Regelbeispiele

für besonders schwere Fälle (z.B. §§ 240 Abs. 4, 243, 263 Abs. 3 StGB) sind Strafzumessungsregeln, die nicht zum Tatbestand gehören und daher nicht dem strafrechtlichen Analogieverbot unterliegen. Sie indizieren die Anwendbarkeit eines höheren Strafrahmens, sind aber weder abschließend noch bindend. Die §§ 16 und 28 Abs. 2 StGB gelten für Regelbeispiele analog, nicht jedoch die Akzessorietätsregeln der Teilnahme. Daher ist für jeden Beteiligten gesondert das Vorliegen eines besonders schweren Falles festzustellen. Sehr str. ist, ob auch der Versuch der Verwirklichung von Regelbeispielen die Indizwirkung auslöst. Die Rspr. des BGH nimmt dies an, wenn auch das Grunddelikt nur versucht wurde, ein Teil der Lit. auch dann, wenn das Grunddelikt vollendet ist. Auch beim Versuch des Grunddelikts indiziert die Erfüllung
von Regelbeispielen einen schweren Fall. Sie werden nicht in den Schuldspruch aufgenommen (Ausnahme: Vergewaltigung gern. § 177 Abs. 2 S. 2 StGB). Geht das Gericht trotz Vorliegen eines Regelbeispiels nicht von einem besonders schweren Fall aus oder nimmt es trotz Fehlens von Regelbeispielen einen besonders schweren Fall an, so bedarf dies besonderer Begründung im Strafurteil gern. § 267 Abs. 3 StPO.

Das StGB enthält verschiedene Vorschriften, die für besonders schwere Fälle eine Strafschärfung vorsehen. Es handelt sich dabei nicht um qualifizierte Straftaten (privilegierte Straftaten), sondern um Strafzumessungsregeln, die den Deliktscharakter nicht ändern (§ 12 III StGB). R. sind benannte besonders schwere Fälle, die zur gesetzlichen Vermutung eines besonders schweren Falles führen (z. B. Einbruchdiebstahl, § 243 I 2 Nr. 1 StGB; Vergewaltigung, § 177 II 2 Nr. 1 StGB). Auch sie sind Strafzumessungsregeln, obwohl sie tatbestandsähnlich sind.




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