Leistungsanspruch

, Sozialrecht: Voraussetzung und Inhalt der von dem Leistungsträger an den Leistungsberechtigten zu erbringenden Sozialleistung. In der Entstehung ist der Anspruch davon abhängig, ob es sich um eine Pflichtleistung oder Ermessensleistung nach Maßgabe der in den jeweiligen Teilen des Sozialgesetzbuches geregelten gesetzlichen Voraussetzungen handelt. Das Erlöschen des Anspruchs hängt, neben der Erfüllung, u. a. im Wege der Dienstleistung, Geldleistung oder Sachleistung, ggf. von weiteren Umständen wie z.B. einer Verrechnung, § 52 SGB I, oder auch dem Fall des § 48 SGB X, nämlich einer Änderung insb. der tatsächlichen Verhältnisse, ab. Schließlich können dem Leistungsanspruch im Sozialrecht auch Einreden wie die Verjährung, § 45 SGB I, das Ruhen der Sozialleistung, beispielsweise im Arbeitsförderungsrecht, wegen Einkommensanrechnung oder bei Sperrzeiten, §§ 143, 145 SGB III, oder auch teilweise Reduzierung, beispielsweise wegen Arbeitsverweigerung nach § 25 Abs. 1 BSHG, bzw. ab 2005 nach § 43 SGB XII und § 31 SGB II, entgegenstehen.




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