Nichterfüllung

liegt vor, wenn jemand seiner vertraglich übernommenen Verpflichtung nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Die N. löst in der Regel je nach Vertragstyp Schadensersatzansprüche aus.

liegt vor, wenn der Schuldner die von ihm geschuldete Leistung nicht bewirkt (erfüllt). Die Rechtsfolgen der N. richten sich nach der Art der Leistungsstörung: Unmöglichkeit oder Verzug (auch Schuldverhältnis).

ist das Unterlassen oder Ausbleiben der Erfüllung. N. liegt beispielsweise vor, wenn ein Verkäufer nicht die Pflicht erfüllt, dem Käufer einer gekauften Sache das Eigentum frei von Rechten Dritter zu übertragen, oder der Käufer den Kaufpreis nicht bezahlt. Nach § 275 I BGB ist der Anspruch auf Leistung ausgeschlossen, wenn die Leistung unmöglich ist. Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger, wenn nicht der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat, (bei nicht unerheblicher Pflichtverletzung) Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner, sofern dies nicht entbehrlich ist, erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt oder ihn bei Nichtinbetracht- kommen einer Fristsetzung abgemahnt hat (§ 281 BGB). Bei einem gegenseitigen Vertrag kann der Gläubiger nach § 323 I BGB zurücktreten, wodurch nach § 325 BGB ein Schadensersatzanspruch nicht ausgeschlossen ist. Lit.: Gebauer, P., Naturalrestitution beim Schadensersatz wegen Nichterfüllung, 2002

Schuldnerverzug, Unmöglichkeit der Leistung, gegenseitiger Vertrag (2), Schadensersatz (2 b).




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