Haftpflichtversicherung

Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) enthalten die maßgeblichen Bestimmungen für diesen Versicherungszweig. Sie müssen in den Versicherungsvertrag einbezogen werden.
Gegenstand der Versicherung
Der Versicherungsschutz deckt einen Risikobereich des täglichen Lebens ab. Er umfasst Personen-und Sachschäden sowie hierdurch hervorgerufene Vermögensschäden. Andere Vermögensschäden oder das Abhandenkommen von Sachen fallen nicht automatisch darunter; sie müssen durch eine gesonderte Vereinbarung in den Vertrag aufgenommen werden. Ein Haftpflichtversicherter genießt nur dann Schutz gegenüber den Ansprüchen einer dritten Person auf Schadenersatz, wenn diese ihn aufgrund privatrechtlicher Haftpflichtbestimmungen in Anspruch nimmt, für welche die AHB keinen Ausschlussgrund vorsehen. Es handelt sich hierbei um Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über Schadenersatzpflichten wegen unerlaubter Handlungen oder Vertragsverletzungen. Dementsprechend haftet die Versicherung nicht für Ansprüche aus Verträgen mit dem Ziel auf Nachbesserung, Minderung oder Erfüllung, also z. B. Handwerker- und Kaufverträge. Auch leistet sie keinen Schadenersatz, der privatschriftlich vereinbart wurde.
Soll die Versicherung für einen Schaden aufkommen, so muss der Versicherungsnehmer belegen, dass der Versicherungsvertrag den betreffenden Fall erfasst. Behauptet die Versicherungsgesellschaft, dieser sei ausgeschlossen, dann ist sie gleichermaßen beweispflichtig.
§§ 823 ff. BGB
Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
Der Versicherte hat seinem Versicherungsunternehmen einen Schadensfall unverzüglich, spätestens aber binnen einer Woche,schriftlich anzuzeigen. Die Frist beginnt, sobald er von dem Schadensereignis Kenntnis erlangt.

Folgende Pflichten muss er nun im Einzelnen erfüllen:

* Anzeigenpflichten: Er hat das Versicherungsunternehmen über die Einleitung eines Ermittlungs-, Straf- oder zivilrechtlichen Verfahrens zu informieren. Verletzt er diese Auflagen vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit, so braucht die Versicherungsgesellschaft keine Leistungen zu erbringen.
* Aufklärungs- und Auskunftspflichten: Die AHB besagen, der Versicherte habe alles zu tun, was der Klarstellung des Falles diene, sofern man ihm nichts Unbilliges zumute. D.h., er muss der Gesellschaft sämtliche Fakten mitteilen, die für die Schadensermittlung und -regulierung notwendig sind. Zu diesem Zeitpunkt kommt es nicht darauf an, ob die Ansprüche des Geschädigten tatsächlich begründet sind.
* Mitwirkungspflichten: Er muss für die Vermeidung bzw. die Minderung eines Schadens sorgen.

Der Versicherungsnehmer darf kein Verfahren, das der Geschädigte eingeleitet hat, selbst führen; das muss er seinem Versicherungsunternehmen überlassen. Wenn dieses einen Anwalt bestellt, dann fungiert jener nicht zugleich als Rechtsbeistand des Versicherten, der ihm gleichwohl Vollmachten unterzeichnen und Unterlagen für den Prozess überlassen muss. Beauftragt der Versicherte wiederum selbst einen weiteren Anwalt zur Wahrung seiner Rechte, dann hat er hei einem Prozessverlust gegenüber der Versicherungsgesellschaft keinen Anspruch auf Erstattung der zusätzlichen Anwaltskosten.
Auch ein Versicherter, der ohne vorherige Zustimmung seiner Gesellschaft einen Vergleich schließt oder Ansprüche anerkennt, besitzt keinen Anspruch auf eine Ersatzleistung.
Prämienzahlung
Der Versicherungsschutz bleibt nur bei regelmäßiger und termingerechter Zahlung der Prämien zuzüglich Versicherungssteuer und eventuell anfallender weiterer Gebühren bestehen. Bei Ausbleiben einer Zahlung fordert das Versicherungsunternehmen den Versicherten schriftlich zur Begleichung des ausstehenden Betrags innerhalb einer Frist von zwei Wochen auf und teilt ihm gleichzeitig mit, dass er ansonsten Gefahr läuft, den Versicherungsschutz zu verlieren. Reagiert der Angeschriebene trotzdem nicht und tritt nach der Frist ein Versicherungsfall ein, dann braucht die Versicherungsgesellschaft nichts zu bezahlen. Zudem ist sie berechtigt, den Vertrag nach Ablauf der Frist zu kündigen. Verzichtet sie darauf, so kann sie die rückständigen Prämien innerhalb bestimmter Fristen einfordern.

Eine Versicherung, die man in Anspruch nehmen kann, wenn man selbst von einem anderen auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird. Die häufigste Art der Haftpflichtversicherung ist die (gesetzlich vorgeschriebene) Haftpflichtversicherung des Halters eines Kraftfahrzeuges. Sie kann bei einem Unfall von dem Geschädigten direkt auf Ersatz des bei dem Unfall entstandenen Schadens in Anspruch genommen werden. Einzelheiten ergeben sich aus dem Pflichtversicherungsgesetz vom Jahre 1965. Gemäß § 6 dieses Gesetzes kann jeder, der ein Kraftfahrzeug betreibt, das nicht versichert ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft werden. Außerdem kann das Fahrzeug eingezogen werden. Häufig ist weiterhin die Berufshaftpflichtversicherung, die von Personen abgeschlossen wird, deren Tätigkeiten leicht zu erheblichen Schäden bei anderen fuhren können (zum Beispiel Ärzte oder Rechtsanwälte). Hier muß die Versicherung Schäden ersetzen, die der Betreffende in Ausübung seines Berufes anderen zufügt («Kunstfehler»). Der Abschluß einer solchen Versicherung ist allerdings nicht gesetzlich vorgeschrieben.

ist eine Schadenersatzversicherung (§§ 149-158k VersicherungsvertragsG), bei der Versicherer dem Versicherten den Schadensbetrag zu ersetzen hat, den dieser einem Dritten aufgrund bestehender Haftpflicht zu leisten hat. Versicherer hat auch Rechtsschutz zu gewähren (Tragung der gerichtlichen u. aussergerichtlichen Kosten, sowie die Kosten der Verteidigung im Strafverfahren, sofern die Kosten auf Weisung des Versicherers aufgewendet wurden; § 49 ff. VVG). Das Rechtsverhältnis zwischen Versicherer u. Versicherungsnehmer wird durch die vereinbarten allgemeinen Versicherungsbedingungen geregelt. Besondere Vorschriften gelten für die Pflichtversicherung u. die Kraftfahrzeughaftpflichtvers.

(§§ 149ff. WG) ist die Versicherung gegen Inanspruchnahme aus einer Haftpflicht (z.B. Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung). Die H. ist eine Schadensversicherung, bei welcher der Versicherer vor allem verpflichtet ist, dem Versicherungsnehmer die Leistung zu ersetzen, die dieser auf Grund seiner Verantwortlichkeit für eine während der Versicherungszeit eintretende Tatsache an einen Dritten zu bewirken hat. Vielfach leistet der Versicherer dem Dritten unmittelbar. Lit.: Heimhiicher, B., Einführung in die Haftpflichtversicherung, 5. A. 2003; Dengler, M., Die Haftpflichtversicherung, 3. A. 2004; Büsken, R., Allgemeine Haftpflichtversicherung, 5. A. 2003; Littbarski, S., AHB Haftpflichtversicherung, 2001; Gräfe, J./Brügge, M., Vermögensschadenhaftpflichtversicherung, 2006

Die H. ist eine Art der Schadensversicherung. Der Versicherer ist hier verpflichtet, dem Versicherungsnehmer den Schaden zu ersetzen, den dieser durch eine Leistung auf Grund seiner Verantwortlichkeit für einen während der Versicherungszeit eintretenden Umstand erleidet (Haftungsfall, z. B. vom Dach des Hauses des Versicherungsnehmers löst sich ein Teil und trifft einen Passanten); er ist ferner verpflichtet, ihn von etwaigen Ansprüchen Dritter freizustellen und unbegründete Ansprüche abzuwehren (§ 100 VVG). Bei der BetriebsH. umfasst die Versicherung auch die Folgen des Handelns von Organen und Arbeitnehmern (§ 102 VVG). Neben diesen Ersatz- und Befreiungsanspruch tritt ein Anspruch auf Rechtsschutz. Die H. umfasst danach die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten, die durch die Verteidigung gegen den von einem Dritten geltendgemachten Anspruch entstehen, auch wenn sich dieser als unbegründet erweist, die Kosten einer Strafverteidigung im Zusammenhang mit dem Versicherungsfall usw., dies auch über die Versicherungssumme hinaus, wenn der Rechtsstreit auf Veranlassung des Versicherers geführt wird (§ 101 VVG). Bei der H. sind daher das Haftpflichtverhältnis zwischen Versichertem und Dritten und das Versicherungsverhältnis zwischen Versichertem und Versicherer zu unterscheiden. Wenn auch der Versicherer meist (Ausnahme Kraftfahrzeug-H.) keine unmittelbaren Rechtsbeziehungen zu dem Dritten hat, so wird doch i. d. R. der Versicherer die Abwicklung für den Versicherungsnehmer vornehmen, da eine rechtskräftige Entscheidung im Haftpflichtprozess mit dem Dritten für die Entschädigungspflicht des Versicherers (Versicherungsfall) vorgreiflich und weitgehend bindend ist.

Für die H. gelten über die allgemeinen Bestimmungen der Schadensversicherung (Versicherungsvertrag) hinaus Sonderbestimmungen in §§ 100 ff. VVG, ergänzt durch die AHB (Versicherungsbedingungen). Danach haftet der Versicherer nicht, wenn der Versicherte den V.fall vorsätzlich herbeigeführt hat (§ 103 VVG). Der Versicherungsnehmer hat innerhalb 1 Woche den Anspruch eines Dritten oder Tatsachen, die einen solchen Anspruch als möglich erscheinen lassen, dem Versicherer anzuzeigen (§ 104 VVG). Verfügungen des V.nehmers über seine Entschädigungsforderung gegen den Versicherer sind dem Dritten (Geschädigten) gegenüber unwirksam; einer Verfügung steht eine Pfändung usw. dieser Forderung gleich, die Abtretung des Freistellungsanspruchs an den Dritten kann aber nicht ausgeschlossen werden (§ 108 VVG). Ist über das Vermögen des V.nehmers das Insolvenzverfahren eröffnet, so hat der geschädigte Dritte wegen seiner Ersatzforderung einen Anspruch auf Absonderung an der Entschädigungsforderung des V.nehmers (§ 110 VVG). Nach Eintritt eines V.falls haben beide Teile ein Kündigungsrecht, wenn der Versicherer auf Aufforderung die Leistungspflicht anerkannt oder verweigert hat (Frist 1 Monat, § 111 VVG). Ein Anerkenntnis des Versicherungsnehmers bindet zwar den Versicherer grundsätzl. nicht; doch kann nicht vereinbart werden, dass der Versicherer von seiner Leistung frei wird, wenn der Versicherungsnehmer ohne dessen Einwilligung den Dritten befriedigt oder seinen Anspruch anerkennt (§ 105 VVG). Weitere Einzelheiten sind in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen geregelt. Besondere Vorschriften gelten darüber hinaus für eine H., für deren Abschluss eine gesetzliche Pflicht besteht (z. B. für den Halter eines Kraftfahrzeugs, Pflichtversicherung, Kraftfahrzeug-H.).




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