Nacherbe

Möchte jemand als Erblasser das Erbe z.B. seinem Enkel zukommen lassen, obwohl die Kinder auch noch vorhanden sind, dann sieht das Gesetz die Möglichkeit der Enkel als Nacherben vor. Es wird dann zwar zunächst das Kind des Erblassers Vorerbe, es ist aber schon bestimmt, dass der Enkel Nacherbe als Nachfolger des Kindes wird. Aus steuerlichen Gründen muss man sich eine derartige Nacherbschaft allerdings gründlich überlegen, weil in jedem Fall die volle Erbschaftssteuer anfällt, also für das gleiche Vermögen zweifach bezahlt werden muss. Ein Erblasser hat damit die Möglichkeit zu verhindern, dass sein Vermögen den Erben des Vorerben zukommt, weil das Vermögen unmittelbar vom Vorerben bei dessen Tod auf den schon längst bestimmten Nacherben übergeht. Werden Grundstücke mitvererbt, so wird gleichzeitig mit dem Vorerben schon ein Vermerk zugunsten der Nacherben ins Grundbuch eingetragen.
Die Zeitdauer der Vorerbschaft kann auch begrenzt sein, so dass der Vorerbe verpflichtet sein kann, nach einem bestimmten Zeitablauf oder z. B. nach der Volljährigkeit des Nacherben das Erbe an diesen herauszugeben.
Der Vorerbe kann über seinen Miterbenanteil weitgehend unbeschränkt verfügen und insbesondere daraus den Nutzen ziehen. Soweit allerdings die Rechte des Nacherben durch Verfügungen über Grundstücke oder Rechte an einem Grundstück beeinträchtigt werden, sind diese unwirksam. Auch bei der Einziehung von Hypothekenforderungen, Grund- und Rentenschulden besteht eine Verfügungsbeschränkung zu Lasten des Vorerben. Auch den Vorerben trifft die Verpflichtung, zugunsten des Nacherben - zumindest, wenn dieser es verlangt - ein Verzeichnis aller zur Erbschaft gehörenden Gegenstände zu erstellen. Um sich abzusichem, kann der Vorerbe den Zustand der zur Erbschaft gehörenden Sachen auch durch einen Sachverständigen feststellen lassen. Hat der Vorerbe das Erbe nicht ordnungsgemäss verwaltet, kann eventuell auch eine Haftung mit der Forderung auf Wertersatz erfolgen. Schlägt der Nacherbe die Erbschaft aus, bleibt das Erbe beim Vorerben, wenn der Erblasser für diesen Fall nicht besondere Anordnungen getroffen hat.

In einem Testament oder Erbvertrag kann der Erblasser bestimmen, daß sein Nachlaß zunächst an eine Person und erst bei deren Tod (oder beim Eintritt anderer Umstände, zum Beispiel einer Wiederverheiratung seiner Witwe) an eine andere Person fallen soll. Man bezeichnet dann denjenigen, der zunächst Erbe wird, als Vor-, und denjenigen, der später Erbe wird, als Nacherben. Natürlich besteht die Gefahr, daß der Vorerbe den Nachlaß verbraucht, solange er noch Erbe ist, und für den Nacherben nichts mehr übrigbleibt. Dem versucht das Gesetz vorzubeugen, indem es dem Vorerben verbietet, über ein zum Nachlaß gehörendes Grundstück, ein Recht an einem Grundstück oder unentgeltlich über einen Nachlaßgegenstand zu verfügen (§2113 BGB), indem es ihm vorschreibt, zum Nachlaß gehörende Wertpapiere beim Amtsgericht zu hinterlegen (§2116 BGB), Geld sicher anzulegen (§2119 BGB) und indem es ihn zwingt, dem Nacherben auf dessen Verlangen ein Verzeichnis des Nachlasses auszuhändigen (§2121 BGB) und ihm Sicherheit zu leisten (§ 2128 BGB). Wenn der Vorerbe einen Nachlaßgegenstand für sich verwendet, ist er dem Nacherben zum Wertersatz verpflichtet (§ 2134 BGB). Der Erblasser kann den Vorerben aber von fast allen diesen Einschränkungen im Testament oder Erbvertrag befreien (§ 2136 BGB, sogenannte befreite Vorerbschaft). Die Einsetzung von Vor- und Nacherben erfolgt am häufigsten innerhalb einer Familie, wenn Kinder vorhanden sind. Dann ist es üblich, den überlebenden Elternteil als Vor- und die Kinder als Nacherben einzusetzen.

Siehe auch: Erbe

Vor- und Nacherbschaft.

Erbrecht.

(§2100 BGB) ist der in der Weise eingesetzte Erbe, dass dieser erst - zu einem bestimmten späteren Zeitpunkt (Nacherbfall, u. U. Tod des Vorerben) - Erbe wird, nachdem zunächst ein anderer Erbe (Vorerbe) geworden ist. Der N. ist Erbe des Erblassers. Er erlangt mit dessen Tod eine Anwartschaft. Er hat gegen den Vorerben nach dem Eintritt der Nacherbfolge einen Anspruch auf Herausgabe der Erbschaft in dem Zustand, der sich bei einer bis zur Herausgabe fortgesetzten ordnungsmäßigen Verwaltung ergibt (§ 2130 I BGB). Der N. braucht im Zeitpunkt des Tods des Erblassers noch nicht erzeugt zu sein (§ 2101 BGB). Steuerrechtlich wird der N. als Erbe des Vorerben behandelt. Lit.: Ludwig, /., Vor- und Nacherbschaft im Grundstücksrecht, 1996; Wiech, T., Der Nacherbenschutz, 1999; Tielmann, J., Die Vor- und Nacherbschaft, 2001

Person, die erst Erbe wird, nachdem zunächst ein anderer- der Vorerbe- Erbe geworden ist (§ 2100 BGB). Im Nacherbfall wird der Nacherbe unmittelbarer Rechtsnachfolger des Erblassen, nicht des Vorerben. Er erbt damit auch nur den Nachlass des Erblassers. Eine Nacherbfolge kann nur kraft Verfügung des Erblassers, nicht kraft Gesetzes entstehen. Als Nacherben können auch Personen eingesetzt werden, die zur Zeit des Erbfalls noch nicht erzeugt sind (§ 2101 BGB). Der Nacherbfall tritt dann erst mit Geburt des Nacherben ein (1 2106 Abs. 2 BGB). Sind nebeneinander mehrere Nacherben eingesetzt, sind sie Mitnacherben (Erbengemeinschaft). Hintereinander können Nacherben i. d. R. längstens für eine Dauer von 30 Jahren ohne zwischenzeitlichen Nacherbfall eingesetzt werden (§ 2109 BGB).
Bereits mit dem Erbfall erwirbt der Nacherbe ein Anwartschaftsrecht an der Erbschaft als Ganzem. Dieses Recht kann ihm nicht mehr entzogen werden und ist in seinem Umfang durch die Beschränkungen des Vorerben und gewisse eigene Befugnisse vor dem Nacherbfall gesichert:
Anspruch auf Hinterlegung von Wertpapieren (1 2116 BGB); Anspruch auf Anlegung eines Verzeichnisses der Erbschaftsgegenstände (12121 BGB); Auskunftsanspruch (12127 BGB); Anspruch auf Sicherheitsleistung (12128 BGB).
Stirbt der Nacherbe zwischen Erbfall und Nacherbfall, geht das Anwartschaftsrecht auf seine Erben über, es sei denn der Erblasser hat dessen Unvererblichkeit gewollt (§ 2108 Abs. 2 S.1 BGB). Nach h. M. kann das Anwartschaftsrecht des Nacherben auch auf einen Erwerber übertragen (§§ 413, 398 BGB) und gepfändet werden (§ 857 Abs. 1, 851 ZPO).
Nach Eintritt des Nacherbfalls kann der Nacherbe vom Vorerben Herausgabe des Nachlasses verlangen (§ 2130 BGB). Gegebenenfalls bestehen auch Ersatzansprüche des Nacherben gegen den Vorerben: Schadensersatzanspruch wegen nicht ordnungsgemäßer Verwaltung (12130 Abs.1 BGB); Ansprüche wegen übermäßiger Fruchtziehung (§ 2133 BGB) oder wegen eigennütziger Verwendung des Nachlasses (§ 2134 BGB).
Ab Eintritt der Nacherbfolge haftet der Nacherbe für die Nachlassverbindlichkeiten nach den allgemeinen Grundsätzen der Erbenhaftung. Dabei hat er
auch die Möglichkeit, seine Haftung zu beschränken (§ 2144 Abs. 1 BGB). Der Vorerbe haftet auch nach Eintritt des Nacherbfalls alleine für Eigenverbindlichkeiten und ihm allein vom Erblasser auferlegte Verbindlichkeiten. Eine subsidiäre Haftung trifft den Vor-erben, soweit eine Haftung des Nacherben ausscheidet (§ 2145 Abs. 1 S.1 BGB). Gesamtschuldnerisch haftet er neben dem Nacherben weiterhin für Verbindlichkeiten, die ihm im Verhältnis zum Nacherben zur Last fallen (§ 2145 Abs. 1 S. 2 BGB) oder im Fall seiner unbeschränkten Haftung (§ 2145 Abs. 2 BGB).

ist ein Erbe, der erst Erbe wird, nachdem zunächst ein anderer (Vorerbe) Erbe geworden ist (anders i. d. R. beim Berliner Testament). Der N. ist wie der Vorerbe Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers, nicht des Vorerben. Der N. muss im Zeitpunkt des Nacherbfalls leben oder zumindest schon gezeugt sein; im Zeitpunkt des Erbfalls - Tod des Erblassers - braucht das noch nicht der Fall zu sein (§§ 1923, 2101 BGB). Hat der Erblasser angeordnet, dass jemand Erbe nur bis zu dem Eintritt eines bestimmten Zeitpunkts oder Ereignisses sein soll, ohne zu bestimmen, wer alsdann die Erbschaft erhalten soll, so ist anzunehmen, dass als N. eingesetzt ist, wer in diesem Zeitpunkt gesetzlicher Erbe des Erblassers wäre (§ 2104 BGB). Stirbt der eingesetzte N. vor dem Erbfall, so wird die Anordnung der N.folge unwirksam, sofern nicht ein Ersatznacherbe (Ersatzerbe) bestimmt ist. Mit dem Erbfall erwirbt der N. bereits ein unentziehbares und vererbliches Anwartschaftsrecht auf Eintritt in die Erbenstellung, sofern nicht ein anderer Wille des Erblassers anzunehmen ist (§ 2108 II BGB). Diese Vererblichkeit des Anwartschaftsrechts geht der Anwachsung an andere Miterben im Zweifel vor. Durch die Einsetzung eines Ersatzn. wird die Vererblichkeit der Anwartschaft des N. nicht ohne weiteres ausgeschlossen; hat der Erblasser jedoch einen Abkömmling als N. eingesetzt, so wird die Unvererblichkeit der N.anwartschaft wegen der Auslegungsregel des § 2069 BGB - Eintritt der weiteren Abkömmlinge des Abkömmlings - häufig vom Erblasser gewollt sein (BGH, str.).

Der N. hat vor dem Erbfall verschiedene Sicherungsrechte, die ihm möglichst den ungeschmälerten Bestand des Nachlasses erhalten sollen (Vorerbe). Bei Eintritt des Nacherbfalls hat er gegenüber dem Vorerben den Anspruch auf Herausgabe der Erbschaft und der Ersatzstücke (Surrogate) in einem einer ordnungsmäßigen Verwaltung entsprechenden Zustand (§ 2130 BGB); bei Verletzung dieser Verpflichtung hat der N. gegenüber dem Vorerben einen Ersatzanspruch (§ 2134 BGB). Mit dem Nacherbfall beginnt die Haftung des N. für die Nachlassverbindlichkeiten mit der Möglichkeit der Haftungsbeschränkung (Erbe, Beschränkung der Erbenhaftung). Soweit danach der N. den Nachlassgläubigern für die Nachlassverbindlichkeiten nicht haftet, bleibt die Haftung des Vorerben auch nach dem Eintritt der Nacherbfolge bestehen (§§ 2144, 2145 BGB).




Vorheriger Fachbegriff: Nachentrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen | Nächster Fachbegriff: Nacherbenvermerk


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen