Einkommensteuer

Besitzsteuer, die das Reineinkommen natürlicher Personen erfaßt, im Gegensatz zur Körperschaftssteuer für juristische Personen. Als Lohnsteuer wird die E. i.d.R. durch Abzug vom Arbeitslohn geleistet, sonst durch Veranlagung und Steuerbescheid. Das Aufkommen wird zwischen Bund und Ländern aufgeteilt.

wird vom Einkommen der natürlichen Personen erhoben (das Einkommen der juristischen Personen unterliegt der Körperschaftssteuer). Rechtsgrundlagen der E. sind insbes. das EinkommensteuerG, die EinkommensteuerdurchführungsVO und die Einkommensteuerrichtlinien. Die Berechnung des steuerpflichtigen Einkommens wird jeweils für ein Kalenderjahr, bei Land- und Forstwirten und bei Gewerbetreibenden für das Wirtschaftsjahr vorgenommen. Der E. unterliegen nur bestimmte, im E.gesetz aufgeführte Einkunftsarten, und zwar die Einkünfte 1) aus Land- und Forstwirtschaft, 2) aus Gewerbebetrieb, 3) aus selbständiger Arbeit, 4) aus nichtselbständiger Arbeit, 5) aus Kapitalvermögen, 6) aus Vermietung und Verpachtung, 7) sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 E.gesetz (u. a. Leibrenten und Gewinne aus Spekulationsgeschäften). Lotteriegewinne sind z. B., weil im E.gesetz nicht aufgeführt, nicht von der E. betroffen. Als Einkünfte gelten bei den Einkunftsarten 1.-3. der Gewinn, d. h. der Unterschied zwischen dem Betriebsvermögen am Anfang und am Schluss des Wirtschaftsjahres, vermehrt um die Entnahmen und vermindert um die Einlagen oder, soweit die Steuerpflichtigen keine Bücher führen, der Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben Teilwert. Bei den Einkunftsarten 4.-7. der Überschuss der Einnahmen über die > Werbungskosten (Veriust). Steuerfreisind u. a. Krankenversicherungsleistungen, Arbeitslosen- und Schlechtwettergeld, Wehrsold- und Sachbezüge der Soldaten, Kindergeld, Heiratsbeihilfen des Arbeitgebers bis zu 700 EUR, Geburtsbeihilfen bis zu 500 EUR, Weihnachtszuwendungen bis zu 100 EUR, ebenso z. T. Veräusserungsgewinne. Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommensbetrages werden Steuerfreibeträge (insbes. Kinder-, Alters- und Sonderfreibetrag), Werbungskosten und Sonderausgaben in Abzug gebracht. Sonderfreibetrag. Auf Antrag können auch aussergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden. Verheiratete können wählen, ob sie sich getrennt oder zusammen (Splitting) veranlagen lassen wollen. Der Steuerpflichtige hat Vorauszahlungen zu entrichten, deren Höhe sich nach der letzten Veranlagung richtet. Besondere Formen der E. sind neben der Körperschaftssteuer die Kapitalertragsteuer und die Lohnsteuer. Auch Lohn- und Gehaltsempfänger haben E. - und nicht Lohnsteuer - zu zahlen, wenn ihr Jahreseinkommen 24 000 EUR übersteigt oder wenn sie mehr als 800 EUR nicht lohnsteuerpflichtige Einkünfte haben (z. B. aus nebenberuflicher Tätigkeit). Veranlagung, Lohnsteuer.

Eigentumsgarantie

Steuerrecht.

ist die vom Einkommen natürlicher Personen als Steuerobjekt zu entrichtende Steuer. Sie ist Personensteuer bzw. Besitzsteuer und Verkehrsteuer. Sie ist in Deutschland zwischen Bund und Ländern aufgeteilt. Die Bemessungsgrundlage der E. bildet das zu versteuernde Einkommen. Die Besteuerung erfolgt nach einer Nullzone (steuerfreies Einkommen) progressiv ([1. 1. 2005] 15-42%) bis zu einem Spitzensteuersatz. Erhoben wird die E. z. T. durch die Arbeitgeber (Lohnsteuer). Lit.: Einkommensteuerrecht, 20. A. 2006; Blümich, W., Einkommensteuergesetz (Lbl.), 92. A. 2006; Schmidt, L., Einkommensteuergesetz, 26. A. 2007; Kiich u.a., Einkommen- und Lohnsteuer, 9. A. 2006

Rechtsgrundlage ist das Einkommensteuergesetz - EStG.
Nach Art. 106 Abs. 3 GG ist die Einkommensteuer eine Gemeinschaftssteuer. Die Ertragshoheit steht Bund und Ländern gemeinschaftlich zu. Die Höhe der Gemeindeanteile ergibt sich nach Art. 106 Abs. 5 GG, wonach von den Ländern an ihre Gemeinden auf der Grundlage der Einkommensteuerleistungen ihrer Einwohner der entsprechende Anteil weiterzuleiten ist.
Die Gesetzgebungshoheit liegt beim Bund (konkurrierende Gesetzgebung, Art. 105 Abs. 2 GG), die Verwaltung erfolgt durch die Landesfinanzbehörden (Art.108 Abs. 2, 3 GG).
Die Einkommensteuer berücksichtigt als Personensteuer die persönlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen. Sie ist eine direkte Steuer, da Steuerschuldner und Steuerträger identisch sind, und wird in zwei verschiedenen Verfahrenstechniken erhoben: als Abzugssteuer bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit durch den Arbeitgeber (Lohnsteuer), bei bestimmten Einkünften aus Kapitalvermögen durch den Steuerschuldner der Kapitalerträge (Kapitalertragsteuer) oder die Zahlstelle der Kapitalerträge (Zins-abschlagsteuer) sowie als Veranlagungssteuer im Festsetzungsverfahren (§ 25 EStG, Einkommensteuerbescheid) durch die Finanzbehörden bei den übrigen Einkunftsarten.
Die Einkommensteuer ist eine Jahressteuer (§ 2 Abs. 7 EStG). Die Grundlagen für die Festsetzung sind regelmäßig für ein Jahr zu ermitteln (Abschnittsbesteuerung). Für jeden Steuerabschnitt sind Sachverhalte und Rechtslagen neu zu prüfen und die Besteuerungsgrundlagen neu zu ermitteln. Die Finanzbehörden sind somit an Sachbehandlungen früherer Veranlagungszeiträume nicht gebunden und können jeder Steuerfestsetzung geänderte Rechtsauffassungen zugrunde legen.

1.
Rechtsgrundlage für die ESt ist das Einkommensteuergesetz (EStG) i. d. F. v. 19. 10. 2002 (BGBl. I 4210; 2003 I 179), zul. geänd. d. G v. 22. 12. 2009 (BGBl. I 3950). Zugehörige Verordnungen (Art. 80 GG) sind die ESt-Durchführungsverordnung i. d. F. v. 10. 5. 2000 (BGBl. I 717) m. Änd., und die LSt-Durchführungsverordnung 1990 i. d. F. v. 10. 10. 1989 (BGBl. I 1848) m. Änd. Verwaltungsvorschriften (Art. 108 VII GG) sind die EStR 2008 v. 18. 12. 2008 (BStBl. I 1017) und die LStR 2008 v. 10. 12. 2007 (BStBl. I SonderNr. 1). Die ESt unterliegt der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes (Art. 105 II GG), der Verwaltungshoheit der Länder (Art. 108 II, III GG) und der gemeinsamen Ertragshoheit von Bund und Ländern (Verteilung des Steueraufkommens).

2.
Die ESt ist eine Steuer, die vom Einkommen der natürlichen Personen erhoben wird. Als Personensteuer knüpft sie an die Leistungsfähigkeit einer Person an. Es handelt sich dabei um eine direkte Steuer, weil sie von demjenigen erhoben wird, der die Belastung auch selbst trägt. Unbeschränkt steuerpflichtig sind natürliche Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland. Sie unterliegen der ESt mit ihren gesamten in- und ausländischen Einkünften (Welteinkünfteprinzip). Die unbeschränkte Steuerpflicht gilt auch für im Ausland ansässige öffentliche Bedienstete und Auslandsbewohner mit inländischen Einkünften, wozu insbes. Grenzpendler gehören (sog. erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht, §§ 1 II, III, 1a EStG). Beschränkt Stpfl. sind natürliche Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt haben. Sie sind lediglich mit ihren inländischen Einkünften (§ 49 EStG) steuerpflichtig. Sonderfall ist die erweiterte beschränkte Steuerpflicht nach Außensteuergesetz.

3.
Der ESt unterliegen nur Einkünfte, die unter eine der 7 Einkunftsarten des § 2 EStG fallen. Dazu gehören Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit, nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung sowie sonstige Einkünfte. Die Aufzählung ist abschließend.

4.
Die Summe der Einkünfte ergibt sich aus der Verrechnung positiver und negativer Einkünfte der gleichen Einkunftsart und der anschließenden Verrechnung der Salden aus den verschiedenen Einkünften. Das ab 1999 geltende komplexe Verrechnungssystem, das nur einen beschränkten Verlustabzug in der ESt gestattete (nur Gewinne und Verluste innerhalb derselben Einkunftsart konnten unbeschränkt verrechnet werden) und eine Mindestbesteuerung sicherstellen sollte, ist ab dem Veranlagungszeitraum 2004 abgeschafft worden. Eine Verrechnung des Verlustabzugs zwischen verschiedenen Einkunftsarten ist somit wieder möglich, wobei die Einschränkungen bei Steuerstundungsmodellen (§ 15 b EStG) zu beachten sind. Von der ermittelten Summe der Einkünfte verbleibt nach Abzug des Altersentlastungsbetrags (§ 24 a EStG) und des Freibetrags für Land- und Forstwirte (§ 13 III EStG) der Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 III EStG), nach Abzug der Sonderausgaben (§§ 10-10 i EStG) und der außergewöhnlichen Belastungen (§§ 33-33 c EStG) das Einkommen (§ 2 IV EStG), nach Abzug der Kinderfreibeträge (§§ 31, 32 EStG) und des Entlastungsbetrages (§ 24 b EStG) das zu versteuernde Einkommen (§§ 2 V u. 32 a I EStG). Dieses bildet die Bemessungsgrundlage für die tarifliche ESt. Bei Einzelveranlagung (§ 25 EStG), getrennter Veranlagung (§§ 26, 26 a EStG) und bei besonderer Veranlagung im Jahr der Eheschließung (§§ 26, 26 c EStG) ergibt sich die ESt aus der Formel des § 32 a I EStG. Bei Zusammenveranlagung von Ehegatten (§§ 26, 26 b EStG) und bei Einzelveranlagung in den Fällen des Gnadensplitting ist das Splittingverfahren (§ 32 a V u. VI EStG) anzuwenden. Antragsveranlagung, Veranlagungsarten, Haushaltsbesteuerung.

5.
Der Einkommensteuertarif ist gemäß § 32 a EStG ein komplizierter, stufenloser Formeltarif. Ab 1. 1. 2009 beträgt der steuerfreie Grundfreibetrag 7834/15 668 EUR und ab 1. 1. 2010 steigt er auf 8004/16 008 EUR (Alleinstehende/Verheiratete). Bis 31. 12. 2008 betrug er 7664/15 328 EUR (Alleinstehende/Verheiratete). Damit wird das Existenzminimum steuerfrei gestellt und einer entsprechenden Forderung des BVerfG Rechnung getragen, vgl. BVerfG v. 25. 9. 1992 (BStBl. II 1993, 413). Für die Veranlagung ab 2009 sinkt der Eingangsteuersatz, der oberhalb des Grundfreibetrages beginnt, auf 14 v. H. Anschließend steigt der Steuersatz (Progression). Der Anstieg der Progressionskurve wird ab 2009 durch eine Korrektur abgeflacht, so dass bei einem höheren zu versteuerndem Einkommen die festzusetzende Einkommensteuer schwächer ansteigt. Ab 2009 wird der Spitzensteuersatz von 42 v. H. ab einem zu versteuernden Einkommen von 52 552/105 104 EUR erreicht (2010 ab 52 882/ 105 764 EUR). Dieser Spitzensteuersatz erhöht sich durch die sog. Reichensteuer noch um weitere 3 v. H.
Die Tarifermäßigung für gewerbliche Einkünfte (§ 32 c EStG) ist ab 1. 1. 2001 entfallen. Sie ist durch die Gewerbesteueranrechnung nach § 35 EStG abgelöst worden; Gewerbesteuer.
Die sich aus der Tabelle ergebende tarifliche ESt ist um Steuerermäßigungen zu kürzen (z. B. Anrechnung ausländischer ESt nach § 34 c I EStG oder Mitgliedsbeiträge und Spenden an politische Parteien nach § 34 g EStG) bzw. um Nachsteuer (§ 10 V EStG) und ggf. das Kindergeld (§ 36 II 1 EStG) zu erhöhen (§ 2 VI EStG; Familienleistungsausgleich). Hieraus ergibt sich dann die festzusetzende ESt (§ 2 VI EStG).

6.
Die ESt wird dann im Steuerbescheid festgesetzt. Die Festsetzung der ESt ist ein Verwaltungsakt und kann mit Einspruch angefochten werden. Die Einzelnen in die Besteuerung eingegangenen Einkünfte, Einnahmen oder Ausgaben sind dagegen grundsätzlich unselbständige Besteuerungsgrundlagen, die nicht eigenständig angefochten werden können. Ab dem Veranlagungszeitraum 1995 wird zusätzlich ein Solidaritätszuschlag in Höhe von 7,5 v. H., ab 1998 5,5 v. H. der festgesetzten ESt erhoben.

7.
Auf die festgesetzte ESt werden die ESt-Vorauszahlungen (siehe unten 8.), die einbehaltenen und abgeführten Steuerabzugsbeträge angerechnet (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer, siehe unten 9.). Die Feststellung dieses Saldos stellt einen eigenen, von der Steuerfestsetzung zu trennenden, anfechtbaren Verwaltungsakt dar, die sog. Anrechnungsverfügung. Ergibt der Saldo für den StPfl. einen Schuldbetrag, so ist die sich ergebende Abschlusszahlung binnen 1 Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten. Eine Überzahlung zugunsten des Steuerpflichtigen wird erstattet oder gutgeschrieben (§ 36 IV EStG).

8.
Vorauszahlungen sind regelmäßig in Höhe von je 1/4 der zu entrichtenden Steuer der letzten Veranlagung nach Abzug der Abzugsbeträge am 10. 3., 10. 6., 10. 9. und 10. 12. zu entrichten. Die Vorauszahlungen erhöhen sich um den Solidaritätszuschlag. Das Finanzamt kann die Vorauszahlungen bis zum Ablauf des auf den Veranlagungszeitraum folgenden 15. Monats an die voraussichtliche Steuer anpassen (§ 37 III EStG). Vorauszahlungen sind nur festzusetzen, wenn sie mindestens 400 EUR im Kalenderjahr und mindestens 100 EUR für einen Vorauszahlungszeitpunkt betragen. Kommt es zu einer nachträglichen Erhöhung der Einkommensteuervorauszahlung für ein bereits abgelaufenes Kalenderjahr, muss der Erhöhungsbetrag ab 1. 1. 2009 5000 EUR betragen (zuvor 2500 EUR; vgl. § 37 V EStG).

9.
Lohn- und Gehaltsempfänger zahlen Lohnsteuer als Vorauszahlung auf die ESt in der Form des Steuerabzugs vom Arbeitslohn durch den Arbeitgeber (§§ 38-42 f, 46 EStG). Sie werden nur veranlagt, wenn einer der Gründe des § 46 EStG vorliegt, z. B. Nebeneinkünfte über 410 EUR. Wird keine Antragsveranlagung durchgeführt, gilt die ESt durch den Lohnsteuerabzug als abgegolten (§ 46 V EStG). Der Steuerabzug vom Kapitalertrag (vgl. Kapitalertragsteuer §§ 43, 43 a EStG) ist bei unbeschränkt steuerpflichtigen natürlichen Personen eine Vorauszahlung auf die ESt. Bei beschränkt steuerpflichtigen Aufsichts- und Verwaltungsratsmitgliedern wird die ESt als Aufsichtsratsteuer mit 30 v. H. der Vergütungen erhoben (§ 50 a EStG).

10.
Auch die Abzugsteuern nach 9. erhöhen sich ab 1995 um den Solidaritätszuschlag. Vgl. Antragsveranlagung, Veranlagungsarten.




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