Zulassung

Zum Betrieb auf öffentlichen Straßen sind alle Fahrzeuge zugelassen, die den Vorschriften der Verkehrsgesetze entsprechen. Allerdings schränken zahlreiche Erlaubnisverfahren diesen Grundsatz der Verkehrsfreiheit stark ein, denn für Kraftfahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h und ihre Anhänger

besteht grundsätzlich eine Zulassungspflicht.
Gleichwohl gibt es hiervon eine ganze Reihe von Ausnahmen, z. B. für
* selbst fahrende Arbeitsmaschinen,
* einachsige Zugmaschinen, wenn sie nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet werden,
* maschinell angetriebene Krankenfahrstühle,
* bestimmte Anhänger, beispielsweise Anhänger hinter Straßenwalzen oder einachsige Anhänger hinter Krafträdern.

In der Regel darf man — von anderen einzuhaltenden Vorschriften abgesehen — nicht zulassungspflichtige Fahrzeuge aber nur mit einer entsprechenden Betriebserlaubnis oder einer EU-Typgenehmigung benutzen.

§§ 16, 18 StVZO


Unterlagen für die Zuteilung des amtlichen Kennzeichens
Wer für ein zulassungspflichtiges Kraftfahrzeug oder einen Anhänger ein amtliches Kennzeichen beantragt, muss bei der Zulassungsstelle folgende Papiere vorlegen:
* Fahrzeugbrief
* Personalausweis
* Versicherungsdoppelkarte §§23 StVZO

die Eröffnung des Zugangs durch eine öffentlich-rechtliche Erlaubnis, z.B. zu einem Gewerbe oder Beruf, zum Straßenverkehr, zur Benutzung öffentlicher Einrichtungen; z.T. auch zur Einlegung eines Rechtsmittels (Nichtzulassungsbeschwerde) .

von Kraftfahrzeugen und deren Anhänger, Fahrzeugzulassung.






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