Schadensersatz

Ein im Privatrecht sehr häufiger Anspruch. Er kann sich aus folgenden Gründen ergeben:aus Verträgen, die auf Leistung von Schadensersatz gerichtet sind; dazu gehören vor allem die Verträge mit Versicherungen;aus Vertragsverletzungen;aus unerlaubten Handlungen. Schadensersatz ist meist in Geld zu leisten. Bei immateriellen Schäden (wie Ehrverletzungen) ist jedoch eine «Naturalrestitution», das heißt die Wiederherstellung des Zustandes, wie er vor der zum Schadensersatz verpflichtenden Handlung bestand, zu leisten (bei Ehrverletzungen also der Widerruf). Eine Entschädigung in Geld kann bei immateriellen Schäden nur verlangt werden, wenn das Gesetz dies ausdrücklich vorsieht, so bei Körperverletzungen (§§253, 847 BGB). Eine solche Geldentschädigung für einen immateriellen Schaden bezeichnet man als Schmerzensgeld. Seine Höhe wird vom Gericht festgesetzt. Im übrigen ist derjenige Geldbetrag zu leisten, der erforderlich ist, um das Vermögen des Geschädigten wieder auf den Stand zu bringen, den es vor der zum Schadensersatz verpflichtenden Handlung hatte (negatives Interesse). In vielen Fällen soll durch den Geldbetrag aber auch ein Zustand hergestellt werden, der noch nie bestanden hat, ohne die zum Schadensersatz verpflichtende Handlung aber entstanden wäre (positives Interesse). Das hat zu geschehen bei den meisten Vertragsverletzungen. In diesen Fällen hat derjenige, der den Vertrag verletzt hat, dem anderen einen Geldbetrag zu zahlen, der ihn so stellt, wie er bei einer ordnungsgemäßen Vertragserfüllung gestanden hätte (Schadensersatz wegen Nichterfüllung). Immer ist auch ein Gewinn zu ersetzen, den der andere ohne die zum Schadensersatz verpflichtende Handlung hätte erzielen können (entgangener Gewinn, §252 BGB). Auch indirekte Schäden, zum Beispiel die Minderung der Erwerbsfähigkeit eines Verletzten oder der «merkantile Minderwert» eines beschädigten Autos, sind zu ersetzen. Andererseits soll der Geschädigte durch den Schadensersatz auch nicht bessergestellt werden, als er vorher gestanden hat. Etwaige Vorteile, die er durch die zum Schadensersatz verpflichtende Handlung gehabt hat, muß er sich anrechnen lassen (Vorteilsausgleichung). Wenn er zum Beispiel durch die Reparatur seines beschädigten Autos viele neue Teile an Stelle von alten erlangt, so muß er sich dafür etwas abziehen lassen (Abzug neu für alt). Grundsätzlich hat er nie einen Anspruch auf Ersatz des Neuwertes, sondern nur einen solchen auf Ersatz des Zeitwertes. Der Neuwert wird nur bei sogenannten Neuwertversicherungen (heutzutage vor allem in der Hausratversicherung üblich) ersetzt.

ist der Ausgleich des bei einem anderen eingetretenen Schadens. Eine Schadensersatzpflicht für eine Person kann sich ergeben aus Vertrag (z.B. pVV, Gewährleistungsrecht), vorvertraglichem Schuldverhältnis (c.i.c), Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (§§ 989, 990 BGB) oder Delikt (§§ 823 ff. BGB). Daneben finden sich noch weitere Anspruchsnormen in Spezialgesetzen (z.B. StVG). Der S. erfolgt gemäß § 249 S.1 und 2 BGB grds. im Wege der Naturalrestitution. Unter bestimmten Voraussetzungen kann jedoch auch S. in Ge!d verlangt werden (§§ 250, 251 BGB).

Der S. ist abzugrenzen von der Entschädigung, wo ein Geldausgleich allein aus Billigkeitsgrü-~:e“ gewährt wird, ohne daß es auf das Vorliegen eines Schadens ankommt.

. Wer im Rahmen eines - Schuldverhältnisses seine Pflichten verletzt (Unmöglichkeit der Leistung, - Verzug, -positive Vertragsverletzung, -Verschulden beim Vertragsschluss), muss den daraus entstehenden Schaden ersetzen. Gleiches gilt bei einer unerlaubten Handlung. Grundsätzlich setzt die Verpflichtung zum S. ein - Verschulden voraus. Doch gibt es zahlreiche Fälle, in denen die Verantwortlichkeit für einen Schaden auch verschuldensunabhängig, aufgrund einer Erfolgs- oder Gefährdungshaftung, eintritt.
1. Ein Schaden ist Vermögensschaden oder Nichtvermögensschaden (ideeler Schaden). Unter ideellem Schaden versteht man die Einbusse an immateriellen Gütern (Gesundheit, Freiheit, Ehre usw.). Vermögensschaden ist jede in Geld berechenbare Beeinträchtigung des Vermögens. Er kann in einer Güterminderung oder/und in entgangenem Gewinn bestehen. Letzterer umfasst, sofern er nicht konkret ermittelt werden kann, die Vorteile, welche nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnten (§ 252 BGB). Die Rspr. geht von einem weiten Schadensbegriff aus. Hierzu rechnet zwar nicht die Beeinträchtigung eines auf Erinnerungs- oder Gefühlswerten beruhenden Liebhaberinteresses; doch fallen darunter grundsätzlich alle Einbussen an Gütern u. Werten, die kommerzialisiert sind. Das gilt beispielsweise für den entfallenen oder beeinträchtigten Urlaub. Bei beschädigten Kfz. wird auch der Verlust von Gebrauchsvorteilen als Vermögensschaden angesehen. Der unfallgeschädigte Autohalter ist daher nicht darauf verwiesen, die während der Reparaturzeit anfallenden Mietkosten für die notwendige Inanspruchnahme eines gleichwertigen Ersatzwagens - abzüglich ersparter eigener Aufwendungen in Höhe von 15% bis 20% des Mietzinses - als Schaden geltend zu machen; er kann statt dessen auch ohne Anmietung eines Ersatzfahrzeugs Nutzungsentschädigung in Höhe von etwa des sonst zu zahlenden Mietzinses verlangen. Darüber hinaus kann auch bei anderen Sachen, auf deren ständige Verfügbarkeit die Lebenshaltung des Eigentümers angewiesen ist, der zeitweise Verlust der Gebrauchsmöglichkeit infolge einer das Eigentum beeinträchtigenden unerlaubten Handlung ein ersatzfähiger Vermögensschaden sein (z.B. bei schuldhafter Beschädigung eines Hauses, die das Bewohnen vorübergehend verhindert). Das gilt auch dann, wenn die entgangene Gebrauchtmöglichkeit nicht auf dem Eigentum, sondern auf einem schuldrechtlichen Anspruch beruht (z. B. Nichteinhaltung der vertraglichen Verpflichtung, dem Vertragspartner während der Ferienzeiten die Nutzung eines Hauses zu gestatten). Ersatz des Nutzungsausfalls ist allerdings - anders als bei einem beschädigten Kfz. - nur insoweit zu leisten, als der Berechtigte von der beeinträchtigten oder ihm vorenthaltenen Sache in der Ausfallzeit tatsächlich Gebrauch gemacht hätte (BGH) Führt die schädigende Handlung zur Erwerbsunfähigkeit des Betroffenen, so ist der (Verdienstausfall-) Schaden auch dann zu ersetzen, wenn dem Arbeitnehmer ein Anspruch auf Lohnfortzahlung zusteht; die Gehaltsfortzahlung soll ja nicht den Schädiger entlasten, sondern dem Geschädigten zugute kommen. (Der Ersatzanspruch des verletzten Arbeitnehmers geht allerdings kraft Gesetzes oder aufgrund Abtretung auf den Arbeitgeber über.)
2. Ein Schadenersatzanspruch setzt voraus, dass das schädigende Ereignis den Schaden verursacht hat. Zwischen beiden muss also ein Kausalzusammenhang (Kausalität) bestehen. Nach dem logischen Kausalbegriff ist Ursache jede Bedingung, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele. Diese Bedingungs- oder Äquivalenztheorie, der zufolge alle Bedingungen gleichwertig sind, gilt im Strafrecht. Sie ist dort erträglich, da die strafrechtliche Verantwortlichkeit stets Schuld erfordert. Für das Privatrecht hingegen, in dem vielfach verschuldensunabhängig gehaftet wird, eignet sie sich deshalb nicht, weil sie zu einer unvertretbaren Ausweitung der Schadensersatzpflicht führen würde. Dort kommt vielmehr die Adäquanztheorie zur Anwendung, die nur solche Ursachen erfasst, die in einer "adäquaten" (angemessenen) Beziehung zum Schaden stehen. Es scheiden daher sämtliche Bedingungen aus dem Kausalzusammenhang aus, bei denen die Möglichkeit des Schadenseintritts ausserhalb aller Wahrscheinlichkeit liegt. Demnach ist z. B. eine geringfügige Ehrverletzung, die eine Hirnblutung auslöst, im Sinne der Adäquanztheorie ebensowenig ursächlich wie wenn der Unfallverletzte durch einen bei Gelegenheit der Unfalloperation vorgenommenen, durch diese aber nicht veranlassten zusätzlichen ärztlichen Eingriff geschädigt wird. Dagegen ist z. B. ein Unfall, der zur Folge hat, dass der Verletzte ins Krankenhaus eingeliefert wird u. an einer dort erlittenen Infektion stirbt, für den Tod adäquat kausal. Wird ein Schaden durch das Zusammenwirken mehrerer Personen verursacht, so ist grundsätzlich jede Handlung als kausal anzusehen. Eine Körperverletzung ist daher auch für denjenigen Schaden ursächlich, der während der ärztlichen Behandlung durch einen Kunstfehler des Arztes entsteht, nicht jedoch, wenn der behandelnde Arzt jegliche ärztliche Erfahrung ausser acht lässt. Umstritten ist die Frage, ob Kausalität im Rechtssinne vorliegt, wenn der Schaden auch ohne das schädigende Ereignis infolge anderer Umstände eingetreten wäre. Beispiel; Diebstahl einer wertvollen Briefmarkensammlung aus einem Haus, das kurz darauf völlig niederbrennt. Die Rspr. lehnt die Berücksichtigung solcher hypothetischen Schadensursachen ab. Ist aber bei der geschädigten Person oder Sache bereits eine "Schadensanlage" vorhanden (so z.B. bei Verletzung eines Menschen, der wegen schwerer Krankheit in Kürze ohnehin erwerbsunfähig geworden wäre), dann umfasst der zu ersetzende
Schaden nur die durch den früheren Schadenseintritt bedingten Nachteile.
3. Ersatzberechtigt ist der unmittelbare Geschädigte, also beim Vertrag der Vertragspartner, bei einer unerlaubten Handlung der, dessen Rechte oder Rechtsgüter beeinträchtigt worden sind. Der mittelbar Geschädigte geht leer aus. Daher steht z. B. dem Theater, das wegen Unfalls des Hauptdarstellers die Vorstellung absagen muss, kein Ersatzanspruch wegen Einnahmeausfalls gegen den Unfallverursacher zu. Ausnahmen gelten bei einem Vertrag zugunsten Dritter oder bei einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter ( Vertrag), ferner in bestimmten Fällen der unerlaubten Handlung (§§ 844 II, 845 BGB). Wiederum anders zu beurteilen sind die Situationen, in denen der unmittelbar Geschädigte u. der an sich Ersatzberechtigte nicht identisch sind. Nimmt z. B. ein Vertragspartner in eigenem Namen die Interessen eines Dritten wahr (z.B. der Treuhänder), so tritt der durch eine Vertragsverletzung bewirkte Schaden nicht bei ihm, sondern bei dem Dritten ein. Aus dieser Konstellation soll der Schädiger keinen Vorteil ziehen. Deshalb räumt die Rspr. dem Vertragspartner die Befugnis ein, den Drittschaden geltend zu machen (sog. Schadensliquidation im Drittinteresse, Drittschadensliquidation).
4. Wer S. geltend macht, hat den Schaden, das schädigende Ereignis, den Kausalzusammenhang zwischen beidem u. ggf. das Verschulden des Schädigers zu beweisen. Bei typischen Geschehensabläufen kommt ihm freilich eine Beweiserleichterung in Form des Anscheinsbeweises ( Beweis) zugute.
5. Grundsätzlich muss der Ersatzverpflichtete den Schaden dadurch ausgleichen, dass er den Zustand herstellt, der bestünde, wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre (§ 249 S. 1 BGB, Naturalrestitution); S. in Geld kann erst nach vergeblicher Fristsetzung gefordert werden (§ 250 BGB). In der Praxis herrscht jedoch Geldentschädigung vor. Bei Verletzung einer Person oder Beschädigung einer Sache, ferner bei Unmöglichkeit oder Ungenügen der Naturalrestitution besteht Anspruch auf einen Geldbetrag (§§ 249, S. 2, 251 I BGB). Ist die Naturalrestitution nur mit unverhältnismässigen Aufwendungen möglich, kann auch der Schuldner von sich aus auf Geldentschädigung ausweichen (§ 251 II BGB). Die Höhe des Geldanspruchs richtet sich nach den Kosten der Wiederbeschaffung einer gleichwertigen Ersatzsache, also bei Totalschaden eines PKW nach dem Preis eines entsprechenden Gebrauchtwagens. Wird eine beschädigte Sache durch eine neue Sache ersetzt, kann der Ersatzpflichtige in Höhe der Differenz zwischen Gebrauchs- u. Neuwert einen Abzug "neu für alt" geltend machen. Bei Reparatur einer beschädigten Sache ist auch der merkantile Minderwert - die der Sache trotz ordnungsgemässer Reparatur anhaftende Minderung ihres Verkaufswertes - auszugleichen.
Wegen eines ideellen Schadens kann grundsätzlich nur Naturalrestitution (also z. B. Widerruf einer ehrkränkenden Behauptung) verlangt werden. Nur in Ausnahmefällen kommt eine Geldentschädigung in Betracht (§253 BGB, Persönlichkeitsrecht, Schmerzensgeld).
6. Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Geschädigten mitgewirkt, so muss er sich dieses Mitverschulden zurechnen lassen. Dadurch reduziert sich der Umfang des S., u. U. kann die Schadensersatzpflicht völlig entfallen (§ 254 BGB). Ein Mitverschulden liegt insbesondere vor, wenn der Geschädigte Massnahmen unterlassen hat, die er in zumutbarer Weise zur Abwendung oder Minderung des Schadens hätte ergreifen können, oder wenn er es versäumt hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen.
7. Wer aus einem Vertrag wegen Nicht- oder Schlechterfüllung auf S. haftet, hat den Gläubiger so zu stellen, wie dieser stünde, wenn der Schuldner ordnungsgemäss erfüllt hätte. Es ist also das Erfüllungsinteresse (sog. positives Interesse) zu ersetzen (S. wegen Nichterfüllung). Muss der Schuldner hingegen S. wegen Nichtzustandekommens eines Rechtsgeschäftes leisten (z.B. bei Anfechtung einer Willenserklärung, wegen Verschuldens beim Vertragsschluss), so ist er verpflichtet, den Geschädigten so zu stellen, wie er stünde, wenn er nicht auf die Gültigkeit des Rechtsgeschäfts vertraut hätte (Vertrauensschaden, sog. negatives Interesse).

ist der Ersatz oder Ausgleich eines eingetretenen Schadens. Ein S. durch eine andere Person ist nur erforderlich, wenn diese auf Grund einer Rechtsnorm (Schadensüberwälzungs- norm z.B. Garantie vertrag, Vertragspflichtverletzung [§ 280 I BGB], Verzögerung [§§ 280 II, 286ff. BGB], Schadensersatz statt der Leistung [§§ 280 III, 281, 282, 283], Delikt, Eigentümer - nichtberechtigter Besitzer - Verhältnis) dazu verpflichtet ist. In der Regel ist hierfür eine Handlung, deren Rechtswidrigkeit und Schuldhaftigkeit, ein Schaden sowie die Kausalität und Adäquanz der Handlung (bzw. einer dazwischengeschalteten Rechtsgutverletzung) für den Schaden erforderlich. In anderen Fällen reicht die Verursachung des Schadens für die Entstehung der Pflicht zum Ersatz aus (Gefährdungshaftung). S. statt der Leistung (früher S. wegen Nichterfüllung) wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung (z. B. Kosten für eine Ersatzbeschaffung, Folgeschäden eingeschlossen) kann der Gläubiger grundsätzlich bei zu vertretender, nicht unerheblicher Pflichtverletzung des Schuldners verlangen, wenn er dem Schuldner nach §281 I 1 BGB erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung (Ablehnungsdrohung nicht erforderlich) bestimmt hat, muss dann aber eine bereits erhaltene oder mangelhafte Leistung zurückgeben (§281 V BGB). Der Gläubiger kann auch weiter Erfüllung verlangen, sofern er nicht Schadensersatz bereits verlangt hat (§ 284 IV BGB). Das Recht, bei einem gegenseitigen Vertrag S. zu verlangen, wird durch den Rücktritt nicht ausgeschlossen (§ 325 BGB). S. statt der Leistung wegen Verletzung einer Pflicht nach § 241 II BGB kann der Gläubiger bei Vertreten müssen des Schuldners verlangen, wenn ihm die Leistung durch den Schuldner nicht mehr zuzumuten ist (§ 282 BGB). Braucht der Schuldner nach § 275 I-III nicht zu leisten, kann der Gläubiger nach § 283 BGB unter den Voraussetzungen des § 280 1 BGB S. statt der Leistung verlangen. Der S. hat (nach § 249 S. 1 BGB) grundsätzlich durch Naturalrestitution zu erfolgen. Bei Personenverletzung, Sachbeschädigung (§ 249 S. 2 BGB) oder fruchtlosem Fristablauf (§ 250 BGB) kann der Gläubiger statt dessen Geldersatz verlangen. Ist die Herstellung nicht möglich oder zur Entschädigung des Gläubigers nicht genügend, ist Geldersatz zu leisten (§ 251 I BGB). Ist die Herstellung nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich, kann der Schuldner den Gläubiger in Geld entschädigen (§ 251 II BGB). Als unverhältnismäßig werden dabei die Reparaturkosten einer beschädigten Sache angesehen, wenn sie mehr als 130% des Wertes (Wiederbeschaffungswerts) der Sache betragen. Der S. eines Körperschadens oder Gesundheitsschadens hat auch die seelischen Folgen des schädigenden Verhaltens zu umfassen. Der Strafschadensersatz der Vereinigten Staaten von Amerika (mindestens ein Prozent des Nettountemehmenswerts des Schädigers) soll demgegenüber den Täter bestrafen und von künftigen Missetaten abhalten. Lit.: Lange, H./Schiemann, G., Schadensersatz, 3. A. 2003; Küppersbusch, G., Ersatzansprüche bei Personenschaden, 9. A. 2006; Schultz-Borck, H., Schadenersatz bei Ausfall von Hausfrauen, 6. A. 2000; Müller, P., Pu- nitive damages, 2000; Würthwein, S., Schadensersatz für Verlust der Nutzungsmöglichkeit, 2000; Wagner, G., Das zweite Schadensersatzrechtsänderungsgesetz, NJW 2002, 2049; Däubler, WDie Reform des Schadensersatzrechts, JuS 2002, 625; Breloer, H., Was ist mein Baum wert?, 4. A. 2002; Cahn, A., Einführung in das neue Schadensersatzrecht, 2003; Gsell, B., Substanzverletzung und Herstellung, 2003; Wagner, G., Unfaller- satztarife, NJW 2006, 2289; Staudinger, A., Schadensersatzrecht, NJW 2006, 2433

ist der Ausgleich des einer Person entstandenen Schadens durch einen anderen. Eine Pflicht zum Sch. kann vertraglich vereinbart sein (Schadensversicherung); im Übrigen beruht sie auf gesetzlicher Regelung. In Betracht kommen hier vornehmlich die Verletzungen von Vertrags- und vertragsähnlichen Pflichten (insbes. aus einem gegenseitigen Vertrag) einerseits und die Haftung für unerlaubte Handlungen und aus Gefährdungshaftung andererseits; über die jeweilige Berechnung s. u.

1.

a) Voraussetzung für jede gesetzliche Sch.pflicht ist, dass das schädigende Ereignis den eingetretenen Schaden verursacht hat (Ursächlichkeit oder Kausalität). Zwischen dem schädigenden Ereignis und dem Schaden, d. h. dem Unterschied zwischen der jetzigen Lage und dem Zustand, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde, muss ein ursächlicher Zusammenhang (Kausalzusammenhang) bestehen. An sich ist Ursache jede Bedingung, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass zugleich der Erfolg entfiele (conditio sine qua non); danach ist Ursächlichkeit die Gesamtheit aller auf das Lebensverhältnis einwirkenden Bedingungen, die den Erfolg (Schaden) herbeiführen (sog. Bedingungs- oder Äquivalenztheorie). Diese Bedingungstheorie, die von der Gleichwertigkeit aller Bedingungen ausgeht und weitgehend im Strafrecht angewendet wird, ist im Zivilrecht, das verschiedentlich auch eine Haftung ohne Verschulden kennt (Gefährdungshaftung), unbrauchbar. Nach der einschränkenden, heute im Zivilrecht ganz herrschenden Theorie des adäquaten Kausalzusammenhangs (sog. Adäquanztheorie) scheiden solche Kausalverläufe aus, die dem Verantwortlichen billigerweise rechtlich nicht mehr zugerechnet werden können. Der Schaden muss also vorhersehbar sein (anders im Rahmen der reinen Gefährdungshaftung, in deren Bereich es lediglich auf die Verwirklichung der spezifischen Gefahr ankommt); allerdings ist die Entscheidung objektiv (nicht nach der Person des Handelnden) und rückschauend (nach den damaligen Verhältnissen) zu treffen.
Dass der Schaden nur mittelbar eingetreten ist (sog. Folgeschäden), hindert eine adäquate Ursächlichkeit nicht. Eine solche ist daher zu bejahen z. B. zwischen dem Unfalltod eines Kindes und dem Nervenzusammenbruch der Mutter sowie zwischen einem Unfall, der zu einem Krankenhausaufenthalt führt, und einer dort erlittenen Infektion, aber zu verneinen z. B. wenn der Geschädigte in der Klinik von einem Mitpatienten im Streit verletzt wird (hier ist der Unfall nicht mehr adäquat kausal für die eingetretene Folge). Dass der Geschädigte besonders empfänglich für das schädigende Ereignis ist und der Schaden dadurch vergrößert wird (z. B. eine seelische Depression verlängert das Leiden), steht der Ursächlichkeit nicht entgegen; doch ist der Geschädigte verpflichtet, durch den Unfall entstandene bewusste oder unbewusste Begehrensvorstellungen - sog. Renten- oder Unfallneurose - zu bekämpfen (sonst Mitverschulden). Die Adäquanztheorie muss jedoch durch die von Rspr. und Lehre entwickelte sog. Normzwecktheorie (oder Lehre vom Rechtswidrigkeitszusammenhang) ergänzt werden. Sch. kann danach nur verlangt werden, wenn die - adäquat verursachte - Tatfolge innerhalb des Schutzbereichs der verletzten Norm liegt. Dies gilt nicht nur bei Verletzung eines sog. Schutzgesetzes (unerlaubte Handlung, 2 b), sondern darüber hinaus bei allen Sch.ansprüchen, auch im Rahmen einer Vertragshaftung (z. B. unzureichende Beratung, BGH NJW 1990, 2057). Bei einem Anspruch aus § 823 I BGB (unerlaubte Handlung, 2 a) ist gleichfalls stets zu prüfen, ob der geltend gemachte Schaden innerhalb des Schutzzwecks dieser Vorschrift liegt, d. h. ob die Norm, gegen die der Schädiger verstoßen hat, den Zweck hatte, gerade eine Rechtsgutsverletzung der eingetretenen Art zu verhindern. Dies ist z. B. zu verneinen, wenn auf Grund einer Untersuchung nach einer Körperverletzung der Arzt eine bis dahin verborgene Krankheit entdeckt, die dazu führt, dass der Geschädigte früher pensioniert wird und dadurch einen weiteren Schaden erleidet.
Führen mehrere Ereignisse zusammenwirkend zum Schaden, so sind grundsätzlich auch beide in vollem Umfang ursächlich (z. B. Körperverletzung und anschließender Kunstfehler des Arztes). Der erste Kausalzusammenhang wird nur ausnahmsweise unterbrochen, wenn eine völlig neue Ursachenreihe begonnen wird, für die das erste schädigende Ereignis ohne jede praktische Bedeutung war. Umstritten ist insbes. die sog. überholende Kausalität. Hiervon spricht man, wenn der gleiche Schaden auch durch ein anderes Ereignis eingetreten wäre, das aber infolge des früheren Schadens nicht mehr zum Tragen kommt. (Beispiel: Haus A brennt; der Eigentümer des Hauses C beschädigt das zwischen A und C stehende Haus B, um sein Haus C zu retten. Ohne den Eingriff wäre das Haus B durch Funkenflug völlig zerstört worden.) Die Rspr. (BGH NJW 1988, 3265) lehnt hier die Berücksichtigung einer nur hypothetischen Schadensursache als solcher ab, berücksichtigt sie aber ggf. wertend bei der Schadenszurechnung, insbes. eine vorhandene Schadensanlage: Werden z. B. unberechtigterweise Früchte verkauft, die ohne diesen Verkauf bis zur Verwertungsmöglichkeit durch den Berechtigten weitgehend verfault gewesen wären, so ist infolge dieser Schadensanlage die Höhe des zu ersetzenden Schadens entsprechend verringert. Entsprechend verkürzt sich der Rentenanspruch des unterhaltsberechtigten Angehörigen eines Getöteten, der an Krebs litt, auf die mutmaßliche Dauer von dessen Leben ohne die unerlaubte Handlung (§ 844 II BGB). S. auch Vorteilsausgleichung.

b) Wenn auch jeder adäquat verursachte, also auch der mittelbare Schaden bei Vorliegen eines Haftungsgrundes zu ersetzen ist, so hat doch grundsätzlich der nur mittelbar Geschädigte (Beispiel: Verletzung des Sängers, Einnahmeausfall des Theaters) keinen Ersatzanspruch, sofern dies nicht ausdrücklich geregelt ist (z. B. teilweise im Recht der unerlaubten Handlung). Ist bei Interessenwahrnehmung für einen Dritten (insbes. bei mittelbarer Stellvertretung, Kommission Versendungskauf, nicht aber bei der Produkthaftung) der Vertragspartner selbst nicht geschädigt, wohl aber der Dritte, der nicht Vertragspartner ist, so lässt die Rspr. kraft entsprechender ergänzender Auslegung des Vertrags zu, dass der Vertragspartner (z. B. Kommissionär) den Schaden des Dritten (Kommittenten) im eigenen Namen - i. d. R. auf Leistung an den Dritten - geltend macht; sog. Schadensbegründung aus der Person eines Dritten oder Drittschadensliquidation. Entsprechendes gilt für den Anspruch des verletzten Arbeitnehmers, der vom Arbeitgeber das Gehalt trotz Krankheit fortbezahlt erhält und daher nicht geschädigt ist, gegen den Schädiger. Der Dritte (Geschädigte) kann hier den Anspruch erst nach Abtretung im eigenen Namen geltend machen (vgl. § 255 BGB).

c) Wer Sch. begehrt, hat grundsätzlich Haftungsgrund, Ursächlichkeit und ggf. Verschulden des Schädigers nach den allgemeinen Regeln zu beweisen (Schadensbeweis; Beweislast). Eine Beweiserleichterung bietet jedoch bei typischen Geschehensabläufen der sog. Beweis des ersten Anscheins (prima-facie-Beweis; Anscheinsbeweis). Fährt jemand auf gerader Straße ohne ersichtlichen Anlass mit dem Auto gegen einen Baum, so spricht bis zur Darlegung eines möglichen anderen Kausalzusammenhangs der Beweis des ersten Anscheins für eine Verursachung durch den Fahrer und für seine Fahrlässigkeit. Bei Dienst-, Werk-, Beherbergungs- und anderen Verträgen nimmt die Rspr. darüber hinaus - wie bei einer Pflichtverletzung im Vertrag (hierzu unten 2 b) - eine echte Umkehrung der Beweislast an; hier muss also der Schuldner (z. B. Gastwirt) beweisen, dass ihn an dem in seinem Bereich entstandenen Schaden des Kunden kein Verschulden trifft. Entsprechendes gilt nach der Rspr. im Rahmen der Produkthaftung sowie weitgehend für die Haftung des Arztes aus dem Arztvertrag für schädigende Eingriffe (Kunstfehler). Die Möglichkeit der Schadenspauschalierung durch Allgemeine Geschäftsbedingungen ist eingeschränkt; der Nachweis der Gegenseite, ein Schaden sei nicht oder nicht im Umfang der Pauschale entstanden, muss möglich sein (§ 309 Nr. 5 BGB). Im Verfahren, insbes. in der Schätzung der Schadenshöhe, ist das Gericht weitgehend von den sonstigen Beweisgrundsätzen freigestellt (§ 287 ZPO).

2.

a) Wer zum Sch. verpflichtet ist, hat regelmäßig den früheren Zustand - in wirtschaftlich gleichwertiger Weise - wiederherzustellen (Grundsatz der Naturalherstellung, Naturalrestitution, § 249 I BGB). Sch. in Geld kann danach erst nach vorheriger Fristsetzung verlangt werden (§ 250 BGB). In den wichtigsten Fällen, nämlich wenn Sch. wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache zu leisten ist, kann von vornherein auch ohne Reparatur (fiktive Reparaturkosten) Sch. in Geld beansprucht werden (§ 249 II 1 BGB; der Geschädigte soll selbst reparieren können). So sind z. B. nach einem verschuldeten Verkehrsunfall auch die Miet(„Leih“)wagenkosten (abzüglich ca. 15% für ersparte eigene Aufwendungen) in Geld zu ersetzen; i. E. Straßenverkehrshaftung. Eine Umsatzsteuer ist nur zu ersetzen, wenn sie tatsächlich angefallen ist (also z. B. nicht bei Selbstreparatur, § 249 II 2 BGB). Entschädigung in Geld ist ferner zu leisten, wenn die Naturalherstellung nicht möglich ist (z. B. bei Sch. wegen Nichterfüllung, s. u.) oder zur Entschädigung des Gläubigers nicht genügt (§ 251 I BGB). Ist die Herstellung für den Ersatzpflichtigen nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich, so kann er den Gläubiger gleichfalls in Geld entschädigen (§ 251 II BGB, Ersetzungsbefugnis; Sondervorschrift für die Heilbehandlung von Tieren). Beim Ersatz von „alt durch neu“ im Rahmen der Naturalherstellung (bei Beschädigung einer gebrauchten Sache) ist ein entsprechender (erheblicher) Mehrwert vom Ersatzberechtigten in Geld auszugleichen. Neben dem technischen Minderwert - eine beschädigte Sache ist z. B. leichter anfällig für eine neue Beschädigung - ist auch der sog. merkantile Minderwert zu ersetzen, auch wenn die beschädigte Sache nicht sofort weiter veräußert wird. Hierunter ist - insbes. bei einem unfallbeschädigten Kraftfahrzeug - der infolge möglicher verdeckter Mängel und geringerer Sicherheit gesunkene Verkaufswert zu verstehen.
Der zu ersetzende Schaden umfasst ferner i. d. R. einen Verdienstausfall sowie den entgangenen Gewinn (lucrum cessans). Dieser Gewinn kann konkret berechnet werden (s. u.); sonst gilt zur Beweiserleichterung als entgangen der Gewinn, der nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte (§ 252 BGB). Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist (Schaden), kann Naturalherstellung - z. B. Zurücknahme einer Beleidigung - immer, Entschädigung in Geld jedoch nur in den durch Gesetz bestimmten Fällen (insbes. Schmerzensgeld; s. auch Allgemeines Persönlichkeitsrecht) verlangt werden (§ 253 I BGB). Ein Liebhaberinteresse (Affektionsinteresse), das wirtschaftlich nicht messbar ist (z. B. die bes. Wertschätzung einer an sich wertlosen Sache), ist daher regelmäßig in Geld nicht zu ersetzen. Dagegen sieht die Rspr. den unfallbedingten Verlust der Möglichkeit, den eigenen Pkw. nutzen zu können, bereits als ersatzfähigen Vermögensschaden an (für anderweitigen Nutzungsentgang Schaden). Der Vermögensschaden ist dabei nicht rein rechnerisch (Differenz) zu ermitteln; nach dem normativen Schadensbegriff (vgl. BGHZ 54, 45) sind auch Maßnahmen der Schadensvorsorge (sog. Vorhaltekosten oder Vorsorgeaufwendungen, z. B. anteilige Kosten eines von einem Verkehrsbetrieb bereit gehaltenen Ersatzfahrzeugs) und Verdienstausfall trotz Lohnfortzahlung zu ersetzen. Die Höhe des zu ersetzenden Schadens wird durch Mitverschulden des Geschädigten und Vorteilsausgleichung gemindert.

b) Sch. wegen Pflichtverletzung: Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem (i. d. R. durch Vertrag begründeten, § 311 I BGB) Schuldverhältnis (Unmöglichkeit der Leistung, Schuldnerverzug, positive Vertragsverletzung, mangelhafte Leistung Gewährleistung, 2 b, Werkvertrag, 3 a, Verschulden beim Vertragsschluss, Verletzung leisstungsbezogener Nebenpflichten, z. B. Beratung, Benutzungsanleitung), so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen (§ 280 I 1 BGB). Dieser sog. „einfache Sch.“ (früher Vertrauensschaden, Vertrauensinteresse oder negatives Interesse genannt) umfasst alle Nachteile, die der Gläubiger unabhängig von der (unmöglichen, verzögerten usw.) Leistung durch sein Vertrauen auf die ordnungsgemäße Erfüllung erlitten hat, z. B. Kosten aller Art, eine Vertragsstrafe oder entgangene Weiterveräußerungsmöglichkeit (s. a. Anfechtung von Willenserklärungen, 1 a. E.), einen Mangelfolgeschaden (Gewährleistung, 1 b) u. a. Diese Ersatzpflicht tritt nur dann nicht ein, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat (Verschulden, 1), er sich also entlasten kann (den Schuldner trifft hierfür die Beweislast, § 280 I 2 BGB).
Unter den gesetzlichen Voraussetzungen der §§ 281-283 BGB kann der Gläubiger darüber hinaus „Sch. statt der Leistung“ (sog. großer Schadensersatz) verlangen (§ 280 III BGB). Hierbei ist der Gläubiger im Wege des Sch. so zu stellen, wie wenn der Schuldner ordnungsgemäß erfüllt hätte (früher Nichterfüllungsschaden, Erfüllungs- oder positives Interesse genannt). Der Sch. statt der Leistung umfasst insbes. (zusätzlich) einen infolge der Pflichtverletzung des Schuldners dem Gläubiger entgangenen Gewinn oder die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der Sache (s. a. unerlaubte Handlung, 6). Nach § 281 I BGB kann der Gläubiger Sch. statt der Leistung verlangen, soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt und auch eine ihm deshalb vom Gläubiger bestimmte angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung erfolglos verstrichen ist (Nachfristsetzung; eine sog. Ablehnungsandrohung ist nicht erforderlich, gegenseitiger Vertrag, 2). Hat der Schuldner nur einen Teil der Leistung erbracht, so gilt das zunächst für den fehlenden Teil. Darüber hinaus kann der Gläubiger Sch. statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung allein kein Interesse hat oder die Pflichtverletzung erheblich ist. Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert (nicht ausreichend hierfür ist ein bloßes Ausweichen des Schuldners oder eine Bitte um Stundung) oder ausnahmsweise die sofortige Geltendmachung des Sch.anspruchs gerechtfertigt ist (§ 281 II BGB). Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht (z. B. bei Verstößen aus dem Verhalten des Schuldners), so tritt an deren Stelle eine Abmahnung (§ 281 III BGB).
Sobald der Gläubiger Sch. statt der Leistung verlangt hat, ist der Anspruch auf die (ursprüngliche) Leistung ausgeschlossen (§ 281 IV BGB). Bei einer Teilleistung kann der Schuldner im Gegenzug das Geleistete nach den Vorschriften über den Rücktritt vom Vertrag zurückfordern (§ 281 V BGB). Sch. statt der Leistung kommt außerdem bei Unmöglichkeit der Leistung (§ 283 BGB) sowie bei Verletzung einer leistungsbezogenen Nebenpflicht nach § 241 II BGB zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils (z. B. fehlerhafte Information, Beratung oder Instruktion) in Betracht (§ 282 BGB). Anstelle dieses Sch. kann der Gläubiger Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Vertrauen auf den Erhalt einer ordnungsgemäßen Leistung gemacht hat und billigerweise machen durfte (z. B. Anmieten einer Lagerhalle, Kosten für Werbung usw.) und die nun nutzlos sind (nutzlose oder frustrierte Aufwendungen); ausgenommen sind solche Aufwendungen, deren Zweck auch ohne die Pflichtverletzung des Schuldners nicht erreicht worden wäre (§ 284 BGB). Zur Berechnung des Sch. im Rahmen eines gegenseitigen Vertrags s. dort 2. S. ferner zu den Rechtsfolgen der Lieferung einer mangelhaften Sache Gewährleistung, Werkvertrag (3 a).

c) Ist Sch. statt der Leistung aus einem gegenseitigen Vertrag zu leisten, so gilt grundsätzlich - auch bei ungleichartigen Leistungen - die Differenztheorie. Danach werden die gegenseitigen Ansprüche nach ihrem Wert verrechnet; der Gläubiger hat lediglich einen einheitlichen Anspruch gegen den Schuldner in Höhe der ermittelten Differenz. Der Gläubiger ist jedoch berechtigt, nach der Austauschtheorie seine eigene Leistung dem Schuldner anzubieten und seinen Schaden in voller Höhe zu berechnen. Entsprechendes gilt, wenn er seine Leistung bereits erbracht hat; hier kann er seine eigene Leistung nur zurückverlangen, wenn er statt Sch. den Rücktritt vom Vertrag wählt. Dem Gläubiger steht es ferner frei, ob er seinen Schaden konkret oder abstrakt berechnen will: der Gläubiger kann entweder die konkreten Umstände vortragen, die seinen Schaden, insbes. die Höhe des entgangenen Gewinns dartun (z. B. Vergleich zwischen dem Vertragspreis und einer jetzt notwendig gewordenen Ersatzbeschaffung, sog. Deckungskauf; entsprechend Deckungsverkauf, z. B. bei Verzug mit der Kaufpreiszahlung); er kann den Schaden aber auch abstrakt (z. B. nach dem Marktpreis) berechnen.




Vorheriger Fachbegriff: Schadensbeweis | Nächster Fachbegriff: Schadensersatz statt der Leistung


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen