menschen beginnt sie mit der Vollendung der Geburt und endet mit dem Tod. Nur in Einzelfällen ist das bereits gezeugte, aber noch ungeborene Kind rechtsfähig, beispielsweise bezüglich einer Erbschaft.
§ 1 BGB
Siehe auch Erbe, Geschäftsfähigkeit

Rechtsfähig und damit im Rechtssinne Träger von Rechten und Pflichten ist der Mensch erst »mit der Vollendung der Geburt«. Eine praktisch beschränkte Rechtsfähigkeit erkennt die Rechtsprechung allerdings auch der noch ungeborenen Leibesfrucht zu. Einer noch gar nicht gezeugten Person können sogar durch Vertrag schon Rechte zugestanden werden. Zu unterscheiden ist, dass für die Rechtsfähigkeit im Zivilrecht auf die Vollendung der Geburt abgestellt wird, im Strafrecht dagegen auf den Beginn der Geburt. Nur einer Lebendgeburt wird allerdings Rechtsfähigkeit zugemessen, eine dauernde Lebensfähigkeit ist dagegen nicht erforderlich.
Nach dem gegenwärtigen Stand der Medizin endet die Rechtsfähigkeit des Menschen dann, wenn keine Himströme mehr feststellbar sind und der Mensch damit im medizinischen Sinne als tot angesehen wird. Ein Herz- und Atemstillstand als solcher muss heutzutage nicht mehr notwendig zum Tod führen.

Die Fähigkeit, Träger von Rechten (im subjektiven Sinne) und Pflichten zu sein, das heißt Vermögen und Schulden zu haben. Alle Menschen (von ihrer Geburt bis zu ihrem Tode) und alle juristischen Personen sind rechtsfähig («Rechtssubjekte»).

ist die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Die R. entscheidet also darüber, ob jemand einen Anspruch geltend machen oder in Anspruch genommen werden kann. Bei natürlichen Personen beginnt die R. gemäß § 1 BGB mit Vollendung der Geburt und endet mit dem Tod. Die Geburt ist vollendet mit dem vollständigen Austritt des Kindes aus dem Mutterleib, wobei eine Lösung der Nabelschnur nicht erforderlich ist. Der entstehende Mensch (=Leibesfrucht oder nasciturus) ist daher noch nicht rechtsfähig, dennoch ist er gem. § 1923 II BGB erbfähig oder kann Ansprüche gem. §§ 331 II; 844 II S.2 BGB haben.

Er kann also Nacherbe (§§2101; 2106 II BGB) oder Vermächtnisnehmer (§2162II BGB) sein. Auch juristische Personen sind rechtsfähig, da ihnen die R. durch Gesetz verliehen wird, z.B. eingetragener Verein, § 21 BGB, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, §13IGmbHG, Aktiengesellschaft, § 1 I 1 AktG. Nicht rechtsfähig sind dagegen Personengesellschaften (GbR, oHG, KG). Die oHG; KG sind gem. §§ 124 I; 161 II HGB allerdings rechtlich verselbständigt und auch der GbR wird nach h.M. zumindest Teilrechtsfähigkeit zuerkannt.

die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Rechtssubjekte sind natürliche, aber auch juristische Personen. Beim Menschen beginnt die R. mit Vollendung der Geburt, § 1 BGB, d.h. mit dem erfolgten Austritt aus dem Mutterleib, wobei es auf die Dauer der Lebensfähigkeit nicht ankommt. Recht i. Sinne von Lebens- und Menschenrechten steht dem Menschen allerdings schon im Mutterleib zu (Abtreibung, Nasciturus). Der Beginn der R. bei juristischen Personen richtet sich nach der jeweiligen Rechtsform (z. B. bei der Handelsgesellschaft mit Eintragung im Register). Die von der Geschäftsfähigkeit und der Deliktsfähigkeit zu unterscheidende, nicht beschränkte oder beschränkbare R. endet erst mit dem Tode des Menschen bzw. bei juristischen Personen mit dem gesetzlich vorgesehenen Tatbestand (z.B. Löschung im Register).

Grundrechtsfähigkeit

ist die Fähigkeit, Träger von Rechten u. Pflichten zu sein. Anders als z. B. im römischen Recht, das dem Sklaven die R. vorenthielt, ist in unserer Rechtsordnung jeder Mensch rechtsfähig. Auch die juristischen Personen haben R. Die R. des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt (§ 1 BGB), d. h. mit dem vollständigen Austritt des lebenden Kindes aus dem Mutterleib, die der juristischen Person mit der Entstehung (z. B. Registereintragung). Sie endet beim Menschen mit dem Tod, bei juristischen Personen mit deren Auflösung (z. B. Löschung der Registereintragung). Die R. bedeutet zugleich Parteifähigkeit im Zivilprozess. Sie ist von der Handlungsfähigkeit (z.B. Geschäfts-, Deliktsfähigkeit) zu unterscheiden.

ist die Fähigkeit (einer Person), Träger von Rechten und Pflichten zu sein (z.B. Eigentümer einer Sache, Schuldner einer Verpflichtung). Nach § 1 BGB beginnt die R. des Menschen mit der Vollendung der Geburt. Juristische Personen erlangen R. mit der Eintragung in ein öffentliches Register. Die R. endet bei Menschen mit dem Tod, bei juristischen Personen mit der Löschung der Eintragung. Von der R. zu trennen ist die Handlungsfähigkeit (Geschäftsfähigkeit, Deliktsfähigkeit, Prozessfähigkeit). Nach § 14 II BGB ist rechtsfähige Personengesellschaft die mit der Fähigkeit, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen (vgl. § 124 II HGB), ausgestattete Personengesellschaft. Lit.: Ehlers, D., Die Lehre von der Teilrechtsfähigkeit juristischer Personen des öffentlichen Rechts und die Ultra-vires-Doktrin des öffentlichen Rechts, 2000; Schuld, 7., Organschaftliche Beschlusszurechnung, 2003

Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Jede natürliche Person und jede juristische Person ist auch rechtsfähig.
Rechtsfähig sind darüber hinaus bestimmte Gesamthandsgemeinschaften, die (nach h. M.) keine juristischen Personen sind (vgl.
§ 14 Abs. 2 BGB). Rechtsfähig sind die sog. Vorgesellschaften (die mit Satzungserrichtung einer Kapitalgesellschaft entstehen und mit der durch Registereintragung „als solche” entstehenden Kapitalgesellschaft identisch sind), die OHG (§124 HGB), die KG (§§ 161 Abs. 2, 124 HGB), die Partnerschaft (§ 7 Abs. 2 PartGG, § 124 HGB), die (Außen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts (BGHZ 146, S. 341 ff.) und die Wohnungseigentümergemeinschaft (BGHZ 163, S.154 ff.).
Die Rechtsfähigkeit der natürlichen Person beginnt mit der Vollendung der Geburt (§ 1 BGB). Der bereits gezeugte, aber noch nicht geborene Mensch („Leibesfrucht”, „Nasciturus”) ist für bestimmte Rechte teilrechtsfähig (vgl. etwa §§ 331 Abs. 2, 1912, 1923 Abs. 2, 2043, 2108, 2178 BGB), insbes. ist er bereits Träger von Grundrechten (Grundrechtsfähigkeit). Die Rechtsfähigkeit endet — was als Selbstverständlichkeit nicht ausdrücklich geregelt wurde — mit dem Tod (Träger der Rechte des postmortalen Persönlichkeitsschutzes — Persönlichkeitsrecht, allgemeines — sind die Angehörigen des Verstorbenen, str.). Geburt und Tod sind jeweils medizinische, nach dem Stand der ärztlichen Wissenschaft zu bestimmende Feststellungen.
Ein Verschollener (d. h. jemand, dessen Aufenthalt während längerer Zeit unbekannt ist, ohne dass Nachrichten darüber vorliegen, ob er in dieser Zeit noch gelebt hat oder gestorben ist, dessen Tod zwar zweifelhaft ist, aber andererseits ernstliche Zweifel an seinem Fortleben bestehen) kann in einem gerichtlichen Aufgebotsverfahren nach dem Verschollenheitsgesetz für tot erklärt werden. Die Todeserklärung begründet die (widerlegliche) Vermutung, dass der Verschollene in dem im Beschluss festgelegten Zeitpunkt gestorben ist (§ 9 Abs. 1 VerschollenheitsG).
Die Rechtsfähigkeit einer juristischen Person beginnt i. d. R. mit der konstitutiven Eintragung in ein öffentliches Register (vgl. §§21, 55 ff. BGB zum Idealverein, §§ 38, 278 Abs. 3 AktG zur AG und zur KGaA, § 9 c GmbHG zur GmbH, § 11 a GenG zur eG) und ansonsten mit der staatlichen Verleihung durch Gesetz (insbes. bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts) oder konstitutiven Verleihungsakt (z. B. beim wirtschaftlichen oder ausländischen Verein, §§ 22, 23 BGB, bei der Stiftung, § 80 BGB, oder beim Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit — VVaG § 15 VAG). Sie endet mit der Entziehung (z.B. gern. §§43, 73 BGB) oder der vollständigen Beendigung nach durchgeführter Abwicklung (vgl. etwa § 273 Abs. 1 AktG, § 74 Abs. 1 GmbHG) bzw. bei festgestellter Vermögenslosigkeit (vgl. § 394a FamFG).
Der Rechtsfähigkeit entsprechen im Prozessrecht die Begriffe der Parteifähigkeit bzw. der Beteiligtenfähigkeit.

bedeutet, selbständiger Träger von (subjektiven) Rechten und Pflichten, also Rechtssubjekt sein zu können. R. haben alle natürlichen und juristischen Personen, darüber hinaus auch einige Personengesellschaften, insbes. die Offene Handelsgesellschaft, die Kommanditgesellschaft und die Partnerschaftsgesellschaft, nach der Rspr. auch die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (1) sowie die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (Wohnungseigentum, 3). Über die Besonderheiten der R. bei juristischen Personen (Beginn, Ende) s. dort. Die R. jeder natürlichen Person beginnt mit der Vollendung der Geburt des Menschen (§ 1 BGB), also mit dem vollständigen Austritt aus dem Mutterleib und dem Beginn der Atmung. Vorher, z. B. bei einer Totgeburt, ist keine R. gegeben (wichtig z. B. im Erbrecht); doch kann auch die Leibesfrucht - trotz fehlender R. - bereits gewisse Rechte haben (s. dort). Die R. ist umfassend; auch ein Kleinkind kann Besitzer eines Vermögens und Träger von Ansprüchen sein. Sie ist von der Handlungsfähigkeit (Geschäftsfähigkeit, Deliktsfähigkeit) unabhängig. Eine gegenständlich beschränkte R. oder den Verlust der R. bei bestimmten Anlässen (Eintritt in ein Kloster, sog. bürgerlicher Tod) kennt das BGB nicht mehr.

Auch bei der juristischen Person des Privatrechts ist die einmal entstandene R. grundsätzlich unbeschränkt; die Vertretungsmacht des Vorstands usw. ist jedoch i. d. R. - auch wenn dies in der Satzung usw. nicht ausdrücklich hervorgehoben ist - durch die Eigenart des Vereinszwecks begrenzt, so dass der Vorstand die juristische Person durch erkennbar außerhalb ihres Rahmens liegende Geschäfte nicht verpflichten kann (Verein). Bestr. ist, ob darüber hinaus die im anglo-amerikanischen Recht entwickelte ultra-vires-Lehre, wonach die R. der juristischen Person auf Wirkungskreis, Aufgaben und Zweck ihrer Errichtung beschränkt ist, auch im deutschen Recht gilt. Der BGH hat dies für juristische Personen des öffentl. Rechts bejaht (so dass Geschäfte außerhalb des Aufgabenkreises schlechthin unwirksam sind), im Übrigen offen gelassen (BGHZ 20, 119; wird zu verneinen sein). Die R. der natürlichen Person endet mit ihrem Tode; über das Schicksal seines Vermögens nach dem Tode kann der Mensch jedoch durch Verfügung von Todes wegen bestimmen. Der Beweis von Geburt und Tod wird durch die Personenstandsregister geführt. Der R. entspricht im Rechtsstreit die Parteifähigkeit. S. ferner Handlungsfähigkeit, Geschäftsfähigkeit, Deliktsfähigkeit, Volljährigkeit.




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