Unternehmen

organisatorisch-rechtliche Einheit, die wirtschaftliche Zwecke verfolgt. Das kaufmännische U. setzt sich aus Sachen, Rechten und sonstigen Werten zusammen. Träger aller Rechte und Pflichten ist der Kaufmann oder eine Handelsgesellschaft

als Inhaber des U. Im Gegensatz zum U. ist der Betrieb eine Produktionsstätte, d.h. die technisch-organisatorische Wirtschaftseinheit. Ein U. kann aus mehreren Betrieben bestehen.

ist die organisatorisch-ökonomische Einheit aus personellen und sachlichen Mitteln, den AN und den ausgeübten Tätigkeiten. Zu den sachlichen Mitteln gehören sowohl die materiellen (z.B. Grundstücke, Werkzeuge, Waren) als auch die immateriellen Werte (z.B. good will, know how, Geschäftsgeheimnisse). Das U. ist abzugrenzen vom bloßen Betrieb und ist auch nicht identisch mit dem Unternehmer. Das U. als solches ist nicht Rechtssubjekt und Träger von Rechten und Pflichten, dies ist nur der Inhaber des U. Inhaber können sein der Einzelkaufmann, die Personenhandelsgesellschaften (vgl. §§129 1: 161 II HGB). die GmbH (§13GmbHG) oder die AG (§§1:3 AktG). Teilweise verwendet das HGB als Synonym für U. den Begriff Handelsgeschäft. z.B. in §§ 22, 25 HGB. Davon scharf zu unterscheiden ist aber das Handelsgeschäft i.S.d. §§ 343 ff. HGB.

Unternehmung.

Im Arbeitsrecht:

ist die organisatorische Einheit, die bestimmt wird durch den wirtschaftlichen o. ideellen Zweck, dem ein Betrieb o. mehrere organisatorisch verbundene Betriebe desselben Unternehmens dienen.






Vorheriger Fachbegriff: Untermietverhältnis | Nächster Fachbegriff: Unternehmen einer Tat


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 

Copyright 2012 Rechtslexikon - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen