Vorschuss

Im Sozialrecht :

Eine der einstweiligen Sozialleistungen nach dem SGB ist der Vorschuss (§42 SGB V). Ein Vorschuss kann (Ermessen) gewährt werden, wenn zwar feststeht, dass dem Grunde nach ein Anspruch auf eine Geldleistung besteht, die Ermittlung der Höhe des Anspruches aber noch längere Zeit (d.h. mindestens 1 Monat) dauern wird. Der Leistungsträger ist spätestens ab Beginn des folgenden Kalendermonats zur Zahlung eines Vorschusses verpflichtet, wenn der Leistungsberechtigte einen entsprechenden Antrag stellt (§ 42 Abs. 1 SGB I). Der Vorschuss wird in angemessener Höhe gezahlt (§42 Abs. 1 SGB I). Hierüber entscheidet der Leistungsträger nach pflichtgemässem Ermessen (§42 Abs. 1 SGB I). Der Vorschuss ist auf die zu gewährende Leistung anzurechnen (§42 Abs. 2 SGB I). Überschreitet der Vorschuss die tatsächlich zustehende Leistung, so ist der Berechtigte zur Erstattung verpflichtet (§ 42 Abs. 2 SGB I). Dieser Anspruch verjährt in 4 Jahren. Der Erstattungsanspruch darf - i.d.R. gegen Verzinsung und Sicherheitsleistung - gestundet werden, wenn die sofortige Durchsetzung mit einer erheblichen Härte für den Leistungsverpflichteten verbunden wäre und die endgültige Anspruchsdurchsetzung nicht gefährdet wird (§42 Abs. 3 SGB I i.V.m. § 76 Abs. 2 Nr. 1 SGB IV). Der Leistungsanspruch darf bei Aussichtslosigkeit der Einziehung bzw. bei unverhältnismässigen Kosten niedergeschlagen werden (§42 Abs. 3 SGB I i.V.m. § 76 Abs. 2 Nr. 2 SGB IV). Bei Unbilligkeit der Einziehung darf er erlassen werden (§42 Abs. 3 SGB I i.V.m. § 76 Abs. 2 Nr. 3 SGB IV).

, Sozialrecht: Ausnahmegestaltung bei vollständig erfüllten Voraussetzungen für einen sozialrechtlichen Leistungsanspruch. Nach Feststellung der Anspruchsberechtigung dem Grunde nach kommt die Vorschussleistung in Betracht, wenn die Zahlung sich durch Bearbeitungsverzögerung bei der Verwaltung um mehr als einen Monat verspätet, § 42 SGB I. Entscheidend ist allerdings, dass kein Vorschuss in Frage kommt bei noch offenem Verwaltungsverfahren über die Berechtigung dein Grunde nach, etwa noch offener Abklärung einer Rente wegen Erwerbsminderung oder der Leistung von Arbeitslosengeld. Insoweit ist der betroffene Antragsteller stattdessen auf die Sozialhilfe als Auffangleistungsträger zu verweisen.

Erfüllung, Gerichtskostenvorschuss, Prozesskostenvorschuss, Rechtsanwaltsgebühr, Abschlagszahlung, Werkvertrag (3 a).




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