Grundbuch

Beim Grundbuch handelt es sich um ein öffentliches Verzeichnis, das sämtliche Rechte, Pflichten und Belastungen eines Grundstücks aufführt. Jeder, der ein berechtigtes Interesse nachweist, hat die Möglichkeit, durch die Eintragungen Näheres über die Eigentumsverhältnisse an dem betreffenden Grund und Boden zu erfahren.
Grundbücher werden bei den Grundbuchämtern als Abteilungen der Amtsgerichte geführt. Lediglich in Baden-Württemberg sind Notare für die Register zuständig.

In der Regel ist für jedes Grundstück, Erbbaurecht und Wohnungseigentum ein Grundbuchblatt anzulegen. Es enthält ein Bestandsverzeichnis mit einer detaillierten Beschreibung des Eigentums und außerdem drei Ab-
teilungen folgenden Inhalts:
* Der ersten Abteilung entnimmt man, wer Eigentümer des Grundstücks ist und wann die Eigentumsübertragung sowie die Eintragung selbst stattgefunden haben.
* Die zweite Abteilung listet Lasten und Beschränkungen des Grundstücks auf. Hier findet man u. a. Angaben zu Wege-, Überfahrts- oder Nießbrauchrechten.
* Größte Bedeutung kommt der dritten Abteilung zu, denn hieraus kann man ersehen, ob ein Grundstück mit Hypotheken oder Grundschulden belastet ist.

Der Text des Grundbuches wird nicht gelöscht, d.h., man kann alle Rechte nachvollziehen, die an einem Grundstück bestehen oder einmal bestanden haben. Die gültigen Rechte erkennt man daran, dass die betreffenden Textteile nicht unterstrichen sind.

Eine rechtsgeschäftliche Änderung erlangt nur durch Niederschrift im Grundbuch Wirksamkeit. Das Register begründet deshalb die Vermutung für seine Richtigkeit und Vollständigkeit. Es gilt der Gutglaubensschutz, d.h., jeder darf darauf vertrauen, dass die Angaben die tatsächliche Rechtslage wiedergeben.

Die Grundbuchämter werden nur auf Antrag des Begünstigten oder des Betroffenen tätig, der die Eintragung grundsätzlich zu bewilligen hat. Bei der Übereignung von Grundstücken sowie der Bestellung, inhaltlichen Änderung oder Übertragung eines Erbbaurechts müssen die Parteien dem Grundbuchamt ihren Vertrag vorlegen.

§§ 3, 12 GBO; 891 ff BGB

Siehe auch Eigentumswohnung, Erbbaurecht, Grundschuld, Wohnungseigentum

Ein Register, das von den Grundbuchämtern (den Amtsgerichten, in Baden-Württemberg den Bezirksnotariaten) geführt wird und in das alle Grundstücke (mit Ausnahme der öffentlichen Zwecken dienenden) und alle daran bestehenden (subjektiven) Rechte eingetragen werden. Das Verfahren der Grundbuchämter regelt die Grundbuchordnung (GBO) aus dem Jahre 1897, die technischen Einzelheiten die Grundbuchverfügung (GBVfg) aus dem Jahre 1935. Danach ist für jedes Grundstück ein Grundbuchblatt anzulegen, auf dem Lage und Größe des Grundstücks, sein Eigentümer sowie die daran bestehenden Rechte (Dienstbarkeiten, Hypotheken und Grundschulen) eingetragen werden. Soll über das Eigentum oder ein anderes Recht an einem Grundstück verfügt werden, muß dies immer erst im Grundbuch eingetragen werden, ehe die Verfügung wirksam wird. Dafür kann sich auch jeder auf eine Eintragung im Grundbuch verlassen (öffentlicher Glaube des Grundbuchs).

(§§ 873 ff. BGB, 1 ff. GBO) ist das vom Grundbuchamt geführte öffentliche Register, das alle Beurkundungen bezogen auf die Rechtsverhältnisse an Grundstücken aufnimmt. Geregelt wird das Grundbuchrecht durch die Grundbuchordnung (GBO). Eine Rechtsänderung an einem Grundstück (z.B. Eigentumsübertragung, Bestellung eines Grundpfandrechts) setzt zu ihrer Wirksamkeit regelmäßig die Eintragung im Grundbuch (§§ 873 ff. BGB) voraus.

Das Grundbuch hat drei Abteilungen:

• In der 1. Abteilung ist der Eigentümer und die dinglich-rechtliche Grundlage des Erwerbs verzeichnet (z.B. Auflassung, Erbgang, Zuschlag in der Zwangsvollstreckung; nicht aber das obligatorische Erwerbsgeschäft, z.B. Kauf)

• Die 2. Abteilung enthält alle dinglichen Rechte an einem Grundstück, mit Ausnahme der Grundpfandrechte, sowie alle eintragungsfähigen Verfügungsbeschränkungen.

• In der 3. Abteilung sind nur die Grundpfandrechte enthalten.

Das G. ist neben dem Besitz und dem Erbschein Publizitätsträger für einen gutgläubigen Erwerb. Auf den Inhalt des G. kann vertraut werden, was sich aus § 891 BGB ergibt, wonach die Richtigkeit des Eingetragenen vermutet wird. Für den gutgläubigen Erwerb von Grundstücksrechten bzw. Rechten daran gilt § 892 BGB. Für den gutgläubigen Erwerb entfaltet der öffentliche Glaube des G. eine positive und eine negative Wirkung.

Wegen der positiven Wirkung, vgl. § 892 I 1 BGB, gelten dem Gutgläubigen gegenüber Eintragungen als richtig, d.h. er erwirbt das Recht so, wie es eingetragen ist und wird damit Berechtigter.

Die negative Wirkung, vgl. § 892 I 2 BGB, besagt, daß dem Gutgläubigen gegenüber der Inhalt des G. als vollständig gilt. Dies bedeutet, daß nicht eingetragene Verfügungsbeschränkungen den gutgläubigen Erwerb nicht hindern. Dies gilt allerdigs nur für die relativen Verfügungsbeschränkungen (z.B. §§ 135, 136 BGB; § 803 f. ZPO), nicht aber für die absoluten (z.B. §§ 1365, 1369 BGB), die ja gerade nicht gutgläubig wegerworben werden können und bei denen der Rechtsscheinschutz des § 135 II BGB nicht gilt.

ein öffentliches Register über die Rechtsverhältnisse an Grundstücken, das seit etwa 1900 vom Amtsgericht geführt wird. Es gibt Auskunft über Lage, Grösse, Eigentum, Belastungen eines Grundstücks sowie über bestimmte Verfügungsbeschränkungen des Eigentümers. Es besteht grundsätzlich Buchungszwang. Für jedes Grundstück wird ein besonderes Grundbuchblatt angelegt, das regelmässig 20 Seiten umfasst. Das Grundbuchblatt stellt das Grundbuch des betreffenden Grundstücks dar (Realfolium). Es kann aber auch für mehrere Grundstücke desselben Eigentümers ein einziges Grundbuchblatt geführt werden (Personalfolium). Das Grundbuchblatt besteht aus der Aufschrift, dem Bestandsverzeichnis und drei Abteilungen. Im Bestandsverzeichnis wird das Grundstück mit den aus dem Kataster übernommenen vermessungstechnischen Angaben eingetragen. Erste Abteilung: Eintragung des Eigentümers. Zweite Abteilung: Alle Belastungen mit Ausnahme der Hypotheken, Grund- und Rentenschulden; Eigentumsvormerkungen (Vormerkung), Verfügungsbeschränkungen des Eigentümers (z.B. Nacherbenvermerk) und Widersprüche gegen die Richtigkeit bestimmter Eintragungen. Dritte Abteilung: Hypotheken, Grund- und Rentenschulden sowie die auf diese Rechte sich beziehenden Vormerkungen und Widersprüche. Das
G. besitzt öffentlichen Glauben. Jeder, der ein berechtigtes Interesse darlegt, kann es einsehen, ebenso die zu jedem Grundbuchblatt geführten Grundakten. Das Verfahren bei der Führung des
G. es ist inder Grundbuchordnungvom 5.8.1935 und in der Grundbuchverfügung vom 8.8.1935 geregelt. Ausserdem finden Bestimmungen des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) Anwendung. Eintragungen in das G. erfolgen regelmässig nur auf Antrag, ausnahmsweise von Amts wegen. Die Grundbuchsachen sind nunmehr sämtliche dem Rechtspfleger übertragen. Die Gebühren für die Grundbucheintragungen sind in der Kostenordnung festgelegt. Siehe auch: Wohnungseigentum, Eintragungsfähige Rechte, materielles und formelles Kontenprinzip, Löschung.

Im Mietrecht:

Wie das Grundbuch geführt wird und welche Vorgänge darin eingetragen werden, ist in der Grundbuchordnung (GBO) dargestellt. Grundsätzlich kann jeder, der ein berechtigtes Interesse darlegt, Einsicht in das Grundbuch nehmen. Auch Mieter bzw. Mietinteressenten sind berechtigt, da die Rechtsprechung auch ihnen ein solches berechtigtes Interesse zubilligt (OLG Hamm, WM 86, 348). Aus dem Grundbuch ergibt sich der sog. dingliche Rechtszustand eines Grundstücks. Das heißt, es wird ersichtlich, wer Eigentümer ist und welche Belastungen auf dem Grundstück ruhen. Sollte es im Zusammenhang mit dem Hausverkauf zur Kündigung des Mietverhältnisses kommen, sollte der Mieter darauf achten, wer die Kündigung ausgesprochen hat. Ist z. B. der Käufer des Hauses noch nicht im Grundbuch eingetragen, so ist er nicht zur Kündigung eines bestehenden Mietverhältnisses berechtigt und damit die Kündigung unwirksam.
Weitere Stichwörter:
Eigenbedarf, Grundbucheintragung, Grundstück, Kündigungsschreiben, Kündigungssperrfrist, Mietvertrag, Verkauf

ist ein öffentliches Register, das über Grundstücke u. Rechte an Grundstücken Auskunft gibt. Es wird vom Grundbuchamt, einer Abteilung des Amtsgerichts, geführt. Das formelle Grundbuchrecht ist in der Grundbuchordnung i. d. F. von 1935 geregelt. I.d.R. erhält jedes Grundstück ein besonderes Grundbuchblatt (§ 3 GBO). Dieses gliedert sich in Bestandsverzeichnis (katasteramtliche Bezeichnung), Abteilung I (Eigentumsverhältnisse), Abteilung II (sämtliche dinglichen Belastungen mit Ausnahme der Grundpfandrechte) u. Abteilung III (Grundpfandrechte = Hypotheken, Grundschulden, Rentenschulden). Jeder, der ein berechtigtes Interesse darlegt, kann Einsicht in das G. verlangen (§ 12 GBO). Eine rechtsgeschäftliche Rechtsänderung wird nur mit Eintragung im G. wirksam. Auf diese Weise spiegelt das
G. die tatsächliche Rechtslage wieder. Es begründet deshalb die Vermutung für seine Richtigkeit u. Vollständigkeit (§ 891 BGB) u. geniesst somit öffentlichen Glauben: Sein Inhalt gilt zugunsten eines rechtsgeschäftlichen Erwerbers als richtig, sofern nicht ein Widerspruch gegen die Richtigkeit eingetragen oder die Unrichtigkeit dem Erwerber bekannt ist (§ 892 BGB). Zur Eintragung, die einen Antrag voraussetzt, genügt grundsätzlich die einseitige Bewilligung des Betroffenen (§§ 13,19 GBO). Nur bei Auflassung eines Grundstücks sowie im Fall der Bestellung, Änderung oder Übertragung eines Erbbaurechts ist dem Grundbuchamt zusätzlich die Einigung der Parteien nachzuweisen. Der Rang eines beschränkten dinglichen Rechts am Grundstück bestimmt sich nach der Reihenfolge der Eintragungen oder, wenn die Rechte in verschiedenen Abteilungen eingetragen sind, nach dem Tag der Eintragung (§ 879 BGB). Zur Sicherung des Anspruchs auf eine Rechtsänderung kann eine Vormerkung, gegen die Unrichtigkeit des G. kann zur Vermeidung gutgläubigen Erwerbs ein Widerspruch eingetragen werden (§§ 873, 879 BGB).

Bei einer Eigentumswohnung:

Gemäss § 7 WEG ist für jeden Miteigentumsanteil ein gesondertes Grundbuchblatt anzulegen. Darin wird das zu dem Miteigentumsanteil gehörende Sondereigentum eingetragen. Ausnahmsweise wird von der Anlegung separater Grundbuchblätter abgesehen, wenn wegen der Vielzahl der Miteigentumsanteile und deren unterschiedlicher Belastungen Verwirrung entstehen könnte. In derartigen Fällen wird das Grundbuchblatt als gemeinschaftliches Wohnungsgrundbuch geführt.

Zur Begründung von Wohnungseigentum bedarf es der Eintragung in das Grundbuch.

Erstrebt eine Gemeinschaft in gesamthänderischer Bindung, wie zum Beispiel eine Erbengemeinschaft, handelsrechtliche Gesellschaften, Wohnungseigentum zu begründen, so muss diese sich zunächst in eine Bruchteilsgemeinschaft umwandeln (OLG Hamm, MDR 1968,413).

Als Eintragungsvoraussetzung muss zunächst ein entsprechender Antrag mindestens eines Miteigentümers vorliegen. Des Weiteren muss eine Bewilligung aller Miteigentümer vorhanden sein, die zumeist in der Teilungserklärung enthalten ist.

In der Eintragungsbewilligung muss der Sondereigentumsgegenstand in Übereinstimmung mit dem Aufteilungsplan genau bestimmt sein. Dem Antrag muss daher der Aufteilungsplan beigefügt sein, in dem das Sondereigentum vom gemeinschaftlichen Eigentum genau abgegrenzt sein muss.

Ausserdem ist der Eintragungsbewilligung die Abgeschlossenheitsbescheinigung der Baubehörde oder eines Sachverständigen beizufügen.

Neben den Eintragungsvoraussetzungen überprüft das Grundbuchamt die rechtliche Gestaltung des Wohnungseigentums auf inhaltliche Mängel. Grundstücksbelastungen wie etwa Hypotheken, die auf dem gesamten Grundstück ruhen, sind in allen Wohnungsgrundbüchern einzutragen.

Ist hingegen nur ein einzelner Miteigentumsanteil selbstständig mit einer Hypothek belastet, ist bei der Begründung des Sondereigentums die Zustimmung des Hypothekengläubigers erforderlich.

(§§ 873ff. BGB, lff. GBO) ist das vom Grundbuchamt geführte, alle die Rechtsverhältnisse an Grundstücken betreffenden Beurkundungen aufnehmende öffentliche Register. Das G. enthält für jedes Grundstück grundsätzlich eine besondere Stelle (Grundbuchblatt, Realfoliensystem), doch können auch mehrere Grundstücke eines Eigentümers auf einem gemeinschaftlichen Grundbuchblatt (Personalfolium) geführt werden. Das Grundbuchblatt gliedert sich in das beschreibende Bestandsverzeichnis und drei Abteilungen (Eigentumsverhältnisse, dingliche Belastungen, Grundpfandrechte). Das G. kann von jedem, der ein berechtigtes Interesse hat, eingesehen werden (z.B. auch von recherchierenden Journalisten). Eine Rechtsänderung an einem Grundstück setzt zu ihrer Wirksamkeit regelmäßig die Eintragung voraus (§§ 873 ff. BGB, Buchungszwang). Das G. genießt öffentlichen Glauben, so dass sein Inhalt trotz Unrichtigkeit bei Glauben an die Richtigkeit als richtig gilt (§ 892 BGB). Bei dem maschinell geführten (elektronischen) G. ist der in den dafür bestimmten Datenspeicher und auf Dauer unverändert in lesbarer Form wiedergabefähig eingegebene Inhalt des Grundbuchblatts das G. Lit.: Schöner, H./Stöber, K., Grundbuchrecht, 13. A. 2004; Grundbuch, Grundstück, Grenze, hg. v. Bengel, M., 5. A. 2000; Holzer, J./Kramer, A., Grundbuchrecht, 2. A. 2004; Kuntze/Ertl/Herrmann/Eickmann, Grundbuchrecht, 6. A. 2006; Jäckel, //., Rechtsbehelfe in Grundbuchsachen, JuS 2006, 410

bei den Grundbuchämtern geführtes öffentliches Register über das Bestehen und die Rangverhältnisse der dinglichen Rechte am Grundstück, sowie über das Bestehen von Verfügungsbeschränkungen des Rechtsinhabers. Das Grundbuch wird bei den Amtsgerichten geführt. Das Amtsgericht ist das Grundbuchamt für die in seinem Bezirk liegenden Grundstücke (§ 1 Abs. 1 GBO). Das Grundbuchamt führt für jedes Grundstück ein Grundbuchblatt (§ 3 Abs. 1 S.1 GBO). Dieses Grundbuchblatt ist für das Grundstück als das „Grundbuch” i. S. d. BGB anzusehen (§ 3 Abs. 1 S. 2 GBO) und wie folgt eingeteilt:
Die Aufschrift gibt das Amtsgericht, den Grundbuchbezirk, die Nummer des Bandes und des Blattes an.
Das Bestandverzeichnis enthält alle tatsächlichen Angaben, die das Grundstück in seiner räumlichen Lage und Größe umschreiben. Dazu gehören unter anderem die Nummer, unter der das Flurstück (Grundstück) im Liegenschaftskataster geführt wird, sowie die postalische Adresse des Grundstücks.
Für die Rechtseintragungen sind drei Abteilungen vorhanden:
— Erste Abteilung: Eigentümer und Erwerbstatbestand (z. B. Kauf, Schenkung, Erbfall usw);
— Zweite Abteilung: Alle eintragungsfähigen Umstände mit Ausnahme der Grundpfandrechte;
— Dritte Abteilung: Die Grundpfandrechte (z. B. Hypothek, Grundschuld).
Eintragungen ins Grundbuch erfolgen gemäß § 13 Abs. 1 S. 1 GBO grundsätzlich nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist dabei gemäß § 13 Abs. 1 S. 2 GBO jeder, dessen Recht von der Eintragung betroffen wird oder zu dessen Gunsten die Eintragung erfolgen soll. Ausnahmsweise wird das Grundbuchamt von Amts wegen tätig, wenn das Grundbuch unrichtig ist und die Unrichtigkeit durch Verletzung gesetzlicher Vorschriften bei der Eintragung zustande gekommen ist.
In diesem Fall ist gemäß § 53 Abs. 1 S. 1 GBO von Amts wegen ein Widerspruch einzutragen.
Gegenstandslose Eintragungen können nach Maßgabe der § 84 ff. GBO von Amts wegen gelöscht werden. Das Grundbuchamt kann ferner auf Ersuchen einer Behörde tätig werden (§ 38 GBO). Beispiele hierfür sind das Ersuchen des Prozessgerichts auf Eintragung wegen einer einstweiligen Verfügung nach § 941 ZPO, das Ersuchen des Vollstreckungsgerichts im Verfahren der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung auf Eintragung des Zwangsversteigerungsbzw. Zwangsverwaltungsvermerks (§§ 19, 34, 130, 146 ZVG) sowie das Ersuchen des Insolvenzgerichts auf Eintragung und Löschung eines allgemeinen Veräußerungsverbots (Verfügungsbeschränkung) oder des Vermerks über die Eröffnung und Aufhebung des Insolvenzverfahrens.

1.
Das G. dient im Interesse des Rechtsverkehrs der Offenlegung der Rechtsverhältnisse an einem Grundstück. Wer ein berechtigtes Interesse darlegt, hat ein Recht auf Einsicht in das vom Grundbuchamt geführte G. (§ 12 GBO). Jedes Grundstück erhält in dem nach räumlichen Bezirken angelegten G. eine besondere Stelle im Grundbuchblatt, das als das G. für das betreffende Grundstück gilt (§ 3 GBO); über Führung des G. in maschineller Form als automatisierte Datei §§ 126 ff. GBO, §§ 61 ff. GBVfg.; zum elektonischen Rechtsverkehr s. Grundbuchamt. Mit wenigen Ausnahmen besteht Buchungszwang; buchungsfrei sind z. B. Grundstücke des Bundes, der Länder und der Gemeinden, öffentliche Wege, Wasserläufe, Eisenbahnen (sie erhalten ein G.blatt nur auf Antrag). Neben diesem sog. Realfolium (für jedes rechtlich selbständige Grundstück ein besonderes G.blatt) kann das G. auch, solange die Übersichtlichkeit nicht leidet, als sog. Personalfolium (mehrere Grundstücke eines Eigentümers erhalten ein gemeinschaftliches G.blatt) geführt werden. Das G.blatt besteht neben der Aufschrift aus dem Bestandsverzeichnis (Bezeichnung des Grundstücks nach dem Kataster) sowie aus 3 Abteilungen. In Abt. 1 werden der jeweilige Eigentümer des Grundstücks sowie die dinglichen Erwerbsgründe (Eigentumserwerb, Erbfolge, nicht aber der schuldrechtliche Grundstückskauf) vermerkt. Abt. 3 enthält die Hypotheken, Grund- und Rentenschulden, die auf dem Grundstück lasten, Abt. 2 sämtliche übrigen Belastungen mit Ausnahme der Grundpfandrechte (z. B. Dienstbarkeit, Reallast) sowie Verfügungsbeschränkungen (Konkurs, Nacherbschaft) und einstweilige Sicherungen (Vormerkung, Widerspruch). - Mehrere Grundstücke können durch Vereinigung zu einem Grundstück (hier bleiben Belastungen auf den jeweiligen Teilen bestehen) oder durch Zuschreibung eines Grundstücks zu einem anderen (hier erstrecken sich die Belastungen des Hauptgrundstücks auch auf den zugeschriebenen Teil, nicht umgekehrt) zu einem neuen Grundstück verbunden werden (§ 890 BGB, §§ 5, 6 GBO). Ein Grundstücksteil kann grundsätzlich nicht selbständig belastet werden (Ausnahme: Dienstbarkeit, Reallast); er ist vorher von dem Grundstück abzuschreiben und als neues selbständiges Grundstück einzutragen (§ 7 GBO). Für ein Erbbaurecht, das als grundstücksgleiches Recht gilt, wird ein eigenes Erbbaugrundbuch angelegt (§§ 14 ff. ErbbauRG). Zum Wohnungsgrundbuch Wohnungseigentum.

2.
Voraussetzung einer Eintragung im G. (d. h. jedes Vermerks, auch Löschung) ist neben der Eintragungsfähigkeit grundsätzlich ein Eintragungsantrag; Eintragungen werden von Amts wegen nur in Ausnahmefällen vorgenommen, z. B. Amtslöschung bei Eintragung unzulässiger, z. B. nicht eintragungsfähiger Tatsachen; zum Amtswiderspruch Widerspruch. Der Eintragungsantrag ist, sofern in ihm nicht ein weiteres Erfordernis, z. B. die Eintragungsbewilligung enthalten ist, formlos (§ 30 GBO); er kann sowohl von dem Betroffenen wie von dem Begünstigten sowie bei notarieller Beurkundung oder Beglaubigung auch von dem Notar gestellt werden (§§ 13, 15 GBO). Das Grundbuchamt hat bei Vorliegen mehrerer Eintragungsanträge, die das gleiche Recht betreffen (z. B. mehrere Hypotheken auf einem Grundstück), diese nach der Reihenfolge ihres Eingangs zu erledigen (§§ 17, 45 GBO Rang); zur Rangwahrung dient bei behebbaren Mängeln die Zwischenverfügung sowie eine von Amts wegen einzutragende Vormerkung (§ 18 GBO). Ferner ist zur Eintragung, sofern sie nicht von Amts wegen, im Wege der Zwangsvollstreckung oder auf Grund einstweiliger Verfügung vorgenommen wird, die Bewilligung desjenigen erforderlich, dessen Recht von ihr betroffen wird (§ 19 GBO; je nach Art der Eintragung: Eintragungsbewilligung, Löschungsbewilligung, Berichtigungsbewilligung). Während für die Entstehung von Grundstücksrechten neben der Eintragung eine materiell-rechtliche Einigung Voraussetzung ist (sog. materielles Konsensprinzip), genügt für den Nachweis dem Grundbuchamt gegenüber grundsätzlich die einseitige Bewilligung des Betroffenen (formelles Konsensprinzip); lediglich im Fall der Auflassung eines Grundstücks oder bei Bestellung eines Erbbaurechts ist die materiell-rechtliche Einigung nachzuweisen (§ 20 GBO). Der durch die Eintragung Betroffene, dessen Bewilligung Eintragungsvoraussetzung ist, muss grundsätzlich als Berechtigter voreingetragen sein (§ 39 GBO; Ausnahme: der Erbe des Eingetragenen überträgt das Grundstück oder ein hieran bestelltes Recht oder hebt es auf, § 40 GBO). Alle Eintragungsvoraussetzungen müssen dem Grundbuchamt durch öffentliche (insbes. notarielle) oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden (§ 29 GBO; Formerfordernisse), während die Einigung an sich grundsätzlich formfrei ist. Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts (z. B. Ablehnung des Eintragungsantrags, Zwischenverfügung) ist Beschwerde zulässig (§ 11 I RPflG, §§ 71 ff. GBO; Rechtspfleger), gegen die Beschwerdeentscheidung nach Zulassung auch die Rechtsbeschwerde (§ 78 GBO). Das Verfahren richtet sich im Einzelnen nach dem FamFG (freiwillige Gerichtsbarkeit). Die Kosten der G.eintragung regeln §§ 60 ff. KostO.

3.
Das G. genießt öffentlichen Glauben. Im Hinblick darauf ist die Beschwerde gegen eine Eintragung, an die sich ein gutgläubiger Erwerb anschließen kann, unzulässig, sofern nicht mit der Beschwerde die Eintragung eines Amtswiderspruchs oder die Vornahme einer Amtslöschung (s.o.) erreicht werden soll (§ 71 II GBO). Zur Fortführung des G. im Gebiet der ehem. DDR, das dort nur eine dem Kataster ähnliche staatl. Grundstücksdokumentation war, Grundbuchamt, Grundbuchbereinigung.




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