Strafurteil

(§ 260 StPO) ist das im Strafprozess ergehende Urteil. Sein Gegenstand ist die in der Anklage bezeichnete Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Haupt Verhandlung darstellt. Das S. kann Prozessurteil oder Sachurteil sein. Es kann auf Einstellung des Verfahrens, Freispruch, Verurteilung, Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung oder Anordnung einer sonstigen Rechtsfolge lauten. Gegen das S. sind regelmäßig Rechtsmittel statthaft. Lit.: Meyer-Goßner, L./Appl, E., Die Urteile in Strafsachen, 27. A. 2002; Huber, M., Das Strafurteil, 2. A. 2004; Wolters, G./Gubitz, M., Das Strafurteil in der Assessorklausur, JuS 1998, 737; Kessel, F., Die Abfassung des Strafurteils, 1997; Völzmann, A., Die Bindungswirkung von Strafurteilen im Zivilprozess, 2006




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