Treubruchstatbestand

(§ 266 StGB) ist die Verletzung der einem Menschen kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegenden Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen. Der T. ist ein Fall der Untreue, sofern der Treuebruch für den, dessen Vermögensinteressen zu betreuen sind, einen Nachteil bewirkt. Der T. setzt ein Treueverhältnis gehobener Art mit Pflichten von einigem Gewicht voraus, zu deren Erfüllung dem Verpflichteten ein gewisser Spielraum eingeräumt ist (z. B. Architektenvertrag). Lit.: Wegenast, M., Missbrauch und Treubruch, 1994




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