Maßregel der Besserung und Sicherung

Rechtsfolge einer Straftat, die nicht wie die Strafe dem Ausgleich begangenen Unrechts dient, sondern an der Gefährlichkeit des Täters für die Zukunft anknüpft und von der Schuld unabhängig ist (sie kann daher auch gegenüber Schuldunfähigen verhängt werden); sie soll den Straftäter bessern oder die Allgemeinheit vor ihm schützen und wird zusammen mit einer Strafe oder auch allein angeordnet, wobei der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten ist. M. sind die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, in einer Entziehungsanstalt oder in der Sicherungsverwahrung, die Führungsaufsicht, die Entziehung der Fahrerlaubnis, das Berufsverbot und (erst ab 1985) die Unterbringung in einer sozialtherapeutischen Anstalt.




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