Vollmacht

Als Vollmacht bezeichnet man die durch Rechtsgeschäft erteilte Vertretungsmacht, d.h. die Befugnis, im Namen des Erteilenden für ihn Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Der Bevollmächtigte ist also eine Art Stellvertreter, der für eine andere Person

eine Willenserklärung abgeben darf.

Die Vertretungsmacht des Stellvertreters kann jedoch nicht nur durch Rechtsgeschäft, also eine Vollmacht erteilt werden, sondern sich auch aus dem Gesetz ergeben, wie etwa bei Eltern oder dem Konkursverwalter.
Formen der Vollmacht
Die erteilte Vollmacht wird entweder dem Geschäftspartner oder dessen Stellvertreter — oder auch beiden — mitgeteilt.
Die Vollmachtserteilung ist grundsätzlich formlos wirksam.

Wenn der Vertreter jedoch Geschäfte tätigt, für die auch sein Auftraggeber eine besondere Form einzuhalten hat, dann bedarf auch die Vollmachtserteilung für derartige Geschäfte dieser besonderen Form, beispielsweise beim Grundstückskauf.
Stellvertretung und Bote
Während der Stellvertreter einen eigenen Willen bildet und seine Willenserklärung — wenn auch im Namen eines anderen — abgibt, ist der Bote jemand, der lediglich eine bereits fertige, fremde Willenserklärung überbringt. Da für deren Wirksamkeit nur die Person von Bedeutung ist, von der die Willenserklärung stammt, kann auch ein geschäftsunfähiges Kind Bote sein. Ebenso wie der Bote ist auch derjenige kein Stellvertreter, der zwar im Interesse des Vertretenen, jedoch im eigenen Namen handelt, wie z.B. ein Treuhänder.

Vertreter ohne Vertretungsmacht
Handelt ein Vertreter im Rahmen seiner Befugnisse, so treten die Rechtswirkungen direkt zwischen dem Vertretenen und dem Dritten, also dem Geschäftspartner, ein. Fehlt die Vertretungsmacht oder wird sie überschritten, dann liegt, juristisch gesprochen, eine Vertretung ohne Vertretungsmacht vor. In diesem Fall ist ein vom Vertreter geschlossener Vertrag nur dann für oder gegen den Vertretenen wirksam, wenn dieser den Vertrag genehmigt. Verweigert er die Genehmigung, so haftet der vollmachtlose Vertreter dem Vertragspartner entweder auf Erfüllung des Vertrags oder auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung — es sei denn, der Vertragspartner hat gewusst, dass keine Vertretungsmacht vorhanden war.
Anscheins- oder Duldungsvollmacht
Auch wenn keine ausdrückliche Bevollmächtigung vorliegt, können Vertretungshandlungen dem Vertretenen gegenüber unter Umständen wirksam sein, und zwar dann, wenn eine so genannte Anscheins- oder Duldungsvollmacht gegeben ist. Lässt der Vertretene es beispielsweise wissentlich geschehen, dass ein anderer für ihn wie ein Vertreter auftritt, und durfte der Vertragspartner dieses Dulden so interpretieren, dass der Handelnde bevollmächtigt war, dann kann sich der Vertretene nicht auf eine fehlende Vollmacht berufen (Duldungsvollmacht). Oder wenn der Vertretene das Handeln seines angeblichen Vertreters zwar nicht kennt, es aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können, und wenn der Vertragspartner den Umständen nach von einer stillschweigenden Bevollmächtigung ausgehen durfte, so ist das Rechtsgeschäft für den Vertretenen ebenfalls wirksam (Anscheinsvollmacht).

§§ 164,179 BGB

Siehe auch Vertrag

Wer einen anderen bei einem Rechtsgeschäft vertreten soll, benötigt hierfür eine Vollmacht des zu Vertretenden. Der Vertreter kann aufgefordert werden, gegebenenfalls für ein von ihm behauptetes Vertretungsverhältnis eine entsprechende Vollmacht vorzulegen.
Will der Vertretene das Vertretungsverhältnis widerrufen, kann er vom Bevollmächtigten die ihm erteilte Vollmacht zurückverlangen oder Dritten gegenüber erklären, dass die Bevollmächtigung beendet sei. Der Bevollmächtigte ist nur im Rahmen der ihm erteilten Vollmacht auch berechtigt, für den Vertretenen aufzutreten. Behauptet er eine darüber hinaus gehende Vollmacht, die er nicht hat, ist er unter Umständen als vollmachtloser Vertreter schadenersatzpflichtig.
Hierunter versteht man die über Behörden oder spezielle amtliche Personen wie Gerichtsvollzieher erzielbare Durchsetzung von Gerichtsurteilen und ähnlichen Vollstreckungstiteln. Die wichtigsten Vollstreckungstitel sind Urteile der Gerichte und Vollstreckungsbescheide, die zur Durchführung der Vollstreckung von den Gerichten für vollstreckbar erklärt worden sind. Der Gläubiger kann sich mit Hilfe des Gerichtsvollziehers oder der Vollstreckungsgerichte an den Schuldner wenden, um durchzusetzen, dass dem im Urteil festgestellten Recht Geltung verschafft wird. Wird eine Vollstreckung gegen Personen vorgenommen, die im Urteil nicht genannt sind, oder werden Sachen oder Rechte betroffen, die dem Verurteilten nicht gehören, so kann man sich dagegen zur Wehr setzen. Bestimmte Gegenstände des täglichen Bedarfs, vor allen Dingen der Hausrat, sind gegen eine Vollstreckung geschützt. Das bedeutet, dass sie vom Gerichtsvollzieher nicht in Verwahrung genommen und schliesslich versteigert werden dürfen. Zur Vollstreckung von Urteilen kann unter Umständen auch eine Verhaftung des Schuldners angeordnet werden, wenn dieser nicht bereit ist, eine von ihm verlangte Eidesstattliche Versicherung über seine Vermögensverhältnisse abzugeben. Eine Vollstreckungshandlung der Gerichte erfolgt bei zivilrechtlichen Streitigkeiten ausschliesslich aufgrund von entsprechenden Anträgen des Vollstreckungsgläubigers.

Die «durch Rechtsgeschäft erteilte Vertretungsmacht» (§ 166 Abs. 2 Satz 1 BGB), im Gegensatz zu der Vertretungsmacht gesetzlicher Vertreter. Durch die Vollmacht wird der Bevollmächtigte zum Vertreter des Vollmachtgebers. Die Vollmacht kann immer mündlich erteilt werden. Eine Vollmachtsurkunde (Urkunde) kann, muß aber nicht ausgestellt werden. Für die Verwendung der Vollmacht kann der Vollmachtgeber dem Bevollmächtigten Weisungen erteilen (Auftrag). Überschreitet der Bevollmächtigte diese Weisungen, macht er sich gegenüber dem Vollmachtgeber schadensersatzpflichtig (Schadensersatz). Das bedeutet aber noch nicht, daß die von dem Vertreter Dritten gegenüber abgegebenen Willenserklärungen für den Vollmachtgeber nicht verbindlich wären. Das bestimmt sich vielmehr allein nach dem Inhalt der Vollmacht, nicht nach dem ihr zugrundeliegenden Auftrag. Die Vollmacht erlischt allerdings, wenn der ihr zugrundeliegende Auftrag erlischt. Außerdem kann sie jederzeit in derselben Weise, in der sie erteilt worden ist, widerrufen werden.

ist die Bezeichnung für eine durch Rechtsgeschäft begründete Vertretungsmacht (vgl. die Legaldefinition in § 166 II S.1 BGB). Die V. kann als Innenvollmacht gegenüber dem Vertreter erteilt werden, vgl. § 167 I, 1 .Alt. BGB. Wird sie zusätzlich dem Geschäftsgegner mitgeteilt, liegt eine nach außen kundgemachte Innenvollmacht vor (§ 171 I BGB). Gemäß § 167 I, 2.Alt. BGB kann die V. auch nur gegenüber dem Dritten erteilt werden, wobei man dann von einer Außenvollmacht spricht. Die Erteilung einer V. ist gemäß § 167 II BGB formlos möglich und bedarf auch nicht der Form des durchzuführenden Rechtsgeschäftes; Beisc e § 766 BGB, Bürgschaftserklärung. Der Umfang der V. (z.B. Spezial-, Gattungs-, General- oder Gesamtvollmacht) ergibt sich aus dem Innenverhältnis zwischen Vertreter und Vertretenem, wobei auf die Verständnismöglichkeit durch den Erklärungsempfänger abzustellen ist.

Neben § 168 S.1 BGB gibt es im wesentlichen vier weitere Erlöschensgründe für die V.: Der Widerruf, § 168 S.2 BGB, der Zeitablauf bei einer befristeten V., eine auflösende Bedingung bei einer bedingten V. und die Zweckerreichung bei einer Spezialvollmacht.

Auch eine an sich unwiderrufliche V. kann in zwei Fällen widerrufen werden: Bei gröbsten Pflichtverletzungen des Bevollmächtigten und wenn es sich um eine isolierte unwiderrufliche V. handelte, die V. also ohne zugrundeliegendes Rechtsverhältnis erteilt wurde. Wie jedes andere Rechtsgschäft ist auch die V. anfechtbar, allerdings nach h.M. erst, nachdem sie betätigt wurde, vorher reicht der Widerruf aus. Bei der Außenvollmacht ist die Anfechtung ohne weiteres durch Erklärung gegenüber dem Dritten gem. § 143 III BGB möglich. Bei der Innenvollmacht muß die Anfechtung aus Gründen des Verkehrsschutzes in Abweichung zu § 143 III BGB gegenüber dem Geschäftspartner des Hauptgeschäftes erklärt werden. In Konsequenz daraus hat dieser auch den Anspruch aus § 122 BGB. Problematisch ist die Anfechtung der nach außen kundgemachten Innenvollmacht. Nach e.A. ist die Kundgabe nach außen nur eine Wissens- und keine H//7/enserklärung und damit auch nicht anfechtbar. Nach der h.M. kann dieser Fall nicht anders behandelt werden als der der Außenvollmacht. Die Anfechtung ist daher a maiore ad minus gegenüber dem Dritten möglich.

1) Durch Willenserklärung erteilte Befugnis, für einen anderen rechtserhebliche Erklärungwirksamabzugeben, Stellvertretung. Sie wirkt im Aussenverhältnis des Vertreters zum Geschäftspartner (bei Missbrauch Vertretung ohne Vertretungsmacht). Erteilung ausdrücklich oder stillschweigend gegenüber dem Bevollmächtigten selbst (•Innenvollmacht), gegenüber einem Dritten oder durch öffentliche Bekanntmachung; unwiderrufliche V. zu formbedürftigem Geschäft (z.B. Grundstücksveräusserung) muss förmlich erteilt werden. - 2) V. kann i. d. R. jederzeit widerrufen werden. Hat V.geber dem Vertreter eine V.surkunde ausgehändigt, so bleibt Vertretungsmacht bestehen, bis V.surkunde dem V.geber zurückgegeben oder für kraftlos erklärt ist. - 3) Arten: Einzel- oder Gesamtvollmacht (für einen oder mehrere Bevollmächtigte); Haupt- und Untervollmacht (Substitution); widerrufliche oder unwiderrufliche V.; Spezialv. (für bestimmte Geschäfte); Artv. (für Gruppe von Geschäften) und Generalv. (für alle Geschäfte); Handlungsvollmacht, Prokura, Prozessvollmacht.

ist die durch Rechtsgeschäft erteilte Vertretungsmacht (§ 164II BGB, Stellvertretung). Die Bevollmächtigung ist eine einseitige empfangsbedürftige - Willenserklärung. Sie kann
- auch durch schlüssiges Verhalten - gegenüber dem Vertreter oder gegenüber dem Geschäftsgegner erklärt werden; daneben kommt eine Kundgabe durch öfftl. Bekanntmachung in Betracht (§§ 167, 171 BGB). Die V. ist als abstraktes -Rechtsgeschäft von dem zugrunde liegenden (kausalen) Rechtsverhältnis (z. B. Auftrag oder Dienstvertrag nach § 675 BGB) zu unterscheiden. Sie ist grundsätzlich an keine Form gebunden (§ 167 II BGB); eine Ausnahme gilt dann, wenn die formfreie Bevollmächtigung zur Umgehung einer Formvorschrift führte (z.B. bei unwiderruflicher V. zum Abschluss eines Grundstückskaufvertrages). - Man unterscheidet folgende Arten der V.: Generalvollmacht, die zur Vertretung in allen Geschäften oder doch in Geschäften einer allgemein festgelegten Art berechtigt, u. Spezialvollmacht, die sich auf ein oder einige bestimmte Geschäfte bezieht; Hauptvollmacht, die vom Vertretenen selbst, und Untervollmacht, die vom Vertreter erteilt wird (letztere grundsätzlich nur mit Zustimmung des Vertretenen zulässig); Einzelvollmacht, bei der der Bevollmächtigte allein, und Gesamtvollmacht, bei der mehrere Vertreter nur gemeinsam vertretungsbefugt sind. - Wer wissentlich geschehen lässt, dass ein anderer für ihn als Vertreter tätig wird, u. nichts dagegen unternimmt, muss die von dem vermeintlichen Vertreter abgeschlossenen Rechtsgeschäfte gegen sich gelten lassen, sofern der Geschäftsgegner nach Treu u. Glauben auf das Bestehen der V. vertrauen durfte (Duldungsvollmacht). Das Vertrauen des Geschäftspartners wird auch dann geschützt, wenn der Vertretene das Handeln des angeblichen Vertreters zwar nicht kennt, es aber bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte erkennen u. verhindern können; allerdings ist für die Bejahung einer solchen Anscheinsvollmacht zusätzlich erforderlich, dass das den Rechtsschein der V. verursachende Verhalten von einer gewissen Häufigkeit oder Dauer ist. - Die V. erlischt durch Widerruf, der in gleicher Weise wie die Bevollmächtigung erklärt werden muss; allerdings kann der Widerruf nach dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis ausgeschlossen sein (§ 168 BGB). Im übrigen endet die V., wenn ihr Zweck erreicht ist (z. B. mit Zustandekommen des Vertrages, zu deren Abschluss sie berechtigte) oder wenn ihre Geltungsdauer (Frist) abgelaufen ist. Ansonsten richten sich Bestand u. Erlöschen der V. nach dem Grundgeschäft. Endet dieses, so endet auch die V.






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