Rechtsgemeinschaft

die organisierte Gemeinschaft derjenigen, die sich eine Rechtsordnung schaffen. Ihr Gemeinwille, also der in der R. herrschende Wille (nicht die Summierung der Willen aller einzelnen Gemeinschaftsglieder), erzeugt das Recht und legt es in geschriebenen und ungeschriebenen Rechtssätzen nieder. Jeder einzelne der R. ist ein Rechtssubjekt, wenn ihm die Rechtsordnung ein subjektives Recht zuweist. Insoweit sich diese subjektiven Rechte unmittelbar gegen andere Personen richten, sind diese Rechtsobjekte.




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