Nachlass

Das Vermögen eines Menschen wird mit seinem Tode zu seinem Nachlaß. Es unterliegt nunmehr den Regeln des Erbrechts.

Siehe auch: Erbschaft
Unter dem Nachlass versteht man das gesamte Besitzvermögen eines Menschen an Gütern und Rechten, das vererbt werden kann. Nach dem Tod des Erblassers geht es als Ganzes auf den oder die Erben über; der oder die Erben rücken also im Zeitpunkt des Todes des Erblassers ohne besonderen Übertragungsakt in die Rechtsstellung des Erblassers ein.

Zu dem Vermögen des Erblassers zählen nicht nur die Aktiva, son dern auch die Passiva, d. h. die Verbindlichkeiten des Erblassers bei dessen Tod; außerdem alle vermögensrechtlichen Rechte, Forderungen und Gegenstände, beispielsweise Geschäftsanteile an einer GmbH, Urheberrechte und schuldrechtliche Ansprüche. Unvererblich hingegen sind die dem Erblasser zustehenden höchstpersönlichen Rechte wie beispielsweise die Mitgliedschaft in einem Verein, Unterhaltsansprüche geschiedener Ehegatten oder Renten.

Siehe auch § 1922 BGB
Zwangsvollstreckung in den Nachlass

Ist ein Schuldner Alleinerbe eines Erblassers geworden, so können, nachdem er die Erbschaft angenommen hat, sowohl eventuelle Nachlassgläubiger als auch seine Eigengläubiger die Zwangsvollstreckung in das ererbte Vermögen betreiben, da eine Spaltung in privates und ererbtes Vermögen nicht stattfindet. Wenn der Schuldner jedoch nur Miterbe ist, dann kann die Zwangsvollstreckung vor der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft auch nur in seinen Miterbenanteil betrieben werden.
Die Zwangsvollstreckung erfolgt, indem der Miterbenanteil des Schuldners gepfändet wird; daraufhin kann der Gläubiger dann die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft betreiben. Hat aber schon zu Lebzeiten des Erblassers die Zwangsvollstreckung gegen diesen — also nicht gegen den oder die Erben — begonnen, so wird sie nach dessen Tod in den Nachlass fortgesetzt. Der Nachlassgläubiger braucht den oder die Erben nicht erneut zu verklagen; er kann den gegen den Erblasser ergangenen Vollstreckungstitel auf den oder die Erben umschreiben lassen, da diese(r) Rechtsnachfolger des Erblassers wurde(n).
Nachlasskonkurs und Nachlassverwaltung
Wenn der Erbe die Erbschaft angenommen hat, haftet er gegenüber den Nachlassgläubigern für sämtliche Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt, also auch mit seinem eigenen Vermögen. Der Erbe hat jedoch die Möglichkeit, seine Haftung für Nachlassschulden auf den Nachlass zu beschränken, und zwar indem er Nachlassverwaltung beantragt. Berechtigt dazu sind Erben oder Miterben und, wenn die Befriedigung ihrer Ansprüche gefährdet ist, auch die Nachlassgläubiger. Die Nachlassverwaltung erfolgt dann durch einen Beschluss des Nachlassgerichts und die Bestellung eines Nachlassverwalters, der fortan die Verfügungsbefugnisse über die Nachlassgegenstände innehat. Damit wird der Zugriff der Nachlassgläubiger auf den Nachlass beschränkt und der Zugriff eines eventuellen Eigengläubigers des Erben auf die Erbschaft verhindert — privates und ererbtes Vermögen bleiben somit getrennt.

Die Nachlassverwaltung endet mit der Eröffnung des Nachlasskonkurses, der Aufhebung durch das Gericht oder mit der Befriedigung aller Nachlassverbindlichkeiten.
Eine weitere Möglichkeit des Erben, seine Haftung für Nachlassverbindlichkeiten auf den Nachlass zu beschränken, ist der Antrag auf die Eröffnung eines Nachlasskonkursverfahrens. Der Erbe ist hierzu verpflichtet, wenn er von der Überschuldung des Nachlasses Kenntnis erlangt, also ein Konkursgrund gegeben ist. Mit der Eröffnung des Nachlasskonkurses durch das zuständige Gericht werden wie bei der Nachlassverwaltung privates und ererbtes Vermögen getrennt. Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis wird dem Erben entzogen und geht auf den Nachlasskonkursverwalter über. Die Nachlassgläubiger sind als Konkursgläubiger in einer bestimmten Reihenfolge zu befriedigen.

§ 1975 BGB

Siehe auch Erbe, Erbfall

ist das nachgelassene Vermögen eines Menschen bei seinem Tod (-Erblasser), das auch Erbschaft genannt wird.

Erbrecht.

(§ 1960 BGB) ist im Erbrecht das Vermögen des Erblassers im Zeitpunkt des Erbfalls. Im Gegensatz zur Erbschaft (§ 1922 BGB) betrifft N. nicht die Beziehung des Vermögens zum Erben, sondern zu den Gläubigern und zum Nachlassgericht, ohne dass jedoch dieser Sprachgebrauch streng eingehalten wird. Der N. ist eine Vermögensgesamtheit. Lit.: Behr, JJFrohn, P., Nachlasswesen, 2. A. 1999

(Erbschaft): Vermögen des Erblassers, das mit dessen Tod als Ganzes auf die Erben übergeht. Der Begriff des Nachlasses entspricht im Wesentlichen demjenigen der Erbschaft. Er wird nur— anders als die Erbschaft— häufiger in Beziehung zu Dritten verwendet, um den Bestand des Vermögens zu beschreiben, das der Erbenhaftung zugrunde liegt.
So insbesondere im Zusammenhang mit den Nachlassgläubigern (§§ 1967,1975 BGB) und dem Nachlassgericht (§§ 1960 BGB).

Erbschaft.




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