Vertretungsmacht

die Befugnis, in fremdem Namen und Interesse rechtsgeschäftlich tätig zu werden. Sie wirkt im Außen Verhältnis Vertreter - Geschäftspartner und darf nicht mit der Geschäftsführungsbefugnis verwechselt werden, die das Innenverhältnis Vertreter - Vertretener betrifft und durch Geschäftsbesorgungsvertrag, Auftrag oder Dienstvertrag begründet werden kann. V. kann auf Gesetz, Hoheitsakt oder Rechtsgeschäft (Vollmacht) beruhen. Sie ist Voraussetzung für eine wirksame Stellvertretung. Das Fehlen oder Überschreiten der V. (Vertretung ohne V.) führt bei Verträgen zu schwebender Unwirksamkeit. Ein Vertrag kann nur durch Genehmigung des Vertretenen wirksam werden; wird die Genehmigung verweigert, ist der Vertreter grds. zur Erfüllung oder zu Schadensersatz verpflichtet.

ist die einem Vertreter verliehene Rechtsmacht, den Geschäftsherrn zu verpflichten (§ 164 I S.1 BGB). V. kann durch Gesetz oder Rechtsgeschäft entstehen. Wird die V. durch Rechtsgeschäft verliehen, bezeichnet man sie als Vollmacht (Legaldefinition in §166II BGB; §§167 ff. BGB, 48 ff., 54 ff. HGB). Ein Beispiel für gesetzliche V. ist §1629 BGB (Gesamtvertretung der Eltern für minderjähriges Kind) oder § 26 BGB. Die V. ist eine notwendige Voraussetzung für eine wirksame Stellvertretung.

• Mißbrauch der Vertretungsmacht liegt vor, wenn der Vertreter seine Pflichten aus dem Innenverhältnis zum Geschäftsherrn verletzt, sich dabei aber im Rahmen der ihm erteilten Vertretungsmacht hält. Er mißbraucht also sein rechtliches „Können“ im Außenverhältnis gegenüber seinem rechtlichen „Dürfen“ im Innenverhältnis. In einem solchen Fall wird der Geschäftsherr gleichwohl verpflichtet. Ausnahmen gelten jedoch dann, wenn Vertreter und Vertragsgegner bewußt zum Nachteil des Vertretenen zusammenwirken (Kollusion) oder ein evidenter Mißbrauch der V. vorliegt. Während im Fall der Kollusion das Rechtsgeschäft nach § 138 BGB nichtig ist, nimmt die h.M. im Fall der Evidenz eine Genehmigungsmöglichkeit gemäß §§ 177 ff. BGB analog an, nach a.A. hat der Vertretene den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung. Nach der h.M. soll der Vertretene die Vorteile des Rechtsgeschäftes noch durch Genehmigung an sich ziehen können.

bei unmittelbarer Stellvertretung (bei der mittelbaren Stellvertretung spricht man nicht von V.) kann beruhen: a) auf Rechtssatz Vertreter, gesetzlicher; b) auf der autonomen Satzung einer juristischen Person (der Vorstand eines Vereins hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters, § 26 BGB); c) auf Vollmacht. Siehe auch: Kollusion.

ist die Rechtsmacht, in fremdem Namen für fremde Rechnung zu handeln. Die V. ist Voraussetzung für die wirksame Vertretung bzw. Stellvertretung. Fehlt sie - ganz oder in Bezug auf die vorgenommene Handlung -, so liegt Vertretung ohne V. (§§ 177 ff. BGB) vor. Die V. kann auf Gesetz, Hoheitsakt oder Rechtsgeschäft (Bevollmächtigung) beruhen. Lit.: Müller, K., Gesetzliche Vertretung ohne Vertretungsmacht, 1970; Stertkamp, ü., Eine rechtsvergleichende Untersuchung zur Stellvertretung ohne Vertretungsmacht, 1999

Rechtsmacht, durch rechtsgeschäftliches Handeln in Stellvertretung Rechtswirkungen für und gegen den Vertretenen herbeizuführen. Die Vertretungsmacht kann sich aus Gesetz (gesetzliche Vertretungsmacht, Geschäftsfähigkeit), einer Organstellung (organschafdiche Vertretungsmacht), einer rechtsgeschäftlich erteilten Vollmacht oder aus Rechtsscheinstatbeständen (Rechtsschein einer fortbestehenden Vollmacht, Duldungsvollmacht, Anscheinsvollmacht) ergeben.
Der Umfang der Vertretungsmacht und etwaige Beschränkungen (z. B. eine vorgeschriebene Gesamtvertretung) richten sich nach der jeweiligen rechtlichen Grundlage. Soweit die Vertretungsmacht des Vertreters (und damit sein rechtliches „Können”) reicht, verpflichten und berechtigen seine Willenserklärungen den Vertretenen (§ 164 Abs. 1 S.1 BGB, anderenfalls gelten die Regeln für den Vertreter ohne
Vertretungsmacht). Die Vertretungsmacht ist von dem zugrunde liegenden Innenverhältnis abstrakt (Abstraktionsprinzip), so dass eine sich nur aus dem Innenverhältnis ergebende Beschränkung (des „Dürfen”) nicht auf die Vertretungsmacht auswirkt (Missbrauch der Vertretungsmacht).

Stellvertretung, Vertretung ohne Vertretungsmacht, Vollmacht.




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