Untreue

Wer fremdes Vermögen durch vorsätzliche Verletzung von Treuepflichten schädigt, macht sich der Untreue schuldig. Diese Straftat wird mit Freiheitsentzug bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe geahndet. Man unterscheidet dabei zwischen dem Missbrauchs- und dem Treuebruchstatbestand:
* Beim Missbrauchstatbestand hält sich der Täter nicht an eine durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder ein Rechtsgeschalt erteilte ausdrückliche Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten. Er missbraucht diese Stellung und fügt der Person, die er vertritt, einen Nachteil zu. Gegenüber Dritten handelt er allerdings wirksam, z. B. wenn ein Testamentsvollstrecker ein Grundstück aus einem Nachlass weit unter Wert an einen Bekannten verkauft.
* Ein Treuebruchstatbestand liegt vor, soweit der Täter zwar keine ausdrückliche Befugnis zur Wahrnehmung fremder Interessen hat, diese sich aber aufgrund eines Gesetzes, eines behördlichen Auftrags, eines Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses ergibt. Das ist u. a. bei pflichtwidrigen Verwendungen von Geldern durch Bankangestellte, Rechtsanwälte oder Steuerberater der Fall. Ebenso begeht ein Prokurist, der eine Forderung erlässt, einen Treuebruch.
Um jemanden wegen Untreue strafrechtlich verfolgen zu können, muss dieser einem anderen durch seine Handlung einen Vermögensnachteil geschaffen, sich selbst aber nicht unbedingt bereichert haben.
Richtet sich die Tat gegen einen Angehörigen, den Vormund oder den Betreuer, so wird sie nur auf Antrag verfolgt. Das Gleiche gilt, wenn der Täter mit dem Verletzten in einer häuslichen Gemeinschaft lebt.
§ 266 StGB

Sie begeht, wer die rechtliche Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, mißbraucht (zum Beispiel eine ihm erteilte Vollmacht oder seine Stellung als Vormund oder Pfleger) oder eine Pflicht zur Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er wahrzunehmen hat, einen Nachteil zufügt (§266 StGB). Die Strafe für Untreue beträgt Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, in schweren Fällen Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren.

vorsätzliche Straftat, die gegen das Vermögen eines anderen gerichtet ist. Sie kann durch Missbrauch einer Vertretungsbefugnis oder durch sog. "Treubruch" begangen werden, a) Der Missbrauchstatbestand ist erfüllt, wenn jemand vorsätzlich die durch Gesetz behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis über fremdes Vermögen in eigenem oder fremdem Namen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, missbraucht, b) Ein Treubruch liegt vor, wenn der Täter die ihm im Innenverhältnis kraft Gesetzes, behördlichen Antrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht zur Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt. Die U. wird nach § 266 StGB als Vergehen mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren und mit Geldstrafe geahndet. In bes. schweren Fällen kann auf Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren erkannt werden. U. gegen Angehörige, Vormünder oder Erzieher wird nur auf Antrag verfolgt, der zurückgenommen werden kann.

(§ 266 StGB) ist Schädigung fremden Vermögens durch vorsätzliche Verletzung von Treuepflichten. Als Begehungsarten kommen der Missbrauchs- u. der Treubruchtatbestand in Betracht. Der Missbrauchstatbestand setzt voraus, dass dem Täter die Befugnis eingeräumt ist, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten. Diese Befugnis kann auf Gesetz (gesetzlicher Vertreter, z. B. Eltern), behördlichem Auftrag (z. B. Konkursverwalter) oder Rechtsgeschäft (z. B. Vollmacht) beruhen. Sie wird missbraucht, wenn der Täter von der ihm eingeräumten Rechtsstellung pflichtwidrigen Gebrauch macht (z. B. Prokurist erlässt Forderung). Der Treubruchtatbestand besteht in der Verletzung der sich aus Gesetz, behördlichem Auftrag, Rechtsgeschäft oder tatsächlichem Treueverhältnis ergebenden Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen (z. B. Rechtsanwalt, der die auf Anderkonto eingegangenen Gelder auftragswidrig nicht an den Mandanten abführt; Hausverwalter, der Haus verfallen lässt). Sowohl beim Missbrauchs- als auch beim Treubruchtatbestand muss die Pflichtverletzung einen Vermögensnachteil des Betreuten bewirken; eine Bereicherung des Täters ist nicht erforderlich. U., häufig in Tateinheit mit Unterschlagung oder Betrug begangen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe, in besonders schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von 1 bis zu 10 Jahren bedroht. Ist die Tat gegen einen Angehörigen, den Vormund oder eine in häuslicher Gemeinschaft mit dem Täter lebende Person begangen, wird sie nur auf Strafantrag verfolgt; Gleiches gilt grundsätzlich, wenn nur geringfügige Vermögensinteressen verletzt worden sind.
Wer als Arbeitgeber Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung nicht abführt, wird nach § 266 a wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Veruntreut ein Arbeitgeber Arbeitsentgelt, indem er Teile des Entgelts, die er einem anderen (z.B. Pfändungsgläubiger) zu zahlen hat, für sich behält, ohne den Arbeitnehmer unverzüglich davon zu unterrichten, trifft ihn die gleiche Strafe.

(§ 266 StGB) ist das im Verletzen einer Treuepflicht bestehende Vermögensdelikt. Die U. umfasst einen Missbrauchstatbestand und einen Treubruchstatbestand. Der Missbrauchstatbestand ist gegeben, wenn jemand die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, missbraucht und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt (z. B. Verjährenlassen einer Forderung durch Prokuristen). Der Treubruchs- tatbestand liegt vor, wenn jemand die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses - gehobener Art mit Pflichten von einigem Gewicht - obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt (z. B. unredliches Kassieren in Selbstbedienungsläden). U. wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Lit.: Wolf, G., Die Strafbarkeit der rechtswidrigen Verwendung öffentlicher Mittel, 1998; Kaufmann, J., Organuntreue, 1999; Martin, S., Bankuntreue, 2000; Seier, J./Martin, S., Die Untreue, JuS 2001, 874; Munz, E., Haushaltsuntreue, 2001; Laskos, T., Die Strafbarkeit wegen Untreue bei der Kreditvergabe, 2001; Matt, H., Missverständnisse zur Untreue, NJW 2005, 389

§ 266 StGB. Vorsatzbedürftiges Vermögensschädigungsdelikt und Sonderdelikt, das nach h. M. nur durch Vermögensbetreuungspflichtige begangen werden kann. Die Wahrnehmungspflicht muss dem Täter im Rahmen eines nicht unbedeutenden Pflichtenkreises eingeräumt worden sein (Selbstständigkeit, Bewegungsfreiheit, Ermessen). Bei Verträgen muss es eine Hauptpflicht sein. Im Rahmen des Treueverhältnisses ist entscheidend, welcher Umfang und Inhalt diesem Verhältnis zugrunde gelegt wurde. Selbst in den Fällen, in denen dem Treueverhältnis sitten- oder gesetzeswidrige Inhalte zugrunde liegen, kann eine Strafbarkeit nach § 266 StGB in Betracht kommen. Die Vermögensfürsorgepflicht kann sich aus Gesetz, behördlichem Auftrag, Rechtsgeschäft oder sonstigem Treueverhältnis ergeben. Zwischen der Pflicht, fremde Vermögensinteressen zu betreuen, und dem Handeln des Täters muss ein spezifischer innerer Zusammenhang bestehen.
1) Tatbestand: Der Tatbestand der Untreue gliedert sich in den Missbrauchs- und den Treubruchstatbestand. Das Verhältnis der Tatbestände zueinander ist strittig. Überwiegend wird der Missbrauchstatbestand als Unterfall des Treubruchstatbestandes eingestuft; andere sehen in beiden Varianten jeweils eigenständige Tatbestandsalternativen.
a) Ins Rahmen des Missbrauchstatbestands (1. Alt.) missbraucht der Täter den Umfang einer Dritten gegenüber wirkenden Vertretungsmacht, weil er nach außen etwas vornimmt, was ihm im Innenverhältnis nicht gestattet ist. Erforderlich ist dabei, dass der Täter mit einer rechtswirksam eingeräumten Verfügungsbefugnis handelt, die sich durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft (Vollmacht) ergeben kann. Im Rahmen des Missbrauchstatbestands muss der Täter eine rechtsgeschäftliche oder hoheitliche Handlung vornehmen, die sich im Rahmen seiner Machtbefugnisse bewegt, bzw. eine derartige Handlung unterlassen, z.B. wenn es der Täter unterlässt, eingehende Fremdgelder an den Treugeber weiterzugeben.
b) Beim Treubruchstatbestand (2. Alt.) verletzt der Täter eine dem Treugeber gegenüber bestehende qualifizierte Pflicht zur Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen, ohne dabei nach außen mit Vertretungsmacht zu handeln.
c) Das Handeln des Täters muss in beiden Tatbeständen pflichtwidrig erfolgen. Die Pflichtwidrigkeit entfällt bei wirksamer Zustimmung des Vermögensträgers.
d) Als Folge der Täterhandlung muss ein Nachteil aufseiten des zu betreuenden Vermögens eintreten. Der Begriff des Vermögens ist weit zu fassen und betrifft den gesamten wirtschaftlichen Machtbereich des Treugebers. Unter „Nachteil” ist dasselbe zu verstehen wie unter Vermögensschaden beim Betrug. Wird der Schaden durch gleichzeitig (nicht: nachträglich!) eintretende Vorteile ausgeglichen, liegt kein Vermögensschaden vor. Tatbestandsmäßig ist auch das Unterlassen einer rechtlich gebotenen Handlung (z.B. wenn der Täter das Vermögen bedrohende Gefahren nicht beseitigt bzw. abwendet). Auch bei Eintritt eines Gefährdungsschadens, ist die Untreue objektiv vollendet. Um in diesen Fällen eine verkappte Strafbarkeit des vom Gesetzgeber bewusst nicht unter Strafe gestellten Untreueversuchs auszuschließen, tendiert der 2. Strafsenat des BGH dahin, bei Gefährdungsschäden den subjektiven Untreuetatbestand nur dann zu bejahen, wenn der Täter nicht nur die Gefährdung als solche, sondern auch deren Realisierung zumindest in Kauf genommen und gebilligt hat.
2) Strafschärfungen:§ 266 Abs. 2 StGB verweist auf die Regelbeispiele des § 263 Abs. 3 StGB ( Betrug).

1.
U. ist in § 266 StGB als vorsätzliche Verletzung der Pflicht zur Betreuung fremder Vermögensinteressen durch Benachteiligung des Treugebers unter Strafe gestellt. Das StGB unterscheidet den Missbrauchs- und den Treubruchstatbestand. Im ersten Falle handelt der Täter im Rahmen einer nach außen wirkenden Vertretungsmacht, also mit Rechtswirkung gegenüber Dritten, aber entgegen den Interessen des Vertretenen; im zweiten Falle handelt er ohne Vertretungsmacht auf Grund einer ihm tatsächlich eingeräumten Befugnis entgegen seiner Treupflicht.

2.
Nach § 266 StGB wird bestraft, wer vorsätzlich die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, missbraucht und dadurch dem Vertretenen Nachteil zufügt; z. B. der Vormund, Prokurist, Treuhänder, der treuwidrig über Geldbeträge verfügt.

3.
Bestraft wird ferner, wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag, Rechtsgeschäft oder ein Treueverhältnis auferlegte Pflicht zur Wahrnehmung fremder Interessen verletzt und durch den Treubruch dem Betroffenen Nachteil zufügt; so der Kassenbeamte, Handlungsgehilfe, Rechtsanwalt durch Nichtabführen eingegangener Gelder.

4.
In beiden Fällen muss eine Pflichtwidrigkeit vorliegen, die sich aus dem zugrundeliegenden Rechtsverhältnis ergibt. Dies kann auch die nicht mitgeteilte Bildung schwarzer Kassen durch Angestellte eines Wirtschaftsunternehmens sein (BGH NJW 2009, 89). Durch die Handlung muss der Treugeber einen Vermögensnachteil erleiden; entscheidend ist die Vermögenslage im ganzen, so dass U. meist entfällt, wenn der Verfügende entsprechende Mittel zum Ausgleich bereit hält. Bereicherung des Täters ist nicht erforderlich. Tateinheit kann vorliegen mit Betrug (wenn U.- und Täuschungshandlung zusammenfallen); doch kann auch eine der Handlungen als straflose Nachtat ohne besondere Ahndung bleiben (je nachdem, wann der Täter den Vorsatz zu den einzelnen Handlungen gefasst hat). Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe, in besonders schweren Fällen, die denen des Betrugs entsprechen (§§ 266 II, 263 III StGB), Freiheitsstrafe von 6 Mon. bis 10 Jahren.

5.
Die Tat ist Antragsdelikt, wenn sie gegen Angehörige, den Vormund, den Betreuer oder mit dem Täter in Hausgemeinschaft lebende Personen begangen worden ist; dasselbe gilt grundsätzlich, wenn sie geringwertige Sachen betrifft (§§ 266 III, 247, 248 a StGB).

6.
Ein Sonderdelikt ist Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt nach § 266 a StGB.




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