Resozialisierung

Das Hauptziel des modernen Strafvollzuges, nämlich die Wiedereingliederung des Straftäters in die Gesellschaft mit dem Ziel, einen Rückfall zu verhindern. Dazu gehört z. B., daß junge Straftäter Gelegenheit erhalten, ihre Schulbildung zu vervollständigen oder eine Berufsausbildung zu machen, daß ältere Straftäter möglichst weiterhin in ihrem erlernten Beruf tätig sein können oder umgeschult werden. Diese Maßnahmen kosten Geld, was in der Öffentlichkeit häufig kritisiert wird. Dabei wird aber übersehen, daß es noch wesentlich mehr Geld kostet, wenn ein Straftäter rückfällig wird.

die Wiedereingliederung eines rechtskräftig verurteilten Straftäters in die Gesellschaft, ist ein Grundgedanke moderner Strafzumessung und ihres Vollzugs. Der Strafgefangene soll die Chance erhalten, sich nach der Strafverbüssung wieder in die Rechtsgemeinschaft einzuordnen. Die Resozialisierung entspricht dem Selbstverständnis eines Gemeinwesens, das die Menschenwürde in den Mittelpunkt seiner Wertordnung stellt und das dem Sozialstaatsprinzip verpflichtet ist.

Strafrecht.

(vgl. § 46 I 2 StGB) ist die Wiedereingliederung des verurteilten Täters in die Gesellschaft im Rahmen des Strafvollzugs (Spezialprävention). Lit.: Handbuch der Resozialisierung, hg. v. Cornel, H. u.a., 2. A. 2003

Wiedereingliederung von Menschen in die soziale Gemeinschaft, nachdem sie sich von dieser, meist durch ein strafbares Verhalten geäußert, entfernt haben. Das Problem der Resozialisierung stellt sich insbesondere nach einer Verbüßung einer Freiheitsstrafe, weil sich eine gewisse Stigmatisierung einstellt. Im Strafrecht stellt die Resozialisierung ein elementares Strafvollzugsziel dar. Jedoch findet der Gedanke nicht erst im Rahmen des Strafvollzuges Anwendung, sondern schon im Bereich der Strafzumessung. Danach soll das Gericht bei Bemessung der Strafe bereits die Wirkungen auf das künftige Leben des Täters berücksichtigen.

ist die Wiedereingliederung von Menschen in die soziale Gemeinschaft, nachdem sie dieser - vielfach durch schuldhafte Lebensführung oder auch infolge widriger Umstände - entglitten sind. Die R. stellt sich insbesondere als Aufgabe der Gemeinschaft bei straffällig Gewordenen nach Verbüßung einer Freiheitsstrafe; sie wird im Strafrecht als einer der wichtigsten Strafzwecke angesehen. Schon bei der Strafzumessung sind die Wirkungen der Strafe im Hinblick auf das künftige Leben des Täters in der Gemeinschaft zu berücksichtigen (§ 46 I 2 StGB). In verstärktem Maße fällt die Aufgabe der R. dem Strafvollzug zu, im Besonderen durch sozialtherapeutische Maßnahmen in Spezialanstalten oder -abteilungen (Maßregeln der Besserung und Sicherung, 8). S. a. Rehabilitation (des Verurteilten).




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