Betriebserlaubnis

Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h und ihre Anhänger dürfen erst dann auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt werden, wenn ihnen eine Betriebserlaubnis oder eine EU-Typengenehmigung erteilt und von der Zulassungsstelle ein amtliches Kennzeichen zugeteilt wurde. Die Betriebserlaubnis ist zu erteilen, wenn das Fahrzeug den Vorschriften der Straßenverkehrszulassungsordnung und den entsprechenden Ausführungsvorschriften entspricht. Die Betriebserlaubnis erlischt, wenn man am Fahrzeug Umbauten vornimmt oder vornehmen lässt, durch die sich die Fahrzeugart ändert, das Abgas- bzw. Geräuschverhalten verschlechtert oder eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist. Solche Veränderungen können auch eine andere Fahrerlaubnisklasse notwendig machen. Unzulässige Veränderungen können sich auch versicherungsrechtlich nachteilig auswirken.
§§ 18ff StVZO; 23ff VVG

Auspuffanlage, Änderung, Fahrzeugteile, Motor, Änderung, Rotes Kennzeichen, Zulassung. Ein Kraftfahrzeug darf nur dann auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt werden, wenn es durch Erteilung einer Betriebserlaubnis und durch Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens zum Verkehr zugelassen worden ist. Für reihenweise zu fertigende oder gefertigte Fahrzeuge kann die Betriebserlaubnis dem Hersteller allgemein erteilt werden (Allgemeine Betriebserlaubnis), und zwar durch das Kraftfahrtbundesamt. Der Inhaber einer solchen allgemeinen Erlaubnis hat für jedes dem Typ entsprechende, Zulassungspflichtige Fahrzeug einen Kraftfahrzeug- oder Anhängerbrief auszufüllen. Darin müssen die Angaben über das Fahrzeug und eventuelle Ausnahmegenehmigungen (diese unter Bezeichnung der Genehmigungsbehörde) enthalten sein. Ohne Betriebserlaubnis gefahren werden dürfen nur mit rotem Kennzeichen versehene Fahrzeuge.
Die Betriebserlaubnis erlischt, wenn am Fahrzeug nachträglich Teile verändert werden, deren Beschaffenheit vorgeschrieben ist oder deren Betrieb eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer verursachen (§19 Absatz 2 Satz 2 StVZO). „Typgeprüfte“ Fahrzeugteile (mit besonderer Betriebs- und Bauartgenehmigung) dürfen jedoch an- oder eingebaut werden (auf Typprüfzeichen auf Auspuff anläge, Halogenscheinwerfer usw. achten). Keine neue Betriebserlaubnis ist auch erforderlich bei Einbau eines „Austauschmotors“ oder Umrüstung von Diagonal- auf gleichgroße Gürtelreifen. Neue Betriebserlaubnis ist hingegen erforderlich (sonst Fahren ohne zugelassenes Fahrzeug!) bei nachträglichem Einbau nicht vorgesehener Anhängerkupplung, Umbau der Bremsen, Vergrößerung der Spurweite (Distanzscheiben!), Veränderungen, welche die Motorleistung beeinflussen (Vergaser, Kompressor, Zylinder), Entfernung des Schalldämpfers, Abnahme der Radkappen (wenn dadurch Gefährdung eintritt). Zuständig für Erteilung neuer Betriebserlaubnis ist die Verkehrsbehörde (bei Zweifeln: das KBA), nicht der TÜV.

Erteilung der B. ist Voraussetzung für die Zulassung zulassungspflichtiger Fahrzeuge u. für die Teilnahme am öffentlichen Strassenverkehr der meisten zulassungsfreien Fahrzeuge (ausgenommene Fahrzeuge: § 18 Abs. 3 StVZO). B. wird nur erte-ilt, wenn das Fahrzeug den Vorschriften der StVZO entspricht (§ 19 StVZO). Sie kann Herstellern und Händlern als Allgemeine B. (Typenb.) für reihenweise zu fertigende od. gefertigte Fahrzeuge erteilt werden (§ 20 StVZO). Gehört ein Fahrzeug nicht zu einem so genehmigten Typ (z. B. Herstellung im Eigenbau), so wird Einzelbetriebserlaubnis auf Antrag (an Zulassungsstelle unter Beifügung eines Sachverständigengutachtens, Vorlage des Fahrzeugbriefs u. -scheins) von der Zulassungsstelle erteilt (§ 21 StVZO). - B. und damit auch die Zulassung des Fahrzeugs erlischt, wenn Fahrzeugteile verändert werdenderen Beschaffenheit durch die StVZO vorgeschrieben ist od. deren Veränderung eine Gefährdung herbeiführen kann (z. B. Anbringung einer Anhängerkupplung; Auswechslung der Auspuffanlage [es sei denn, die Anbringung dieser Anlage ist allgemein genehmigt]; Spurverbreiterung; Aufzug von nicht vorgesehenen u. nicht zulässigen Felgen und Reifen). In diesen Fällen ist eine neue B. u. neue Zulassung zu beantragen. Werden Teile eines Fahrzeuges gegen gleichartige ausgewechselt (z. B. verbogene Achse gegen eine neue gleichen Typs, Austauschmotor mit gleichem Hubraum u. gleicher Stärke), bleibt
B. bestehen. Der Austauschmotor ist jedoch der Zulassungsstelle zu melden (§ 27 StVZO). - Führung eines zulassungspflichtigen Fahrzeugs ohne B. ist Ordnungswidrigkeit nach § 18 StVZO; gleiches gilt für zulassungsfreie, aber betriebserlaubnispflichtige Fahrzeuge. - B. kann auch für Fahrzeugteile erteilt werden, wenn sie eine technische Einheit bilden (§ 22 StVZO).




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