Vollmacht

Als Vollmacht bezeichnet man die durch Rechtsgeschäft erteilte Vertretungsmacht, d.h. die Befugnis, im Namen des Erteilenden für ihn Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Der Bevollmächtigte ist also eine Art Stellvertreter, der für eine andere Person eine Willenserklärung abgeben darf.

Die Vertretungsmacht des Stellvertreters kann jedoch nicht nur durch Rechtsgeschäft, also eine Vollmacht erteilt werden, sondern sich auch aus dem Gesetz ergeben, wie etwa bei Eltern oder dem Konkursverwalter.
Formen der Vollmacht
Die erteilte Vollmacht wird entweder dem Geschäftspartner oder dessen Stellvertreter — oder auch beiden — mitgeteilt.
Die Vollmachtserteilung ist grundsätzlich formlos wirksam.

Wenn der Vertreter jedoch Geschäfte tätigt, für die auch sein Auftraggeber eine besondere Form einzuhalten hat, dann bedarf auch die Vollmachtserteilung für derartige Geschäfte dieser besonderen Form, beispielsweise beim Grundstückskauf.
Stellvertretung und Bote
Während der Stellvertreter einen eigenen Willen bildet und seine Willenserklärung — wenn auch im Namen eines anderen — abgibt, ist der Bote jemand, der lediglich eine bereits fertige, fremde Willenserklärung überbringt. Da für deren Wirksamkeit nur die Person von Bedeutung ist, von der die Willenserklärung stammt, kann auch ein geschäftsunfähiges Kind Bote sein. Ebenso wie der Bote ist auch derjenige kein Stellvertreter, der zwar im Interesse des Vertretenen, jedoch im eigenen Namen handelt, wie z.B. ein Treuhänder.

Vertreter ohne Vertretungsmacht
Handelt ein Vertreter im Rahmen seiner Befugnisse, so treten die Rechtswirkungen direkt zwischen dem Vertretenen und dem Dritten, also dem Geschäftspartner, ein. Fehlt die Vertretungsmacht oder wird sie überschritten, dann liegt, juristisch gesprochen, eine Vertretung ohne Vertretungsmacht vor. In diesem Fall ist ein vom Vertreter geschlossener Vertrag nur dann für oder gegen den Vertretenen wirksam, wenn dieser den Vertrag genehmigt. Verweigert er die Genehmigung, so haftet der vollmachtlose Vertreter dem Vertragspartner entweder auf Erfüllung des Vertrags oder auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung — es sei denn, der Vertragspartner hat gewusst, dass keine Vertretungsmacht vorhanden war.
Anscheins- oder Duldungsvollmacht
Auch wenn keine ausdrückliche Bevollmächtigung vorliegt, können Vertretungshandlungen dem Vertretenen gegenüber unter Umständen wirksam sein, und zwar dann, wenn eine so genannte Anscheins- oder Duldungsvollmacht gegeben ist. Lässt der Vertretene es beispielsweise wissentlich geschehen, dass ein anderer für ihn wie ein Vertreter auftritt, und durfte der Vertragspartner dieses Dulden so interpretieren, dass der Handelnde bevollmächtigt war, dann kann sich der Vertretene nicht auf eine fehlende Vollmacht berufen (Duldungsvollmacht). Oder wenn der Vertretene das Handeln seines angeblichen Vertreters zwar nicht kennt, es aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können, und wenn der Vertragspartner den Umständen nach von einer stillschweigenden Bevollmächtigung ausgehen durfte, so ist das Rechtsgeschäft für den Vertretenen ebenfalls wirksam (Anscheinsvollmacht).

§§ 164,179 BGB

Siehe auch Vertrag

Wer einen anderen bei einem Rechtsgeschäft vertreten soll, benötigt hierfür eine Vollmacht des zu Vertretenden. Der Vertreter kann aufgefordert werden, gegebenenfalls für ein von ihm behauptetes Vertretungsverhältnis eine entsprechende Vollmacht vorzulegen.
Will der Vertretene das Vertretungsverhältnis widerrufen, kann er vom Bevollmächtigten die ihm erteilte Vollmacht zurückverlangen oder Dritten gegenüber erklären, dass die Bevollmächtigung beendet sei. Der Bevollmächtigte ist nur im Rahmen der ihm erteilten Vollmacht auch berechtigt, für den Vertretenen aufzutreten. Behauptet er eine darüber hinaus gehende Vollmacht, die er nicht hat, ist er unter Umständen als vollmachtloser Vertreter schadenersatzpflichtig.
Hierunter versteht man die über Behörden oder spezielle amtliche Personen wie Gerichtsvollzieher erzielbare Durchsetzung von Gerichtsurteilen und ähnlichen Vollstreckungstiteln. Die wichtigsten Vollstreckungstitel sind Urteile der Gerichte und Vollstreckungsbescheide, die zur Durchführung der Vollstreckung von den Gerichten für vollstreckbar erklärt worden sind. Der Gläubiger kann sich mit Hilfe des Gerichtsvollziehers oder der Vollstreckungsgerichte an den Schuldner wenden, um durchzusetzen, dass dem im Urteil festgestellten Recht Geltung verschafft wird. Wird eine Vollstreckung gegen Personen vorgenommen, die im Urteil nicht genannt sind, oder werden Sachen oder Rechte betroffen, die dem Verurteilten nicht gehören, so kann man sich dagegen zur Wehr setzen. Bestimmte Gegenstände des täglichen Bedarfs, vor allen Dingen der Hausrat, sind gegen eine Vollstreckung geschützt. Das bedeutet, dass sie vom Gerichtsvollzieher nicht in Verwahrung genommen und schliesslich versteigert werden dürfen. Zur Vollstreckung von Urteilen kann unter Umständen auch eine Verhaftung des Schuldners angeordnet werden, wenn dieser nicht bereit ist, eine von ihm verlangte Eidesstattliche Versicherung über seine Vermögensverhältnisse abzugeben. Eine Vollstreckungshandlung der Gerichte erfolgt bei zivilrechtlichen Streitigkeiten ausschliesslich aufgrund von entsprechenden Anträgen des Vollstreckungsgläubigers.

Die «durch Rechtsgeschäft erteilte Vertretungsmacht» (§ 166 Abs. 2 Satz 1 BGB), im Gegensatz zu der Vertretungsmacht gesetzlicher Vertreter. Durch die Vollmacht wird der Bevollmächtigte zum Vertreter des Vollmachtgebers. Die Vollmacht kann immer mündlich erteilt werden. Eine Vollmachtsurkunde (Urkunde) kann, muß aber nicht ausgestellt werden. Für die Verwendung der Vollmacht kann der Vollmachtgeber dem Bevollmächtigten Weisungen erteilen (Auftrag). Überschreitet der Bevollmächtigte diese Weisungen, macht er sich gegenüber dem Vollmachtgeber schadensersatzpflichtig (Schadensersatz). Das bedeutet aber noch nicht, daß die von dem Vertreter Dritten gegenüber abgegebenen Willenserklärungen für den Vollmachtgeber nicht verbindlich wären. Das bestimmt sich vielmehr allein nach dem Inhalt der Vollmacht, nicht nach dem ihr zugrundeliegenden Auftrag. Die Vollmacht erlischt allerdings, wenn der ihr zugrundeliegende Auftrag erlischt. Außerdem kann sie jederzeit in derselben Weise, in der sie erteilt worden ist, widerrufen werden.

ist die Bezeichnung für eine durch Rechtsgeschäft begründete Vertretungsmacht (vgl. die Legaldefinition in § 166 II S.1 BGB). Die V. kann als Innenvollmacht gegenüber dem Vertreter erteilt werden, vgl. § 167 I, 1 .Alt. BGB. Wird sie zusätzlich dem Geschäftsgegner mitgeteilt, liegt eine nach außen kundgemachte Innenvollmacht vor (§ 171 I BGB). Gemäß § 167 I, 2.Alt. BGB kann die V. auch nur gegenüber dem Dritten erteilt werden, wobei man dann von einer Außenvollmacht spricht. Die Erteilung einer V. ist gemäß § 167 II BGB formlos möglich und bedarf auch nicht der Form des durchzuführenden Rechtsgeschäftes; Beisc e § 766 BGB, Bürgschaftserklärung. Der Umfang der V. (z.B. Spezial-, Gattungs-, General- oder Gesamtvollmacht) ergibt sich aus dem Innenverhältnis zwischen Vertreter und Vertretenem, wobei auf die Verständnismöglichkeit durch den Erklärungsempfänger abzustellen ist.

Neben § 168 S.1 BGB gibt es im wesentlichen vier weitere Erlöschensgründe für die V.: Der Widerruf, § 168 S.2 BGB, der Zeitablauf bei einer befristeten V., eine auflösende Bedingung bei einer bedingten V. und die Zweckerreichung bei einer Spezialvollmacht.

Auch eine an sich unwiderrufliche V. kann in zwei Fällen widerrufen werden: Bei gröbsten Pflichtverletzungen des Bevollmächtigten und wenn es sich um eine isolierte unwiderrufliche V. handelte, die V. also ohne zugrundeliegendes Rechtsverhältnis erteilt wurde. Wie jedes andere Rechtsgschäft ist auch die V. anfechtbar, allerdings nach h.M. erst, nachdem sie betätigt wurde, vorher reicht der Widerruf aus. Bei der Außenvollmacht ist die Anfechtung ohne weiteres durch Erklärung gegenüber dem Dritten gem. § 143 III BGB möglich. Bei der Innenvollmacht muß die Anfechtung aus Gründen des Verkehrsschutzes in Abweichung zu § 143 III BGB gegenüber dem Geschäftspartner des Hauptgeschäftes erklärt werden. In Konsequenz daraus hat dieser auch den Anspruch aus § 122 BGB. Problematisch ist die Anfechtung der nach außen kundgemachten Innenvollmacht. Nach e.A. ist die Kundgabe nach außen nur eine Wissens- und keine H//7/enserklärung und damit auch nicht anfechtbar. Nach der h.M. kann dieser Fall nicht anders behandelt werden als der der Außenvollmacht. Die Anfechtung ist daher a maiore ad minus gegenüber dem Dritten möglich.

1) Durch Willenserklärung erteilte Befugnis, für einen anderen rechtserhebliche Erklärungwirksamabzugeben, Stellvertretung. Sie wirkt im Aussenverhältnis des Vertreters zum Geschäftspartner (bei Missbrauch Vertretung ohne Vertretungsmacht). Erteilung ausdrücklich oder stillschweigend gegenüber dem Bevollmächtigten selbst (•Innenvollmacht), gegenüber einem Dritten oder durch öffentliche Bekanntmachung; unwiderrufliche V. zu formbedürftigem Geschäft (z.B. Grundstücksveräusserung) muss förmlich erteilt werden. - 2) V. kann i. d. R. jederzeit widerrufen werden. Hat V.geber dem Vertreter eine V.surkunde ausgehändigt, so bleibt Vertretungsmacht bestehen, bis V.surkunde dem V.geber zurückgegeben oder für kraftlos erklärt ist. - 3) Arten: Einzel- oder Gesamtvollmacht (für einen oder mehrere Bevollmächtigte); Haupt- und Untervollmacht (Substitution); widerrufliche oder unwiderrufliche V.; Spezialv. (für bestimmte Geschäfte); Artv. (für Gruppe von Geschäften) und Generalv. (für alle Geschäfte); Handlungsvollmacht, Prokura, Prozessvollmacht.

ist die durch Rechtsgeschäft erteilte Vertretungsmacht (§ 164II BGB, Stellvertretung). Die Bevollmächtigung ist eine einseitige empfangsbedürftige - Willenserklärung. Sie kann
- auch durch schlüssiges Verhalten - gegenüber dem Vertreter oder gegenüber dem Geschäftsgegner erklärt werden; daneben kommt eine Kundgabe durch öfftl. Bekanntmachung in Betracht (§§ 167, 171 BGB). Die V. ist als abstraktes -Rechtsgeschäft von dem zugrunde liegenden (kausalen) Rechtsverhältnis (z. B. Auftrag oder Dienstvertrag nach § 675 BGB) zu unterscheiden. Sie ist grundsätzlich an keine Form gebunden (§ 167 II BGB); eine Ausnahme gilt dann, wenn die formfreie Bevollmächtigung zur Umgehung einer Formvorschrift führte (z.B. bei unwiderruflicher V. zum Abschluss eines Grundstückskaufvertrages). - Man unterscheidet folgende Arten der V.: Generalvollmacht, die zur Vertretung in allen Geschäften oder doch in Geschäften einer allgemein festgelegten Art berechtigt, u. Spezialvollmacht, die sich auf ein oder einige bestimmte Geschäfte bezieht; Hauptvollmacht, die vom Vertretenen selbst, und Untervollmacht, die vom Vertreter erteilt wird (letztere grundsätzlich nur mit Zustimmung des Vertretenen zulässig); Einzelvollmacht, bei der der Bevollmächtigte allein, und Gesamtvollmacht, bei der mehrere Vertreter nur gemeinsam vertretungsbefugt sind. - Wer wissentlich geschehen lässt, dass ein anderer für ihn als Vertreter tätig wird, u. nichts dagegen unternimmt, muss die von dem vermeintlichen Vertreter abgeschlossenen Rechtsgeschäfte gegen sich gelten lassen, sofern der Geschäftsgegner nach Treu u. Glauben auf das Bestehen der V. vertrauen durfte (Duldungsvollmacht). Das Vertrauen des Geschäftspartners wird auch dann geschützt, wenn der Vertretene das Handeln des angeblichen Vertreters zwar nicht kennt, es aber bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte erkennen u. verhindern können; allerdings ist für die Bejahung einer solchen Anscheinsvollmacht zusätzlich erforderlich, dass das den Rechtsschein der V. verursachende Verhalten von einer gewissen Häufigkeit oder Dauer ist. - Die V. erlischt durch Widerruf, der in gleicher Weise wie die Bevollmächtigung erklärt werden muss; allerdings kann der Widerruf nach dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis ausgeschlossen sein (§ 168 BGB). Im übrigen endet die V., wenn ihr Zweck erreicht ist (z. B. mit Zustandekommen des Vertrages, zu deren Abschluss sie berechtigte) oder wenn ihre Geltungsdauer (Frist) abgelaufen ist. Ansonsten richten sich Bestand u. Erlöschen der V. nach dem Grundgeschäft. Endet dieses, so endet auch die V.

(§ 166 II BGB) ist die durch Rechtsgeschäft erteilte Vertretungsmacht. Die V. ist von der gesetzlichen Vertretungsmacht durch die Art ihrer Begründung und von dem meist zugrundeliegenden Innenverhältnis (Auftrag) durch ihre Zielrichtung unterschieden. Sie entsteht durch das einseitige, grundsätzlich nicht formbedürftige aber durch eine Vollmachtsurkunde absicherbare Rechtsgeschäft der Bevollmächtigung (§ 167 BGB, für die V. eines Darlehensnehmers zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags sind Schriftform und Mindestinhalt erforderlich § 492 IV BGB, ausgenommen Prozessvollmacht, notariell beurkundete Vollmacht). Wird die Bevollmächtigung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden vorgenommen, liegt Innenvollmacht, bei Vornahme gegenüber Dritten Außenvollmacht vor. Vom Umfang her kann die V. Generalvollmacht oder Spezialvollmacht sein. Sonderfälle im Handelsrecht sind die Handlungsvollmacht und die Prokura sowie im Verfahrensrecht die Prozessvollmacht. Scheinvollmacht sind die Duldungsvollmacht und die Anscheinsvollmacht (str.). Die V. ist grundsätzlich jederzeit widerruflich (§ 168 S. 2 BGB). Sie kann über ihr Erlöschen hinaus wirken (§§ 171 ff. BGB). Lit.: Hofmann, K, Vollmachten, 8. A. 2002; Lekaus, U., Vollmacht von Todes wegen, 2000; Spitzbarth, R., Vollmachten im Unternehmen, 4. A. 2000; Tschauner, H., Die postmortale Vollmacht, 2001

durch Rechtsgeschäft erteilte Vertretungsmacht (§ 166 Abs. 2 S.1 BGB, Legaldefinition). Die Erteilung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung ( Rechtsgeschäft, einseitiges, Empfangsbedürftigkeit einer Willenserklärung). Sie kann auf drei verschiedene Arten erfolgen: Als sog. Innenvollmacht kann sie durch Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden erteilt werden (§ 167 Abs. 1, Fall 1 BGB), und als sog. Außenvollmacht kann sie durch Erklärung gegenüber dem Geschäftsgegner erteilt werden (§ 167 Abs. 1, Fall 2 BGB). Schließlich kann sie durch öffentliche Bekanntmachung erteilt werden (arg. § 171 Abs. 1 BGB).
Die Vollmachtserteilung ist grundsätzlich formlos und bedarf insbes. nicht der Form des Rechtsgeschäfts, zu dem die Vollmacht erteilt wurde (§ 167 Abs. 2 BGB).
Ausnahmsweise formbedürftig ist die Vollmacht z.B. gem. §§ 492 Abs. 4, 1484 Abs.2, 1945 Abs.3, 1955 BGB, §12 Abs.2 HGB, §§134 Abs.3, 135 AktG, §§2 Abs.2, 47 Abs.3 GmbHG. Darüber hinaus hat die Rechtsprechung insbes. für Vollmachten zu formbedürftigen Grundstücksgeschäften (§311b Abs. 1 BGB) in teleologischer Reduktion eine entsprechende Formbedürftigkeit der Vollmacht angenommen, wenn der Vertretene bereits durch die Vollmacht wirtschaftlich in gleicher Weise wie durch die Vornahme des Geschäfts gebunden wird (insbes. bei unwiderruflicher Vollmacht).
Der Umfang der Vollmacht wird vom Vollmachtgeber festgelegt. Ggf. ist er durch Auslegung zu ermitteln. Maßgebend ist, wie der Erklärungsempfänger das Verhalten des Vollmachtgebers verstehen durfte. Bei der Innenvollmacht kommt es daher auf die Verständnismöglichkeiten des Bevollmächtigten, bei einer Außenvollmacht oder sonst nach außen kundgegebenen Vollmacht auf die des Geschäftsgegners an. Als Spezialvollmacht wird eine Vollmacht bezeichnet, die nur für die Vornahme eines ganz bestimmten Rechtsgeschäfts erteilt wird. Eine Gattungsvollmacht (Artvollmacht) wird demgegenüber für die Vornahme einer bestimmten Art von Geschäften erteilt (z.B. Bankvollmacht). Eine Generalvollmacht berechtigt schließlich zur Vornahme aller Rechtsgeschäfte, bei denen eine Stellvertretung zulässig ist.
Vollmachten mit gesetzlich festgelegtem Inhalt (der im Interesse des Verkehrsschutzes nicht oder nur mit bestimmter Verlautbarung eingeschränkt werden kann) sind die Prokura (§ 49 HGB). die Handlungsvollmacht (§54 HGB) und die Prozessvollmacht (§§81,82 ZPO). Daneben gibt es auch verkehrstypische Vollmacht mit einem bestimmten allgemein üblichen Inhalt (z.B. Hausverwaltervollniacht, Architektenvollmacht).
Die Vollmacht ist von dem ihr zugrunde liegenden Innenverhältnis (z. B. Auftrag, Dienstvertrag) abstrakt (Abstraktionsprinzip), so dass die Wirksamkeit des jeweils einen Rechtsgeschäfts für das jeweils andere grundsätzlich ohne Bedeutung ist (die Nichtigkeit des Grundgeschäfts kann aber die Vollmacht erfassen, wenn beide zu einer Geschäftseinheit verklammert sind, Teilnichtigkeit).
Das Ende der Vollmacht kann sich aus ihrem Inhalt ergeben (insbes. aus einer Befristung oder einer auflösenden Bedingung). Eine Vollmacht kann auch durch ihren Widerruf seitens des Vollmachtgebers beendet werden. Der Widerruf ist (wie die Erteilung) eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, die wiederum dem Bevollmächtigten oder dem Geschäftsgegner gegenüber erklärt (§ 168 S. 3 BGB) oder öffentlich bekannt gemacht (§171 Abs. 2 BGB) werden kann.
Die Widerrufsmöglichkeit kann — in Grenzen (z. B. nicht bei einer Generalvollmacht) — durch Vertrag zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem (h. M., nach neuerer Ansicht auch durch einseitige Erklärung des Vollmachtgebers) ausgeschlossen werden (sog. unwiderrufliche Vollmacht). Auch eine solche unwiderrufliche Vollmacht kann aber — wie das Grundverhältnis (vgl. §§ 314, 626, 671 Abs. 2, 675 Abs. 1 BGB) — aus wichtigem Grund widerrufen werden.
Die Vollmacht endet (in Durchbrechung des Abstraktionsprinzips) darüber hinaus auch mit dem Ende des der Vollmacht zugrunde liegenden Innenverhältnisses (§ 168 S.1 BGB). So führt insbes. der Tod des Beauftragten regelmäßig auch zum Ende der ihm erteilten Vollmacht (vgl. § 673 BGB), nicht dagegen der Tod des Vollmachtgebers (vgl. § 672 BGB).
Ob eine Vollmacht mit dem Tod des Vollmachtgebers enden soll oder — als sog. Vollmacht über den Tod hinaus oder transmortale Vollmacht — weitergehen soll, ist durch Auslegung zu ermitteln.
Möglich ist auch eine (befristete) postmortale Vollmacht, die ihre Wirkung (zugunsten und zulasten der Erben) erst nach dem Tod des Vollmachtgebers entfaltet.
Wird über das Vermögen des Vollmachtgebers ein Insolvenzverfahren eröffnet, erlischt eine vom Schuldner erteilte Vollmacht, die sich auf das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen bezieht (§ 117 Abs. 1 InsO).
Der Geschäftsgegner, der das Erlöschen der Vollmacht nicht kennt (vgl. § 173 BGB), genießt Vertrauensschutz hinsichtlich des Fortbestandes der Vollmacht, die durch Erklärung ihm gegenüber oder allgemeine Kundgabe begründet oder durch Vorlage einer Vollmachtsurkunde nachgewiesen wurde. In diesen Fällen gilt die Vollmacht als fortbestehend, bis das Ende dem Geschäftsgegner angezeigt (§170 BGB), der Widerruf in gleicher Weise wie die Erteilung kundgegeben wird (§ 171 Abs. 2 BGB) oder die Vollmachtsurkunde dem Vollmachtgeber zurückgegeben oder nach § 176 BGB für kraftlos erklärt wird (§ 172 Abs. 2 BGB; der Bevollmächtigte ist daher nach Erlöschen der Vollmacht zur Rückgabe der Vollmachtsurkunde verpflichtet, § 175 BGB).
Unterbevollmächtigung

ist die durch Rechtsgeschäft erteilte Vertretungsmacht (§ 166 II BGB); im Sprachgebrauch wird oftmals auch die V.urkunde als V. bezeichnet. Über die Formen der Bevollmächtigung s. i. E. Stellvertretung. Die V. betrifft die Ermächtigung zum Handeln im fremden Namen, also das Außenverhältnis zum Geschäftspartner; sie ist scharf von dem ihr i. d. R. zugrundeliegenden Innenverhältnis (meist Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag) zu unterscheiden. Zum Handeln im eigenen Namen Zustimmung, Genehmigung, Verfügung eines Nichtberechtigten. Die V. wird durch einseitige Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden (Innenv.) oder gegenüber dem von dem vorzunehmenden Rechtsgeschäft betroffenen Dritten oder gegenüber der Allgemeinheit (Außenv.) erteilt (§ 167 I BGB). Die V.erteilung bedarf grundsätzlich nicht der Form, die für das Rechtsgeschäft bestimmt ist, auf das sich die V. bezieht; die V. kann daher regelmäßig auch durch schlüssiges Handeln - stillschweigend, z. B. durch Beauftragung - erteilt werden (§ 167 II BGB); ausgenommen hiervon sind Fälle, in denen durch die V.erteilung der V.geber bereits an das formbedürftige Geschäft gebunden ist, z. B. bei einer unwiderruflichen V. zum Abschluss eines Grundstückskaufvertrags (s. auch Abschlussvollmacht). Da die V. (einseitiges) Rechtsgeschäft ist, finden die hierfür geltenden allgemeinen Vorschriften, insbes. über Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers, Anfechtung von Willenserklärungen usw. entsprechende Anwendung. Die Erteilung einer V.urkunde ist nicht erforderlich; der Gegner kann jedoch ein einseitiges, empfangsbedürftiges Rechtsgeschäft - z. B. Kündigung - durch den Vertreter ohne Vorlage einer V.urkunde (Original) zurückweisen (§ 174 BGB).

Man unterscheidet folgende Arten von V.en: 1. Außen- und Innenvollmacht (s. o.); 2. je nach dem Umfang ihres Wirkungskreises Spezialvollmacht (nur für ein bestimmtes Rechtsgeschäft), Generalvollmacht (Vertretung auf allen Bereichen) sowie Gattungs- oder Artvollmacht (für einen bestimmten Kreis von Geschäften, z. B. für eine Vermögensverwaltung); diese Unterscheidung ist insbes. für die Handlungsvollmacht von Bedeutung (§ 54 HGB). 3. Einzelvollmacht und Gesamtvollmacht (Stellvertretung); bei letzterer ist der Bevollmächtigte nur im Zusammenwirken mit einem anderen vertretungsberechtigt; 4. Haupt- und Untervollmacht. Eine weitere Übertragung der V. auf einen Unterbevollmächtigten (Substitution) ist grundsätzlich nur mit Einverständnis des V.gebers zulässig (sonst Vertretung ohne Vertretungsmacht); 5. über unwiderrufliche V., V. über den Tod hinaus s. u.; 6. einen im Gesetz zum Schutz der am Rechtsverkehr Beteiligten genau geregelten Umfang haben die Prokura, die Handlungsvollmacht sowie im Rechtsstreit die Prozessvollmacht (s. i. E. dort); 7. Anscheins- und Duldungsvollmacht (Rechtsscheinvollmacht). Bei diesen liegt - anders als bei der stillschweigend erteilten V. (s. o.) - eine eigentliche V. nicht vor. Wer jedoch weiß, dass jemand als sein angeblicher Vertreter auftritt und gegen dieses Handeln nicht einschreitet, muss sich im Interesse des Geschäftsgegners, der auf dieses Verhalten vertrauen darf - insbes. bei minder wichtigen Geschäften -, so behandeln lassen, als hätte er tatsächlich wirksam V. erteilt (Duldungsvollmacht). Darüber hinaus hat die Rspr. aus dem Gedanken des Vertrauensschutzes beim Rechtsschein ganz allgemein gefolgert, dass jemand das Handeln eines angeblichen Vertreters gegen sich gelten lassen muss, das er zwar nicht kennt, aber bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können, so dass der Geschäftsgegner auch hier nach Treu und Glauben auf eine wirksame V.erteilung vertrauen darf (Anscheinsvollmacht). Der Rechtsschein muss allerdings von einem voll geschäftsfähigen Geschäftsherrn ausgehen. Ähnlich beim Überbringer einer Quittung und beim Ladenangestellten.

Die V. ist grundsätzlich jederzeit (einseitig) frei widerruflich (§ 168 S. 2 BGB), sofern der V.geber hierauf nicht verzichtet hat (auch stillschweigend, insbes. wenn die V. auch im Interesse des Bevollmächtigten erteilt ist). Außer durch Widerruf erlischt die V. durch Zeitablauf, Erledigung der Geschäfte, auf die sie sich bezieht, sowie insbes. durch Erlöschen des ihr zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses (§ 168 S. 1 BGB). So endet ein Geschäftsbesorgungsvertrag (Dienstvertrag) und damit die V. oftmals durch Kündigung, der Auftrag im Zweifel beim Tod des Beauftragten (§ 673 BGB). Da der Auftrag und damit die V. jedoch im Zweifel nicht beim Tod des Auftraggebers erlöschen (§ 672 BGB), kann eine - unwiderrufliche und auch dem Erben gegenüber wirkende - V. vom V.geber auch für die Zeit nach seinem Tod erteilt werden (V. über den Tod hinaus, postmortale V.); die Form einer Verfügung von Todes wegen ist nicht erforderlich. Trotz Erlöschens gilt aber die V. als fortbestehend, wenn der Dritte das Erlöschen des Grundverhältnisses ohne Fahrlässigkeit nicht kennt (§ 169 BGB), ferner bei einer Außenv. (s. o.) oder einer erteilten V.urkunde, die in der Hand eines Dritten ist, so lange, bis die V. in gleicher Weise, wie sie erteilt wurde, widerrufen oder die V.urkunde zurückgegeben wird; ausgenommen auch hier, wenn der Dritte das Erlöschen der Vertretungsmacht bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts kennt oder fahrlässigerweise nicht kennt (§§ 170 ff. BGB). Nach Erlöschen der V. hat der Bevollmächtigte die V.urkunde zurückzugeben; ggf. kann sie durch öffentliche Bekanntmachung für kraftlos erklärt werden (§§ 175, 176 BGB). Über den Missbrauch der V. Vertretung ohne Vertretungsmacht, Untreue; zur sog. Altersvorsorgev. Betreuung.




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