Unterlassen

auch Unterlassung; die Nichtvornahme einer bestimmten Handlung. Rechtlich nur dann von Bedeutung, wenn das U. gegen eine Handlungspflicht verstößt. Unterlassungsdelikt ist das mit Strafe bedrohte U. einer rechtlich gebotenen Handlung. Es ist echtes Unterlassungsdelikt, wenn das U. selbst ausdrücklich mit Strafe bedroht ist (z.B. unterlassene Hilfeleistung), und unechtes Unterlassungsdelikt, wenn der Täter einen Straftatbestand, der i. d. R. in einem Tun besteht (z.B. Körperverletzung, Totschlag), dadurch verwirklicht, daß er es unterläßt, den Eintritt des dem Tatbestand entsprechenden Erfolges zu verhindern, obwohl er rechtlich für das Nichteintreten einzustehen hat (sog. Garantenpflicht; z.B. Unterhaltspflicht der Eltern).

(Unterlassung) ist das Nichtvornehmen einer bestimmten Handlung (etwas [Gebotenes] nicht tun). Das U. ist ein Fall des menschlichen Verhaltens. Es steht im Gegensatz zum Handeln. Die Abgrenzung zum Handeln ist vielfach schwierig. Am ehesten ist im Zweifel auf den Schwerpunkt des Geschehens abzustellen. Das U. ist Anknüpfungspunkt zahlreicher Rechtsfolgen. So kann z. B. die Leistung des Schuldners in einem U. bestehen (§241 12 BGB) oder ein Mensch durch U. strafbar werden (§ 13 StGB). Vielfach wird das U. dabei a- ber rechtlich nur dann relevant, wenn es gegen eine •Handlungspflicht (Gebot) verstößt. Die Zwangsvollstreckung wegen einer U. erfolgt im Zivilprozess durch Verurteilung zu einer Geldstrafe oder Haft im Fall des Zuwiderhandelns (§ 890 ZPO). Lit.: Kahlo, M., Die Handlungsform der Unterlassung als Kriminaldelikt, 2001; Damm, R./Rehbock, K., Widerruf, Unterlassung und Schadensersatz in Presse und Rundfunk, 2. A. 2001; Kick, H., Handeln und Unterlassen, 2003; Reimer, E., Der Ort des Unterlassens, 2004

(Adj.) nicht vorgenommen

, Strafrecht: Garantenpflicht.

Schuldverhältnis, Anspruch; s. a. Unterlassungsanspruch, Unterlassungsdelikt.




Vorheriger Fachbegriff: Unterkunft | Nächster Fachbegriff: Unterlassen einer Strafanzeige


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen