Vorauszahlungen

Im Mietrecht :

Haben der Vermieter und der Mieter über Wohnraum vereinbart, dass neben der zu entrichtenden Miete weitere Nebenkosten anteilig zu bezahlen sind, so muss der Vermieter zunächst die Nebenkosten (Heizung, Wasser, Müllabfuhr) aus eigenen Mitteln bezahlen. Zur Vermeidung dieser finanziellen Nachteile kann vereinbart werden, dass der Mieter auf die von ihm vereinbarungsgemäß zu tragenden Nebenkosten Vorauszahlungen (Abschlagszahlungen) leisten muss. Es handelt sich hierbei um Zahlungen auf die zu erwartenden Kosten. Über die Vorauszahlungen ist dann nach Ablauf des Wirtschaftsjahres abzurechnen, und zwar innerhalb eines Jahres, § 556 Abs. 3 BGB.
Die Vorauszahlungen dürfen keine versteckten Vermietergewinne enthalten, sie sind lediglich ein Vorschuss. Übersteigen die tatsächlich entstandenen Kosten die Vorauszahlungen, so muss der Mieter den Differenzbetrag nachzahlen. Sind die tatsächlichen Kosten niedriger, so kann der Mieter vom Vermieter Erstattung verlangen. Die Höhe der zu entrichtenden Vorauszahlungen, soweit solche vereinbart sind, muss angemessen sein. Die Höhe muss sich an den voraussichtlichen Betriebskosten orientieren. Die Vorauszahlungen sind kein kostengünstiger Kredit für den Vermieter. Stellt sich im Laufe des Abrechnungszeitraumes heraus, dass die Vorauszahlungen zu niedrig oder zu hoch angesetzt sind, so sind die Vorauszahlungen der Höhe nach anzupassen. Allerdings darf der Mieter nicht ohne Weiteres die monatlichen Vorauszahlungen von sich aus reduzieren, schon gar nicht vor Erhalt der Jahresabrechnung.
Aus der Vereinbarung über die Vorauszahlungen muss sich eindeutig ergeben, welche Beträge der Mieter für welche Betriebskosten vorauszuzahlen verpflichtet ist. Die Zahlungsweise (monatlich, zweimonatlich oder halbjährlich) und die Fälligkeit der Vorauszahlungen können zwischen den Parteien völlig frei vereinbart werden. Abrechnungstechnisch wird es günstig sein, die Vorauszahlungen mit der Zahlung der monatlichen Miete zu koppeln. Werden Vorauszahlungen vereinbart, so ist der Vermieter verpflichtet, über die Vorauszahlungen jährlich abzurechnen. Die schriftliche Abrechnung muss eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben sein. Der Mieter muss auf Grund der Abrechnung und ohne Hinzuziehung weiterer Unterlagen in der Lage sein, die Abrechnung gedanklich und rechnerisch nachprüfen zu können.
Weitere Stichwörter:
Betriebskosten, Heizkostenverordnung, Kaltmiete, Mietzins, Nettomiete, Verbrauchserfassung

Veranlagungssteuern, zu denen insbes. die Einkommen-, Körperschaft-, und Gewerbesteuer gehören, entstehen erst mit Ablauf des Kalenderjahres. Um diese Zeitspanne zu überbrücken, können V. auf die Jahressteuerschuld festgesetzt werden. Entrichtete V. werden auf die festgesetzte Jahressteuerschuld angerechnet (Besteuerungsverfahren, Steuerbescheid, Veranlagung). V. werden in einem gesonderten Bescheid festgesetzt. Dieser kann mit einer Jahressteuerfestsetzung verbunden werden. Die Höhe der V. richtet sich nach dem letztergangenen Steuerbescheid. V. bescheide sind Vorbehaltsfestsetzungen (§ 164 I 2 AO), d. h. sie können jederzeit geändert werden. Das Finanzamt kann die Einkommensteuer- V. noch im Folgejahr der voraussichtlichen Steuer anpassen (§ 37 III EStG). Gegen V. bescheide ist Einspruch gegeben (§ 347 AO). Näheres s. bei den einzelnen Steuerarten.




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