Maßregeln der Besserung und Sicherung

Rechtsfolgen präventiver Natur gern. §§ 61 ff. StGB, die wegen der Begehung von Straftaten neben bzw. statt Strafen verhängt werden können. Maßregeln sind
— die Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus gern. § 63 StGB,
— die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gern. § 64 StGB,
— die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung gem. §§ 66 ff. StGB,
— die Führungsaufsicht gern. §§ 68 ff: StGB,
— die Entziehung der Fahrerlaubnis gern. §§ 69 ff. StGB und
— das Berufsverbot gern. §§ 70 ff. StGB.
Die schuldhafte Begehung einer Straftat ist nur Voraussetzung für Maßregeln gern. §§ 66 u. 68 ff. StGB, im Übrigen setzt die Verhängung von Maßregeln keine Schuld voraus. Sie dürfen jedoch gern. § 62 StGB nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der vorn Täter begangenen und zu erwartenden Taten sowie dem Grad der von ihm ausgehenden Gefahr stehen. Die Maßregeln gern. §§ 63, 64, 69 u. 70 StGB können auch außerhalb eines Strafverfahrens in einem besonderen Sicherungsverfahren gern. §§ 413 ff. StPO angeordnet werden. Soweit der Zweck nicht durch einzelne Maßregeln erreicht werden kann, können gern. § 72 StGB auch mehrere Maßregeln miteinander verbunden werden; s. auch vikariierendes System.
Maßregeln der Besserung und Sicherung unterliegen zwar dem Analogieverbot, gern. §2 Abs. 6 StGB aber nicht dem Rückwirkungsverbot.

Durch das G gegen gefährliche Gewohnheitsverbrecher vom 24. 11. 1933 (RGBl. I 995) sind als Reaktion auf die Straftat neben der Strafe bestimmte M. zugelassen worden, die nicht wie die Strafe dem Ausgleich begangenen Unrechts, sondern der Vorbeugung durch Besserung des Täters oder der Sicherung der Gemeinschaft dienen (sog. Zweispurigkeit: Strafe und M.). Die M. (§§ 61 ff. StGB) kommen daher auch gegen Schuldunfähige in Betracht. Inwieweit für die Prognose über die Gefährlichkeit des Täters der Satz in dubio pro reo gilt, ist str. Nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz darf eine M. d. B. u. S. nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Straftaten und zur Gefährlichkeit des Täters stehen (§ 62 StGB). Zugelassen sind folgende 6 M.:

1.
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, wenn der Täter die rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit oder verminderten Schuldfähigkeit begangen hat und wenn die öffentliche Sicherheit die Unterbringung erfordert, also insbes. bei Geisteskranken (§ 63 StGB).

2.
Unterbringung in einer Entziehungsanstalt; sie wird angeordnet, wenn jemand, der den Hang hat, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel (z. B. Rauschgift) im Übermaß zu sich zu nehmen, wegen einer im Rausch begangenen oder auf den Hang zurückzuführenden rechtswidrigen Tat zu Strafe verurteilt oder wegen (möglicher) Schuldunfähigkeit nicht bestraft wird und seine Unterbringung wegen der Gefahr neuer erheblicher rechtswidriger Taten erforderlich ist; die Anordnung ergeht nur, wenn hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung zu heilen oder erhebliche Zeit vor dem Rückfall zu bewahren und von erheblichen rechtswidrigen Taten, die auf den Hang zurückgehen, abzuhalten (§ 64 StGB).

3. Unterbringung in der Sicherungsverwahrung.

a) Sie ist nach § 66 StGB zwingend vorgeschrieben, wenn der Täter wegen vorsätzlicher Tat zu Freiheitsstrafe von mindestens 2 Jahren verurteilt wird, nachdem er früher bereits wegen vorsätzlicher Taten zweimal zu je mindestens 1 Jahr Freiheitsstrafe verurteilt worden war und dafür mindestens 2 Jahre Freiheitsstrafe verbüßt oder sich im Vollzug einer freiheitsentziehenden M. d. B. u. S. befunden hat (1 Anlasstat, 2 Vorverurteilungen).

b) Sie ist nach § 66 II StGB möglich, wenn jemand - auch ohne Vorstrafen - drei vorsätzliche (zur Aburteilung stehende) Straftaten begangen und für diese jeweils mindestens 1 Jahr Freiheitsstrafe verwirkt hat und wenn er dafür zu mindestens 3 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt wird (3 Anlasstaten, keine Vorverurteilung).

c) Sie ist nach § 66 III 1 StGB auch möglich, wenn jemand wegen eines Verbrechens oder einer bestimmten Tat, insbes. bestimmter Sexualstraftaten, zu mindestens 2 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt wird, nachdem er früher wegen einer oder mehrerer solcher Taten schon einmal zu mindestens 3 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden war und dafür mindestens 2 Jahre Freiheitsstrafe verbüßt oder sich im Vollzug einer freiheitsentziehenden M. d. B. u. S. befunden hat (1 bestimmte Anlasstat, 1 bestimmte Vorverurteilung); ferner gem. § 66 III 2 StGB, wenn jemand - ohne Vorverurteilung - zwei (zur Aburteilung stehende) Verbrechen oder bestimmte Taten begangen hat, dafür jeweils mindestens 2 Jahre Freiheitsstrafe verwirkt hat und zu mindestens 3 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt wird (2 bestimmte Anlasstaten, keine Vorveruteilung).

d) Allgemeine Voraussetzung in diesen Fällen ist eine ungünstige Gefährlichkeitsprognose gem. § 66 I Nr. 3 StGB. Die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten muss ergeben, dass er infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten (Hangtäter), insbes. zu solchen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, für die Allgenmeinheit gefährlich ist.

e) Ist in den Fällen gem. c) bei der Verurteilung zwar der Hang zu erheblichen Straftaten zu bejahen, nicht aber die Gefährlichkeit mit hinreichender Sicherheit feststellbar, kann im Urteil die Anordnung der M. vorbehalten werden; über diese muss dann spätestens 6 Monate, bevor eine Strafaussetzung zur Bewährung möglich ist, entschieden werden (§ 66 a StGB).

f) Unter den Voraussetzungen des § 66 b I, II StGB kann die M. nachträglich durch Urteil angeordnet werden, wenn Tatsachen, die auf eine besondere Gefährlichkeit des Verurteilten hinweisen, vor Ende des Strafvollzugs erkennbar werden oder bei Verurteilung erkennbar waren, aber rechtlich nicht berücksichtigt werden konnten und eine besonders ungünstige Gefährlichkeitsprognose besteht. Diese muss auf Grund einer Gesamtwürdigung, u. a. auch der Entwicklung im Strafvollzug, ergeben, dass der Verurteilte mit hoher Wahrscheinlichkeit erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden.

g) Gegen Jugendliche (zur Tatzeit noch nicht 18-Jährige) und Heranwachsende (zur Tatzeit 18, aber noch nicht 21 Jahre) darf diese M. nicht angeordnet werden; sie darf aber gegen Heranwachsende vorbehalten und gegen Heranwachsende und Jugendliche nachträglich angeordnet werden (§§ 7, 106 III, V, VI JGG).

h) Die Vorschriften über die M. wurden vom BVerfG mit U. v. 5. 2. 2004 (NJW 2004, 739) grundsätzlich als verfassungsgemäß angesehen. Die Menschenwürde wird auch durch eine lange Dauer der M. nicht verletzt, wenn dies wegen fortdauernder Gefährlichkeit des Untergebrachten notwendig ist.

i) Über die vorbehaltene oder nachträgliche M. wird nach Einholung von einem bzw. zwei Sachverständigengutachten in einer Hauptverhandlung durch Urteil entschieden (§ 275 a StPO) Zuständig ist das Strafgericht des ersten Rechtszugs; war das Amtsgericht Tatgericht, ist im Fall des § 66 b StGB die Strafkammer zuständig (§ 74 f GVG).

4.
Die M. zu 1 bis 3 dauern so lange, wie ihr Zweck es erfordert, die M. zu 2 höchstens 2 Jahre. Wird die M. zu 1 für erledigt erklärt, weil der Zustand nicht mehr besteht, kann das Strafgericht unter bestimmten Voraussetzungen nachträglich die M. zu 3 anordnen (§ 66 b III StGB). Die M. zu 3 wird nach 10 Jahren Vollzug für erledigt erklärt, wenn nicht die Gefahr erheblicher Staftaten mit schwerer seelischer oder körperlicher Schädigung der Opfer besteht (§ 67 d III StGB). Die M. zu 1 und 2 werden mangels anderer Anordnung des Gerichts vor einer Freiheitsstrafe vollzogen; die Vollzugszeit wird auf die Strafe angerechnet, bis diese zu zwei Dritteln erledigt ist (§ 67 StGB). Wird dagegen eine Freiheitsstrafe vor der Unterbringung vollzogen, so darf diese erst durchgeführt werden, wenn die Strafvollstreckungskammer entschieden hat, dass sie noch erforderlich ist (§ 67 c StGB, § 463 III StPO). Mit Entlassung aus dem Vollzug einer Unterbringung wegen Ablauf einer Höchstfrist oder Erledigung tritt Führungsaufsicht ein (§ 67 d III 2, IV 2, V 2, VI 2 StGB). Aussetzung zur Bewährung ist zulässig, hat aber Führungsaufsicht zur Folge (§§ 67 b, 67 d II StGB).
Unter den Voraussetzungen der §§ 67 g, 67 h StGB kann die Aussetzung widerrufen oder die Unterbringung befristet wieder in Vollzug gesetzt werden.

5.
Führungsaufsicht (§§ 68 ff. StGB). Sie ist in gesetzlich bestimmten Fällen bei Verurteilung zu mindestens 6 Mon. Freiheitsstrafe oder nach vollständiger Vollstreckung einer mindestens 2-jähr. Freiheitsstrafe wegen einer vorsätzlichen Straftat oder bei Entlassung oder Aussetzung einer freiheitsentziehenden M. zur Bewährung zwecks Verhütung weiterer Straftaten und zugleich zur Resozialisierung des Verurteilten zulässig. Der Verurteilte wird für 2-5 Jahre einer Aufsichtsstelle und einem Bewährungshelfer unterstellt; das Gericht kann ihn mit Weisungen versehen (Ortsbindung, Kontaktverbot, Verbot bestimmter Tätigkeiten, Meldepflichten u. dgl.). Unter den Voraussetzungen des § 68 c II StGB kann die M. unbefristet angeordnet oder verlängert werden. Über die Strafbarkeit der Zuwiderhandlung gegen bestimmte richterliche Weisungen vgl. § 145 a StGB.

6.
Entziehung der Fahrerlaubnis nach §§ 69 ff. StGB (sichernde M. zum Unterschied von der Nebenstrafe des Fahrverbots). Sie setzt voraus, dass der Täter wegen einer strafbedrohten Handlung, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kfz. oder unter Verletzung der Führerpflichten begangen hat, verurteilt oder nur wegen Schuldunfähigkeit nicht verurteilt worden ist und dass er sich durch die Tat als ungeeignet zum Führen von Kfz. erwiesen hat. Die Tat muss tragfähige Rückschlüse darauf zulassen, dass der Täter bereit ist, die Sicherheit des Straßenverkehrs seinen kriminellen Interessen unterzuordnen (BGH NJW 2005, 1957). Mit der M. ist zugleich eine Sperre (Verbot der Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis) entweder auf Zeit - 6 Mon. bis 5 Jahre - oder für immer anzuordnen, jedoch mindestens für 1 Jahr, wenn in den letzten 3 Jahren vor der Tat bereits eine Sperre angeordnet worden war. Die M. ist regelmäßig anzuordnen, wenn es sich um bestimmte erheblichere Verkehrsdelikte handelt (Straßenverkehrsgefährdung, Trunkenheit im Verkehr, unerlaubtes Entfernen vom Unfallort in Kenntnis eingetretener schwerer Unfallfolgen, Volltrunkenheit im Verkehr, §§ 315 c, 316, 142, 323 a, 69 II StGB). Ausnahmsweise kann die Sperre auf bestimmte Arten von Kfz., z. B. Lkw., beschränkt werden. War die Fahrerlaubnis dem Täter nach § 111 a StPO vorläufig entzogen oder der Führerschein nach § 94 StPO beschlagnahmt oder sonstwie sichergestellt worden (Fahrerlaubnis, vorläufige Entziehung), so wird die entsprechende Zeit bei Bemessung der Sperrfrist berücksichtigt; das gesetzliche Mindestmaß der Frist (6 Mon.) verkürzt sich dementsprechend, aber nicht unter 3 Mon. Die Sperrfrist beginnt mit Rechtskraft des Urteils; doch wird die Dauer der vorläufigen Entziehung oder Sicherstellung, soweit sie nach der letzten Tatsachenentscheidung liegt, stets angerechnet. Vorzeitige Aufhebung der Sperre ist zulässig, wenn angenommen werden kann, dass der Verurteilte nicht mehr zum Führen von Kfz. ungeeignet ist, jedoch nicht vor Ablauf von 3 Mon. (bei Rückfall 1 Jahr); die Entscheidung trifft das Gericht (§ 69 a VII StGB, §§ 463 V, 462 StPO; es handelt sich um einen richterlichen, nicht um einen Gnadenakt, der i. d. R. bei M. nicht in Frage kommt). Nach Ablauf der Sperrfrist entscheidet die Verwaltungsbehörde auf Antrag über Erteilung einer (neuen) Fahrerlaubnis; sie ist hierzu nicht schon wegen des Fristablaufs verpflichtet, sondern an die gesetzlichen Voraussetzungen des § 2 StVG gebunden (Fahrerlaubnis; dort auch über deren vorläufige Entziehung, die keine M. i. S. der §§ 61 ff. StGB ist, diese aber neben ihrem allgemeinen Präventivzweck verfahrensrechtlich sichern soll).

7.
Berufsverbot. Es ist zulässig, wenn der Täter wegen einer rechtswidrigen Tat verurteilt wird, die er unter Missbrauch seines Berufes oder Gewerbes oder unter grober Verletzung der mit ihnen verbundenen Pflichten begangen hat und wenn die Gefahr weiterer erheblicher missbräuchlicher Taten besteht. Dauer der M. mindestens 1, höchstens 5 Jahre, bei besonders ungünstiger Prognose ohne Befristung; währenddessen darf der Verurteilte den Beruf oder das Gewerbe auch nicht für einen anderen ausüben oder durch einen von seinen Weisungen Abhängigen für sich ausüben lassen (§ 70 StGB). Die M. ist unabhängig von einem Berufsverbot der Verwaltungsbehörde. Doch hat das Strafverfahren den Vorrang; die strafgerichtliche Entscheidung hat Sperrwirkung (vgl. § 35 III GewO). Über das vorläufige Berufsverbot vgl. § 132 a StPO, über die Strafbarkeit von Verstößen gegen das Verbot § 145 c StGB.

8.
Als weitere M. war die Unterbringung in einer sozialtherapeutischen Anstalt vorgesehen. Sie ist jedoch nicht als gerichtliche Anordnung normiert, sondern als Modalität des Strafvollzugs eingeführt worden. Nach dem jeweiligen LandesstrafvollzugsG (z. B. Art. 11 BayStVollzG) oder, wenn ein solches nicht besteht (Strafvollzug), nach §§ 7 II, 9 StVollzG kann ein Strafgefangener mit seiner Zustimmung und der des Leiters der Aufnahmeanstalt in eine sozialtherapeutische Anstalt (oder die sozialtherapeutische Abteilung einer Vollzugsanstalt) verlegt werden, wenn deren besondere therapeutische Mittel und soziale Hilfen zu seiner Resozialisierung angezeigt sind; bei einem wegen einer Sexualstraftat zu mehr als 2 Jahren verurteilten Strafgefangenen ist die Verlegung zwingend, wenn die Behandlung in einer sozialtherapeutischen Anstalt angezeigt ist. Zu den möglichen sozialtherapeutischen Maßnahmen gehört z. B. eine Psychotherapie.

9.
Die durch das G v. 24. 11. 1933 eingeführte Unterbringung in einem Arbeitshaus (neben der Strafe wegen Bettelns, Landstreicherei, Gewerbsunzucht u. dgl.) ist durch das 1. StrRG 1969 weggefallen.

10.
Die M. zu 1, 2, 5, 6 können, da sie auch gegen zur Tatzeit Schuldunfähige und gegen im Strafprozess Verhandlungsunfähige zulässig sind, auch im objektiven Verfahren selbständig angeordnet werden (§ 71 StGB, § 413 StPO). Die Verhängung einer M. kann für sich allein mit dem gegen das Urteil zulässigen Rechtsmittel angefochten werden. Der Schuldspruch wird durch die beschränkte Anfechtung nicht berührt; diese ergreift aber den Strafausspruch, wenn die Entscheidungen über Strafe und M. sachlich nicht voneinander getrennt werden können. Sondervorschriften über den Vollzug der freiheitsentziehenden M. gem. 1 und 2 enthalten die Maßregelvollzugsgesetze der Länder.

11.
Die M. zu 1, 2, 5, 6 können, da sie auch gegen zur Tatzeit Schuldunfähige und gegen im Strafprozess Verhandlungsunfähige zulässig sind, auch im objektiven Verfahren selbständig angeordnet werden (§ 71 StGB, § 413 StPO). Die Verhängung einer M. kann für sich allein mit dem gegen das Urteil zulässigen Rechtsmittel angefochten werden. Der Schuldspruch wird durch die beschränkte Anfechtung nicht berührt; diese ergreift aber den Strafausspruch, wenn die Entscheidungen über Strafe und M. sachlich nicht voneinander getrennt werden können. Sondervorschriften über den Vollzug der freiheitsentziehenden M .gem. 1 und 2 enthalten die Maßregelvollzugsgesetze der Länder.
Strafrecht.




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