Rechtsgesamtheit

Rechtsgemeinschaft.

ist die Gesamtheit von Rechten. Die R. steht in Parallele zur Sachgesamtheit. Über eine R. kann ein einheitliches Verpflichtungsgeschäft geschlossen werden, doch ist die Übertragung jedes Rechts einzeln vorzunehmen.

ist eine wirtschaftliche Einheit von Sachen (s. dort Sachgesamtheit), Rechten und sonstigen Gütern des Rechtsverkehrs (Gegenstand), insbes. das Vermögen - auch ein Sondervermögen -, das Handelsgeschäft, der Nachlass usw. Während schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäfte über eine R. grundsätzlich möglich sind, muss die Erfüllung wegen des im Sachenrecht geltenden Spezialitätsprinzips für jeden einzelnen Gegenstand gesondert in der vom Gesetz hierfür vorgesehenen Form vorgenommen werden. Vermögensübernahme, Erbschaftskauf.




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