Anhänger

Abschleppen, Zulässiges Gesamtgewicht.
Anhänger sind hinter Kraftfahrzeugen mitgeführte (von ihnen gezogene) Fahrzeuge, ausgenommen betriebsunfähige Fahrzeuge, die abgeschleppt werden, und Abschleppachsen. Auf die Bauart und die Befestigungsweise an dem schleppenden Fahrzeug kommt es nicht an. Anhänger müssen ebenfalls grundsätzlich zum öffentlichen Verkehr zugelassen werden (für sie werden Anhängerbrief und -schein ausgestellt). Nicht zugelassen werden müssen unter anderem land- und forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte, ebensolche Anhänger hinter Zug- und Arbeitsmaschinen, Straßenbaumaschinen usw. Zulassungspflichtige Anhänger unterliegen der Haftpflichtversicherung.
Hinter Kraftfahrzeugen darf nur 1 Anhänger mitgeführt werden, hinter Zugmaschinen sind jedoch 2 Anhänger erlaubt, falls die Gesamtzuglänge nicht mehr als 18 m, die Anhängerbreite nicht mehr als 2,50 m und die Höhe nicht mehr als 4 m beträgt. Ist der Anhänger breiter als der Zugwagen, so müssen bei entsprechenden Sichtverhältnissen auch an seiner Vorderseite Begrenzungsleuchten brennen. Hinter Sattelkraftfahrzeugen darf kein Anhänger mitgeführt werden, hinter Kraftomnibussen nur ein für die Gepäckbeförderung bestimmter Anhänger (§ 92a StVO). Triebwagen und Anhänger bilden einen Zug, er darf nur mit der Fahrerlaubnis Kl. II geführt werden. Das zulässige Gesamtgewicht des Anhängers heißt Anhänger last. Sie darf weder das zulässige Gesamtgewicht des ziehenden Fahrzeugs noch den vom Hersteller des Triebwagens angegebenen oder amtlich für zulässig erklärten Wert übersteigen.

ist nach § 18 Abs. 1 StVZO ein hinter einem Kraftfahrzeug mitgeführtes Fahrzeug; Ausnahme abgeschlepptes, betriebsunfähiges Fahrzeug. A. eines Kfz bedarf grundsätzlich der Zulassung (amtliches Kennzeichen, -Anhängerschein, Anhängerbrief) ; ausgenommen davon sind die nach § 18 Abs. 2 Nr. 6 StVZO zulassungsfreien A. (jedoch Betriebserlaubnis erforderlich). Hinter Kfz darf grundsätzlich nur 1 Anhänger mitgeführt werden ( auch Fahrerlaubnis), Ausnahme güt für Omnibusse (§ 32a StVZO); hinter Zugmaschinen auch 2 Anhänger erlaubt (zulässige Gesamtlänge 18 m). Sonderbestimmungen für A. z. B.: dreieckige Rückstrahler, Zug-, Stützvorrichtung, Bremsen (§41 Abs. 9, 11, §§ 43, 44, 53 Abs. 4 StVZO). Anhänger hinter langsamen Mopeds (nicht schneller als 20 km/h) oder hinter Fahrrädern bedürfen keiner Betriebserlaubnis (§ 67a Abs. 5 StVZO).

sind zum Anhängen an ein Kfz. bestimmte und geeignete Fz. (§ 2 Nr. 2 FZV). Für A. bis 750 kg Gesamtmasse genügt die Fahrerlaubnis des ziehenden Kfz. (Klasse B, C, C1, D, D1). Für A. über 750 kg ist daneben die Fahrerlaubnis Klasse E (Klasse BE, CE, C1E, DE, D1E) erforderlich, ausgenommen Inhaber der Fahrerlaubnis Klasse B, wenn die Gesamtmasse der Kombination 3500 kg nicht übersteigt.

Kfz. dürfen grundsätzlich nur einen A. mitführen; Sondervorschriften gelten z. B. für Omnibusse (§§ 32, 32 a StVZO). A. bedürfen i. d. R. einer besonderen Zulassung (es werden A.-Scheine und A.-Briefe ausgestellt) und eines Kennzeichens, ausgenommen A. von Feuerlöschwagen und gewissen langsamfahrenden Kfz. u. dgl. (§§ 18, 32, 32 a StVZO; meist aber Betriebserlaubnis oder EG-Typgenehmigung erforderlich); diese führen an der Rückseite das Kennzeichen des ziehenden Fz. Die Haftpflichtversicherung muss A. einbeziehen. Sonderbestimmungen gelten für die seitlichen Begrenzungs-, die Schluss- und Bremsleuchten und - dreieckigen - Rückstrahler (§§ 51 II, 53 StVZO), für Bremsvorrichtungen sowie Zug- und Stützvorrichtungen an A. (§§ 41 IX-XIII, 43, 44 StVZO). Über die zulässige Breite und Höhe vgl. § 32 StVZO. An bestimmten A. müssen Höchstgeschwindigkeitsschilder angebracht werden (§ 58 StVZO). Im Übrigen gelten die Vorschriften für Kfz, z. B. über Bereifung, Überwachung von Kfz. Über A. an Fahrrädern m. Hilfsmotor s. § 61 a StVZO.




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