Sondervermögen

sind Teile des Vermögens, die innerhalb des Gesamtvermögens eine besondere rechtliche Stellung einnehmen; z.B. das Gesamtgut bei der ehelichen Gütergemeinschaft oder die in einer offenen Handelsgesellschaft befindlichen Teile des Vermögens (Gesamthandsvermögen), Siehe auch: unselbständige Stiftung.

ist das von der Rechtsordnung mit einer Sonderstellung ohne Rechtsfähigkeit versehene Vermögen einer oder mehrerer Personen (z.B. Gesamthandsvermögen der Gesellschaft, § 718 BGB). Das S. unterliegt teilweise besonderen Regeln. Vielfach treten an die Stelle von aus ihm ausscheidenden Gegenständen Ersatzgegenstände (Surrogation, z.B. § 2019 BGB). Lit.: Dauner-Lieb, D., Unternehmen in Sondervermögen, 1998; Trott zu Solz, T. v., Erbrechtlose Sondervermögen, 1999; Thorn, A., Handbuch für die Besteuerung von Fondsvermögen, 2002

, Steuerrecht: Einkünfte aus Kapitalvermögen.

ist ein Vermögen, dem das Gesetz neben dem sonstigen Vermögen einer Person eine rechtliche Sonderstellung einräumt, ohne dass eine juristische Person mit eigener Rechtspersönlichkeit besteht; so z. B. die verschiedenen Vermögensmassen bei der Gütergemeinschaft, der nicht auseinandergesetzte Nachlass, das Vermögen einer Gesamthandsgemeinschaft, insbes. einer offenen Handelsgesellschaft usw. Abgesehen von den jeweiligen Sonderregelungen (meist Verfügungsbeschränkungen und Veräußerungsverbote zugunsten bestimmter Gläubiger, denen nur das S. haftet), unterliegt die rechtliche Behandlung keinen Besonderheiten; das S. steht insbes. seinem Rechtsträger wie jedes andere Vermögen zu. Im Interesse der Gläubiger gilt bei S. regelmäßig das Prinzip der dinglichen Surrogation; d. h. aus dem S. ausscheidende Gegenstände werden automatisch durch andere, an deren Stelle haftende Gegenstände (Surrogate) ersetzt. S. bestehen auch im öffentlichen Recht; vgl. Bundeseisenbahnvermögen.




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