Diebstahl

Ein Diebstahl, also die rechtswidrige Zueignung einer fremden beweglichen Sache, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe geahndet. Fremd ist eine Sache, die zum Eigentum eines anderen gehört. Herrenlose Sachen können daher nicht gestohlen werden. Nimmt man also eine Sache in Besitz, an der der Eigentümer sein Eigentumsrecht erkennbar aufgegeben hat, liegt kein Diebstahl vor. Dies ist beispielsweise bei weggeworfenen Gegenständen oder bei Sperrmüll, der auf dein Gehsteig zur Abholung bereitgestellt wird, der Fall.
Wer jedoch Sammelgut mitnimmt, das beispielsweise für eine Altkleidersammlung zur Abholung auf dem Gehsteig bereitgestellt wurde, begeht einen Diebstahl.
Die Tatbestandsvollendung
Aus juristischer Sicht ist mit dem Wegnehmen der Sache der Tatbestand des Diebstahls erfüllt. Ein vollendeter Diebstahl liegt also bereits vor, wenn der Täter in einem Selbstbedienungsgeschäft mit Zueignungsabsicht Ware in die Tasche steckt, unter seiner Kleidung verbirgt oder wenn er zum Verkauf angebotene Lebensmittel verzehrt. Ein vollendeter Diebstahl kann auch dann vorliegen, wenn der Täter mit einer Ware die zugehörige Abteilung eines Kaufhauses verlassen hat, ohne die Ware zu bezahlen. Vertauscht ein Täter die Preisetiketten in der Absicht, an der Kasse einen geringeren Preis zu zahlen, liegt kein Diebstahl, sondern Betrug vor. Wichtig für die Erfüllung des Tatbestands ist auch, dass sich der Täter die Sache absichtlich (vorsätzlich) rechtswidrig zueignet. Von einer rechtswidrigen Zueignung kann man nicht sprechen, wenn der Täter einen fälligen Anspruch auf die betreffende Sache hat.
Ein fahrlässiger Diebstahl ist nicht strafbar. So liegt kein Diebstahl vor, wenn jemand an der Garderobe einer Gaststätte versehentlich den falschen Mantel mitnimmt.
Ladendiebstahl
Die am häufigsten vorkommende Form des Diebstahls ist wohl der Ladendiebstahl. Grundsätzlich wird jeder Ladendiebstahl, wenn der Ladeninhaber Anzeige erstattet, strafrechtlich verfolgt.
Zur Verhinderung des Ladendiebstahls werden vor allem in Kaufhäusern verstärkt Detektive eingesetzt. Von ertappten Ladendieben verlangen die Kaufhäuser so genannte Fangprämien, deren Höhe zwischen 40 und 100 EUR liegt. Diese Prämie ist auch dann zu bezahlen, wenn Strafanzeige erstattet wird.
Einfacher Diebstahl
Das Vorgehen der Strafverfolgungsbehörde hängt vor allem vom Wert des Diebesguts ab. Beim Ersttäter wird das Strafverfahren grundsätzlich eingestellt, wenn das Diebesgut nicht mehr als 30 EUR wert ist. Liegt der Wert des Diebesguts über 30 EUR, kann eine Einstellung des Verfahrens in Betracht kommen, wenn der Täter eine Geldbuße entrichtet. Hat das Diebesgut einen Wert von nicht mehr als etwa 50 EUR, so wird die Tat in der Regel nur auf Antrag des Bestohlenen verfolgt. Die Staatsanwaltschaft kann dann aber auch ohne Antrag tätig werden, wenn sie dies wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung für geboten hält.
Schwerer Diebstahl
Besonders schwerer Diebstahl wird mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren geahndet. Er liegt in der Regel vor, wenn der Täter
* in einen geschlossenen Raum (z. B. ein Gebäude, einen Geschäftsraum o. A.) einbricht, einsteigt oder mit einem falschen Schlüssel oder sonstigen Werkzeugen eindringt oder sich in dem Raum verborgen hält,
* eine Sache stiehlt, die durch eine Schutzvorrichtung besonders gesichert ist,
* gewerbsmäßig stiehlt,
* aus einer Kirche oder einem anderen der Religionsausübung dienenden Gebäude eine Sache stiehlt, die der religiösen Verehrung dient oder dem Gottesdienst gewidmet ist,
* eine für die Wissenschaft, die Kunst oder die Geschichte bedeutsame Sache stiehlt, die zu einer allgemein zugänglichen Sammlung gehört oder öffentlich ausgestellt ist,
* unter Ausnutzung der Hilflosigkeit eines anderen, eines Unglücksfalls oder einer gemeinen Gefahr (Brand, Überschwemmung usw.) etwas stiehlt,
* bestimmte gefährliche Waffen (Maschinengewehre, Maschinenpistolen usw.) stiehlt.

Führt der Täter bei einem Diebstahl eine Schusswaffe oder ein sonstiges Werkzeug mit, das den Widerstand eines anderen durch Gewalt oder durch Gewaltandrohung verhindern soll, so erhöht sich die Mindeststrafe auf sechs Monate. Dies gilt auch für Bandendiebstahl und wenn der Täter in eine Wohnung einbricht, einsteigt ... (vgl. linke Spalte, Punkt 1). Diebstahl wird nur auf Antrag strafrechtlich verfolgt, wenn das Opfer ein Angehöriger, der Vormund oder der Betreuer ist. Das gilt auch für den Fall, dass Opfer und Täter in häuslicher Gemeinschaft leben. Unter häuslicher Gemeinschaft ist vor allem die Familiengemeinschaft zu verstehen, aber auch sonstige Wohngemeinschaften wie in Altersheimen, Internaten, Klöstern oder Wohnheimen zählen dazu.

§§ 242-244, 247 StGB
Siehe auch Betrug

Die am häufigsten begangene Straftat. Sie besteht darin, daß der Täter eine fremde Sache wegnimmt, um sie sich selbst zuzueignen, sie zum Beispiel zu verbrauchen (Ladendiebstahl) oder zu verkaufen. Der einfache Diebstahl wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (§242 StGB). Daneben gibt es den schweren Diebstahl, der mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren bestraft wird (§§243, 244 StGB). Er liegt zum Beispiel vor bei einem Einbruch (gewaltsames Eindringen in Räume), beim «Knacken» (gewaltsames Öffnen von Schränken), bei «Berufs »-Dieben, bei Diebstahl aus Kirchen und Museen, beim Mitführen von Waffen, bei Diebesbanden.

1) Einfachen D. begeht, wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, sich dieselbe rechtswidrig zuzueignen; Strafe: Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren (§ 242 StGB). Wegnahme bedeutet Bruch fremden Gewahrsams (eines fremden tatsächlichen Herrschaftsverhältnisses). Hat Täter schon Gewahrsam an der Sache, so kommt Unterschlagung in Frage. Unbefugter Gebrauch von Fahrzeugen. - 2) Als schwerer D. wird mit Freiheitsstrafe von 3 Mon. bis zu 10 Jahren bestraft (§ 243 StGB), wenn Täter a) zur Ausführung der Tat in Gebäude, Wohnung, umschlossenen Raum einsteigt, einbricht mit falschem Schlüssel (Nachschlüssel) od. anderem Werkzeug eindringt od. sich im Raum verborgen hält (Einbruchsd.), b) eine Sache stiehlt, die durch ein verschlossenes Behältnis od. eine andere Schutzvorrichtung gegen Wegnahme besonders gesichert ist; c) gewerbsmässig stiehlt, d) eine dem Gottesdienst gewidmete od. der religiösen Verehrung dienende Sache aus einer Kirche od. der Religionsausübung dienenden Gebäude od. Raum stiehlt; e) eine für die Wissenschaft, Kunst, Geschichte od. die technische Entwicklung bedeutsame Sache stiehlt, die sich in einer allgemein zugänglichen Sammlung (z. B. Museum, Staatsbibliothek) befindet od. öffentl. ausgestellt wird; f) unter Ausnutzung der Hilflosigkeit, eines Unglücksfalls od. einer gemeinen Gefahr stiehlt.
- 3) Führt Täter od. Mittäter beim D. eine Waffe mit sich, so wird Täter mit Freiheitsstrafe von 6 Mon. bis zu 10 Jahren bestraft; gleiches gilt für Bandendiebstahl (§ 244 StGB). - 4) a. Familiendiebstahl, Notentwendung, Mundraub, Felddiebstahl, Futterdiebstahl, räuberischer Diebstahl, Selbstbedienungsladendiebstahl, Stromentwendung, Taschendiebstahl, Viehfutterentwendung.

(§ 242 StGB) ist die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache in der Absicht, sie sich rechtswidrig zuzueignen. Die Tat ist mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bedroht. Der Versuch ist strafbar.
Gegenstand des D. kann nur eine fremde bewegliche Sache sein; eigene Sachen kann man nicht stehlen. Wegnahme ist der Bruch fremden u. die Begründung eigenen Gewahrsams; dabei ist unter Gewahrsam ein rein tatsächliches Herrschaftsverhältnis zu verstehen. Der D. ist auf Zueignung gerichtet; der Dieb will sich also eine eigentümerähnliche Stellung verschaffen (zu bejahen, wenn er die Sache später weiterveräussem, zu verneinen, sofern er sie sofort zerstören oder sie nur vorübergehend gebrauchen will [Ausnahmen von der straflosen Gebrauchsanmassung: § 248 b StGB: unbefugter Gebrauch eines Fahrzeuges und § 290 StGB: unbefugter Gebrauch von Pfandsachen]). Dazu bedarf es nicht notwendig der Zueignung der Sache selbst, es genügt die Zueignung des in ihr verkörperten Wertes. Daher liegt z. B. D. vor, wenn jemand ein Sparbuch wegnimmt, das er dem Inhaber nach Abheben des Geldes zurückgeben will. (Zur Strafbarkeit der Wegnahme einer codierten Scheckkarte u. ihrer missbräuchlichen Verwendung am Bankautomaten Geldautomat.) Die Zueignung muss rechtswidrig sein. Die Rechtswidrigkeit entfällt etwa, wenn der Täter einen fälligen Anspruch auf Übereignung der Sache hat.
In besonders schweren Fällen wird der D. nach § 243 StGB mit Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 10 Jahren bestraft. Die Vorschrift enthält 6 Regelbeispiele besonders schwerer Fälle (Einbruchs- oder Nachschlüsseldiebstahl, D. aus verschlossenem Behältnis, gewerbsmässiger D., Kirchendiebstahl, gemeinschädlicher D., D. unter Ausnutzung der Hilflosigkeit eines anderen); doch kann auch ein von diesen Regelbeispielen nicht erfasster D. unter die erhöhte Strafdrohung fallen. Häufigste Begehungsform ist der Einbruchs- oder Nachschlüsseldiebstahl (§ 243 I Nr. 1 StGB); Der Täter verschafft sich Zugang zu einem Gebäude oder einem anderen umschlossenen Raum (z. B. Wohnung, Dienstzimmer), indem er einbricht, einsteigt oder mit einem falschen Schlüssel oder einem sonstigen nicht zur ordnungsgemässen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt; oder der Dieb hält sich zur Ausführung der Tat in dem Raum verborgen (z. B. der Täter lässt sich bei Geschäftsschluss im Warenhaus einschliessen, um ungestört Beute zu machen). Waffendiebstahl und Bandendiebstahl sind nach § 244 StGB mit höherer Strafe (6 Monate bis zu 10 Jahren) bedroht.
D. gegen einen Angehörigen, den Vormund oder eine mit dem Täter in häuslicher Gemeinschaft lebende Person wird nur auf Strafantrag verfolgt (§ 247 StGB). Gleiches gilt für den D. geringwertiger Sachen, sofern nicht die Staatsanwaltschaft wegen besonderen öfftl. Interesses von Amts wegen einschreitet (§ 248 a StGB).

(§ 242 StGB) ist die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache (Gewahrsamsbruch) in der Absicht, sich oder einem Dritten dieselbe rechtswidrig zuzueignen ( Zueignungsabsicht). Der D. wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar. Ein besonders schwerer Fall des Diebstahls liegt in der Regel (Regelbeispiele) in den in § 243 StGB (Strafzumessungsregel, str.) genannten Fällen vor (z.B. Einbruch, Einsteigen, Verwendung von Nachschlüsseln, D. aus einer Kirche, D. einer Handfeuerwaffe usw.). Der besonders schwere D. wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Räuberischer D. (§ 252 StGB) ist der D., bei dem der auf frischer Tat betroffene Täter gegen einen Menschen Gewalt verübt oder Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben anwendet, um sich im Besitz des gestohlenen Guts zu halten. D. und Unterschlagung gegenüber einem Angehörigen, Vormund, Betreuer oder jemandem, der mit dem Täter in häuslicher Gemeinschaft lebt, sowie grundsätzlich auch D. und Unterschlagung geringwertiger Sachen sind Antragsdelikt (§§ 247, 248a StGB). Lit.: Jäger, C., Diebstahl nach dem 6. Strafrechtsänderungsgesetz, JuS 2000, 651; Meister, S., Die Zueignungsabsicht beim Diebstahl, 2003

(§ 242 StGB) Als Grundtatbestand kumuliert die Strafvorschrift einen tatsächlichen Angriff auf den Gewahrsam einer täterfremden beweglichen Sache bei gleichzeitigem, nur beabsichtigtem Angriff auf die Verfügungsmacht des Eigentümers daran.
1) Der objektive Tatbestand erfasst als Tathandlung die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache als Tatobjekt.
Beweglich ist jede Sache, die tatsächlich fortgeschafft werden kann, also nicht Grundstücke. Eine fremde Sache ist jede, die im zivilrechtlichen (Mit-oder Gesamthands-)Eigentum eines anderen steht.
Die Tathandlung besteht in der Wegnahme, die sich aus Gewahrsamsbruch und Gewahrsamsbegründung zusammensetzt. Gewahrsam verlangt Ausübung von Sachherrschaft, getragen von einem Herrschaftswillen.
Die Sachherrschaft umschreibt eine reale, faktische Beziehung zur Sache und ist nicht gleichbedeutend mit Besitz im Sinne des BGB, insbes. nicht mit den Fiktionen des Erbenbesitzes, §857 BGB, oder des mittelbaren Besitzes, §868 BGB: Der Erbenbesitzer hat keinen realen Gewahrsam, der mittelbare Besitzer übt keine Sachherrschaft aus.
Der Herrschaftswille ist das subjektiv-psychische Element des Gewahrsams und beschreibt die Fähigkeit, mit einer Sache nach eigenem Willen verfahren zu können. Auch Kinder, Betrunkene und Geisteskranke können einen solchen Herrschaftswillen haben, soweit sie einen natürlichen Willen zu entfalten vermögen. Der Herrschaftswille als natürlicher Beherrschungswille fehlt juristischen Personen, wird aber dann von Organen oder Vertretern ausgeübt. Er endet mit dem Tod. Er erstreckt sich auf alle Gegenstände, die sich im Herrschaftsbereich befinden, muss also nicht unmittelbar auf eine bestimmte Sache gerichtet sein, ein genereller Herrschaftswille ist ausreichend; ebenso muss der Herrschaftswille nicht ständig aktuell sein (daher kein Gewahrsamsverlust bei Schlaf bzw. vorübergehender Bewusstlosigkeit).

Der Dieb entzieht dem Gewahrsamsträger, der nicht personenidentisch mit dem Eigentümer sein muss, ohne dessen Willen die Sachherrschaft; ein tatsächliches Einverständnis des Sachherrschaftsinhabers schließt den Gewahrsamsbruch tatbestandsmäßig aus (z. B. bei einer Diebesfalle).
Beim Einverständnis vollzieht sich zumeist auch die Abgrenzung zum Betrug, §263 StGB. Ein — auch täuschungsbedingtes — Einverständnis führt zur Verneinung des Diebstahls und kann als Vermögensverfügung Betrug begründen. Voraussetzung ist nur, dass der Gewahrsamsinhaber das Bewusstsein hat, den Gewahrsam an dem konkreten Objekt tatsächlich zu verlieren und dabei nicht unter so starkem Druck zu stehen, dass er glaubt den Gewahrsamswechsel letztlich nicht verhindern zu können.
An dieser Freiwilligkeit fehlt es, wenn der Täter vorspiegelt, er könne sich die Sache unter Zwang selbst verschaffen (z. B. durch Beschlagnahme als ,Kriminalbeamter`).
Die Wegnahme ist vollendet, wenn neuer, nicht unbedingt tätereigener Gewahrsam begründet worden ist. Dies ist anzunehmen, wenn die Sache in den Herrschaftsbereich des Täters oder eines anderen Menschen gelangt ist. In der Regel vollzieht sich dies bei kleinen Gegenständen schon mit Überführung der Sache in die Körpersphäre oder ein mitgeführtes Behältnis, sog. Gewahrsamsenklave. Bei großvolumigen Gegenständen wird der Dieb zur Tatvollendung den Herrschaftsbereich des Bestohlenen verlassen müssen. Wird er beim Diebstahl beobachtet, hindert dies in der Regel nicht die Vollendung der Wegnahme (h. M.): Trotz Beobachtung ist der Täter in der Lage, eigene Herrschaft auszuüben (z.B. Warenhausdiebstahl).
2) Der subjektive Tatbestand umfasst Vorsatz in jeder Form sowie die Absicht des Täters, sich oder ei-nein Dritten das Tatobjekt zuzueignen.
Die Zueignungsabsicht als überschießende Innentendenz unterscheidet den Dieb vom Täter einer Gebrauchsanmaßung oder Sachbeschädigung; sie umfasst Enteignungsvorsatz: Der Täter muss die dauerhafte Enteignung herbeiführen „wollen”, wobei bedingter Vorsatz ausreicht. Hat der Täter bei der Wegnahme Rückführungswillen der Sache an den Berechtigten, liegt lediglich eine in der Regel straflose Gebrauchsanmaßung vor.

Bezüglich der geplanten Aneignung muss der Täter mit dolus directus 1. Grades handeln. Hierbei wird die Aneignung häufig schon durch den spezifischen Gebrauch der Sache erfolgen: Die Ausübung der Eigentümerrechte weist ihn als solchen aus (se ut dominum gerere). Dieser reine Substanzgedanke trägt aber dem Umstand nicht hinreichend Rechnung, dass viele Täter nur am Weiterverkauf bzw. der wirtschaftlichen Verwertung des Objektes interessiert sind, sie also die Enteignung des Tatobjekts gegenständlich wollen, den Gegenstand selbst aber nicht für sich beanspruchen. Deshalb hat sich in Ergänzung des Substanzgedankens eine Sachwerttheorie entwickelt, die eine Zueignung auch bejaht, sofern der Täter den in der Sache selbst verkörperten Wert enteignen und sich oder einem Dritten diesen Wert aneignen will (Vereinigungsformel). Auf dieser Grundlage sind auch die zweifelhaften Fälle lösbar: Geplante Rückgabe nach intensiver, wertmindernder oder überlanger Nutzung oder unter Leugnung des Eigentums,.
Begünstigter der Aneignung kann entweder der Täter oder ein beliebiger Dritter — nicht aber der Eigentümer selbst — sein.
3) Die vom Täter erstrebte Zueignung muss objektiv rechtswidrig sein.
Die Zueignung ist rechtswidrig, wenn sie im Widerspruch zur rechtlichen Eigentumsordnung bzw. zum Eigentumsrecht des Verletzten steht. Eignet der Täter sich oder einem Dritten die Sache zu, handelt er rechtmäßig, wenn ein Rechtfertigungsgrund seine eigene Vorgehensweise rechtfertigt. Solche Rechtfertigungsgründe können sich aus Notstandsregeln (§904 BGB) oder aus Einwilligung des Eigentümers ergeben.
Rechtmäßig erfolgt die Zueignung auch dann, wenn der Täter ein Recht auf Eigentumserwerb in Form eines fälligen und einredefreien Anspruchs auf Übereignung der Sache geltend machen kann.
Bei Gattungsschulden ist zu beachten, dass sich der Anspruch des Gläubigers vor erfolgter Konkretisierung i.S.v. §243 Abs. 2 BGB nicht auf bestimmte Sachen, sondern nur auf die Leistung von Sachen mittlerer Art und Güte richtet und dass dem auch ein Auswahlrecht des Schuldners entspricht; die Zueignung der geschuldeten Menge ist daher vor erfolgter Konkretisierung rechtswidrig, da der Täter keinen Anspruch auf die konkret zugeeignete Sache geltend machen kann. Der Wert der Sache ist im Rahmen der Rechtswidrigkeit der Zueignung unbeachtlich; geschützt wird die formale Rechtsposition des Eigentümers.

Da es sich um ein objektives Tatbestandsmerkmal handelt, muss der Täter — zumindest laienhaft — die zivilrechtliche Rechtswidrigkeit kennen.
Ein Sonderproblem stellt die eigenmächtige Durchsetzung von tatsächlich bestehenden Geldzahlungsansprüchen dar: Der einzelne Geldschein als Objekt der Wegnahme ist fremd, ebenfalls besteht objektiv kein zivilrechtlicher Anspruch auf diesen Geldschein, da Geldschulden nach herrschendem Verständnis wie Gattungsschulden nach Wahl des Schuldners befriedigt werden. Der BGH hält in diesen Fällen dem Täter in der Regel einen Tatbestandsirrtum zugute: In der Bevölkerung sei der Irrtum verbreitet, dass Geldschulden wie Stückschulden behandelt würden. Nach anderer Ansicht tritt bei Geld dessen stofflicher Träger als Objekt in den Hindergrund, vielmehr sei der Wert des Objekts maßgeblich: Bei einem Anspruch in Höhe der Wertsumme sei letztlich die Verschiebung des Wertträgers strafrechtlich irrelevant, die Zueignung der Wertsumme also schon objektiv rechtmäßig (Wertsummentheorie).
4) Strafschärfungen: a) Regelbeispiele: Die Strafe des einfachen Diebstahls wird auf mindestens drei Monate Freiheitsstrafe erhöht, wenn der Täter ein Regelbeispiel nach § 243 Abs. 1 S. 2 verwirklicht hat. Ausgeschlossen sind die Strafschärfungen Nr. 1-6, wenn sich die Tat auf eine geringwertige Sache bezieht. Dieser Wert entspricht dem aus § 248 a StGB; nach neuerer Rspr. soll dieser 25 € betragen. Die Regelbeispiele im Einzelnen:
Nr.1: Auf deliktische Weise — typisch: einbrechen, einsteigen, eindringen mittels falschen (gemeint: nicht vom Berechtigten zur Öffnung bestimmten) Schlüssels oder sonstigen Werkzeugs — gelangt der Täter in umschlossene Räume; in Abgrenzung zur Nr.2 handelt es sich hierbei um Raumgebilde, die zum Betreten von Menschen geeignet sind. Beim Einbrechen ist ein Betreten nicht erforderlich. Hier genügt die gewaltsame Öffnung.
Nr.2: Der Dieb stiehlt Objekte, die besonders gegen Wegnahme gesichert sind. Nicht erforderlich ist die Überwindung dieser Sicherung, ausreichend ist die Wegnahme der gesicherten Sache selbst (h. M.), z. B. abgeschlossenes Fahrrad.
Nr.3: Gewerbsmäßig handelt, wer das Ziel verfolgt, sich aus Diebstählen ein Gewerbe zu machen, mithin die Taten als Einkommensquelle nutzen zu wollen; bereits in der ersten Tat mit dieser Vorstellung kann das Regelbeispiel verwirklicht sein. Beschaffungskriminalität erfolgt meist gewerbsmäßig.
Nr.4: Anknüpfend an bestimmte, religiösen Zwecken dienende Objekte kann die Strafe geschärft werden, wenn der Dieb diese Gegenstände aus einer Kirche oder (ähnlich frei zugänglichem) Raum stiehlt.
Nr. 5: Grund der Strafschärfung ist die besondere Bedeutung des gestohlenen Tatobjekts, hier für die Gesellschaft: Wissenschaft, Kunst, Geschichte, technische Entwicklung.
Nr.6: „Schmarotzerdiebstahl”. Der Täter nutzt Ausnahmesituationen verminderten Eigentumsschutzes, wie (individuelle) Hilflosigkeit des Opfers, einen (plötzlich auftretenden) Unglücksfall oder eine gemeine (Allgemein-) Gefahr für die Tat aus.
Nr.7: Grund der Strafschärfung ist die (abstrakte) Gefährlichkeit des Stehlgutes: erlaubnispflichtige Handfeuerwaffen, Maschinengewehre, Maschinenpistolen, Gewehre, Sprengstoffe. Sind die Waffen gar geladen bzw. einsatzbereit, wird der Täter überdies den spezielleren § 244 StGB verwirklichen.
Alle Regelbeispiele — Ausnahme: Nr.3 — werden etwaigen Teilnehmern schon bei Kenntnis der Verwirklichung zugerechnet (entsprechend § 16 Abs. I StGB); die Gewerbsmäßigkeit nach Nr.3 schärft nur dessen Strafe, der aus diesem Antrieb für sich persönlich handelt (entsprechend § 28 Abs. 2 StGB).
a) Diebstahl mit Waffen (§ 244 Abs. 1 Nr. 1 StGB), Bandendiebstahl (§ 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB) und Wohnungseinbruch (§ 244 Abs. 1 Nr.3 StGB) sind tatbestandliche Qualifikationen.
b) Eine weitere Qualifikation zum Verbrechen enthält §244 a StGB, der schwere Bandendiebstahl. Hierfür genügt Bandendiebstahl bei gleichzeitiger Verwirklichung irgendeines anderen Strafschärfungsumstandes (§§ 243 Abs. 1 S. 2, 244 Abs. 1 Nr.1 oder Nr. 3 StGB).

begeht, wer einem anderen eine fremde bewegliche Sache in der Absicht wegnimmt, sie sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen (§ 242 StGB).

1.
Gegenstand des D. können nur fremde bewegliche Sachen sein, nicht dem Täter gehörende oder herrenlose Sachen, z. B. weggeworfene Gegenstände, wilde Tiere oder Fische in Freiheit (die Erlegung jagdbarer Tiere ist Wilderei).
Die Zueignung muss durch Gewahrsamsbruch begangen werden. Der Gewahrsam ist ein tatsächliches Herrschaftsverhältnis; er ist nicht identisch mit dem Besitz i. S. des BGB, der eine tatsächliche Herrschaft nicht voraussetzt (z. B. beim mittelbaren Besitz). Eine vorübergehende Behinderung hebt den Gewahrsam nicht auf: er besteht noch für den verreisten Inhaber einer abgeschlossenen Wohnung, den Eigentümer eines geparkten Kraftfahrzeugs, den Hofbesitzer für frei umherlaufende Haustiere. Mitgewahrsam genügt, wie z. B. bei mehreren Bewohnern eines Zimmers oder beim Besitzdiener (Hausangestellte an Sachen des Hausherrn).
Der D. ist vollendet, wenn der Täter die Sache aus fremdem Gewahrsam weggenommen und sich angeeignet und dadurch eigenen Gewahrsam begründet hat (Apprehensionstheorie); dazu genügt u. U. Verstecken in den Räumen des Bestohlenen, so durch die Hausangestellte oder im Selbstbedienungsladen durch Einstecken in eine Tasche, selbst wenn der Täter beobachtet wird (str.).
Die Wegnahme muss rechtswidrig sein, was bei Einwilligung des Gewahrsamsinhabers entfällt (diese liegt nicht vor, wenn ein verdächtigter Postbeamter einen Fangbrief wegnimmt).
Die Zueignung schließlich besteht in der Begründung des Eigen- oder Fremdbesitzes unter Ausschluss des Berechtigten mit dem Willen, dass der Täter selbst oder ein Dritter wie ein Eigentümer über die Sache verfügen kann; dazu genügt Zueignen der Sache selbst oder ihres wirtschaftlichen Wertes (vereinigte Substanz- und Sachwerttheorie), so beim D. von Fahrkarten, Biermarken, Sparkassenbüchern. Das Ausnutzen des Wertes ist dann „mitbestrafte Nachtat“ (s. Konkurrenz von Straftaten). Zuwendung des Gestohlenen an einen Dritten, z. B. Verschenken, schließt D. nicht aus.
Die Rechtswidrigkeit der Zueignung fehlt insbes. bei Einwilligung des Verletzten, aber auch, wenn der Täter einen fälligen Anspruch auf die konkrete Sache hat (anders bei Gattungssachen, z. B. Geld).
Der Vorsatz des Täters muss die Verletzung fremden Gewahrsams und Eigentums, die Begründung eigenen Gewahrsams und die Zueignung erfassen. Die Absicht rechtswidriger Zueignung erfordert, dass es dem Täter auf Begründung seiner eigentümergleichen Stellung ankommt; bedingter Vorsatz genügt insoweit nicht, wohl aber hinsichtl. der Rechtswidrigkeit der Zueignung.
Der D. wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe bestraft; Versuch ist strafbar.

2.
Besonders schwere Fälle (Regelbeispiele) des D. sind in § 243 StGB mit Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 10 Jahren bedroht. Ein solcher Fall liegt i. d. R. vor bei: a) Einbruch-, Einsteig- oder Nachschlüssel-D. (der Täter dringt in ein Gebäude - bei Wohnung s. 3. - oder einen anderen umschlossenen Raum ein oder benutzt einen falschen Schlüssel oder ein anderes nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmtes Werkzeug oder hält sich in dem Raum verborgen); b) D. einer durch ein verschlossenes Behältnis oder eine andere Schutzvorrichtung besonders gesicherten Sache; c) gewerbsmäßigem D. d) Kirchen-D.; e) D. wissenschaftlich, künstlerisch oder für die technische Entwicklung besonders wertvoller Gegenstände aus einer öffentlichen Ausstellung oder Sammlung; f) D. unter Ausnutzung der Hilflosigkeit eines anderen, eines Unglücksfalles oder einer gemeinen Gefahr (Brand, Überschwemmung usw.); g) D. bestimmter gefährlicher Waffen (Maschinengewehr und -pistole usw.).

3.
Qualifizierte Straftaten des D. sind in §§ 244 und 244 a StGB mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren bedroht; außerdem ist Erweiterter Verfall möglich. Sie liegen vor, wenn a) der Täter oder Teilnehmer eine (objektiv gefährliche und zur Verursachung von Verletzungen geeignete) Waffe (worunter auch eine geladene Gas- oder Schreckschusswaffe fällt) oder ein anderes gefährliches Werkzeug oder ein Werkzeug oder Mittel zum Überwinden oder Verhindern von Widerstand, wozu auch Scheinwaffen (wie Spielzeugpistolen und Schusswaffenattrappen) gehören, bei sich führt (D. mit Waffen), b) der Täter als Mitglied einer Bande unter Mitwirkung eines anderen Mitglieds handelt (Banden-D.), oder c) der Täter zur Ausführung des D. in eine Wohnung einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder sonstigem Werkzeug eindringt oder sich in der Wohnung verborgen hält (Wohnungseinbruch-D.). Schwerer Banden-D. ist ein Banden-D. unter den Voraussetzungen von a), c) oder 2. Er ist Verbrechen.

4.
D. gegen Angehörige, den Vormund, den Betreuer oder mit dem Täter in Hausgemeinschaft lebende Personen ist Antragsdelikt (§ 247 StGB), ebenso grundsätzlich Entwendung geringwertiger Gegenstände (§ 248 a StGB; hier jedoch Verfolgung bei bes. öffentl. Interesse auch ohne Antrag zulässig). S. ferner Stromentwendung, unbefugter Gebrauch von Fahrzeugen, Feld- und Forstschutzrecht, Ladendiebstahl, räuberischer D.




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