Vertreter
Siehe auch: Stellvertretung (bzw. Stellvertreter) ist die für einen anderen auftretende Person (Stellvertretung, Handelsvertreter). Der V. handelt in fremdem Namen für fremde Rechnung. Seine mit Vertretungswillen und Vertretungsmacht abgegebene Willenserklärung wirkt unmittelbar für und gegen den •Vertretenen. Der V. kann gesetzlicher V. (z.B. § 1629 BGB Eltern für Kind) oder gewillkürter V. (Bevollmächtigter), Empfangsvertreter oder Erklärungsvertreter sein. Er unterscheidet sich von Boten durch die eigene, selbständige Willensbildung. Für den gesetzlichen V. gilt § 278 BGB. Verfassungsmäßig berufener V. nach § 31 BGB ist, wer durch die Satzung eines Vereins oder die Verwaltungsorganisation einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft zur Tätigkeit innerhalb eines bestimmten Geschäftsbereichs berufen ist. Das sind alle Personen, denen durch allgemeine Betriebsregelung wesensgemäße Funktionen der juristischen Person zur selbständigen Erfüllung zugewiesen sind (z. B. Filialleiter einer Bank). Fügen sie durch eine in Ausführung der ihnen zustehenden Verrichtungen begangene Handlung einem Dritten einen Schaden zu, so ist die juristische Person für diesen verantwortlich. Der verfassungsmäßig berufene V. ist Organ, nicht Stellvertreter. Er handelt für die juristische Person, nicht als deren V. Im Verwaltungsstreitverfahren wird zur Vertretung eines Landes oder einer Landesbehörde ein V. des öffentlichen Interesses bestellt (§§ 35 ff. VwGO). Lit.: Schmidt, K., Die gesetzliche Vertretung durch die Eltern, NJW 1989, 1712; Schmidt-Tiedemann, U., Geschäftsführung und Vertretung im Gesellschaftsrecht, 2004 Stellvertretung. Stellvertretung.
Weitere Begriffe : ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit | Funktionsvorbehalt | Bankomatenmissbrauch |
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