Zuordnung

Die Z. bezieht sich auf die steuerliche Einordnung von Gegenständen und Vorgängen. Bei gemischt-genutzten, d. h. unternehmerisch und nichtunternehmerisch genutzten Gegenständen (z. B. Gebäude zu Wohn- und Betriebszwecken) kann der Unternehmer umsatzsteuerlich wählen, ob er den Gegenstand in vollem Umfang dem unternehmerischen oder nichtunternehmerischen Bereich zuordnet. Zulässig ist auch eine quotale Aufspaltung. Voraussetzung ist ab 1. 4. 1999 stets, dass die unternehmerische Nutzung mindestens 10 v. H. beträgt. Die Zuordnung erfolgt grundsätzlich durch den Vorsteuerabzug. Zur Einkommensteuer Lebensführungskosten.




Vorheriger Fachbegriff: Zunft | Nächster Fachbegriff: Zuordnungstheorie


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen