Auseinandersetzung

Verfahren zur Auflösung des Vermögens einer Personenmehrheit, i.d.R. durch Teilung in Natur (z.B. Hausrat) oder des Verkaufserlöses. A. vor allem im Erbrecht (Erbengemeinschaft) und im ehelichen Güterrecht (Gütergemeinschaft) sowie bei Gesellschaften.

Aufteilung eines gemeinschaftlichen Vermögens, z. B. bei Auflösung einer Gesellschaft, bei Beendigung der ehelichen Gütergemeinschaft, bei Erbauseinandersetzung, u. Liquidation. Zunächst sind die gemeinsamen Verbindlichkeiten aus dem Gesamtvermögen zu erfüllen, erst dann w ird das übrige Vermögen auf die einzelnen Beteiligten aufgeteilt. a. Teilungsversteigerung.

ist im Vermögensrecht das Verfahren der gänzlichen oder teilweisen Auflösung des Vermögens einer Personenmehrheit. Die A. erfolgt gemäß den §§ 752ff. BGB grundsätzlich durch Teilung in Natur oder Verkauf und Teilung des Erlöses. Dabei kann bei einer Gesamtschuld verlangt werden, dass die Schuld aus dem gemeinschaftlichen Gegenstand berichtigt wird. Für die A. einer Erbengemeinschaft, einer Gütergemeinschaft und einer Gesellschaft gelten besondere Regeln (§§ 2042ff. BGB, 1474ff. BGB, 731 ff. BGB). Lit.: Haußleiter, O./Schulz, W., Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung, 4. A. 2004

, (Erbauseinandersetzung), Erbrecht: Verfahren zur Liquidation einer Erbengemeinschaft. Jeder Miterbe kann jederzeit die Auseinandersetzung verlangen (§2042 Abs. 1 BGB), es sei denn, dass sie durch den Erblasser (längstens für eine Dauer von 30 Jahren, § 2044 BGB) oder einstimmig durch die Erben ausgeschlossen wurde (§§2042 Abs. 2, 749 Abs.2, 3, 750, 751 Abs. 1 BGB). Beide Auseinandersetzungsverbote können aufgrund ihrer rein schuldrechtlichen Wirkung (vgl. § 137 BGB Veräußerungsverbot) einstimmig durch die Miterben aufgehoben werden.
1) Wie die Auseinandersetzung inhaltlich auszusehen hat, kann durch Teilungsanordnungen des Erblassers, durch vertragliche Vereinbarungen der Miterben oder hilfsweise durch die gesetzlichen Regelungen festgelegt werden. Nach den gesetzlichen Auseinandersetzungsregeln sind vor der Teilung zunächst die Nachlassverbindlichkeiten zu tilgen (§ 2046 BGB). Der danach verbleibende Überschuss ist entsprechend dem Aufhebungsverfahren bei der
— > Bruchteilsgemeinschaft nach dem Verhältnis der
— > Erbteile auf die Miterben zu verteilen (§§ 2047 Abs. 1, 2042 Abs. 2, 752 ff. BGB). Eine Teilung in Natur erfolgt, wenn der Nachlass sich ohne Wertminderung zerlegen lässt (§752 BGB). Unteilbare Gegenstände sind nach den Regeln des Pfandverkaufs zu veräußern, Grundstücke im Wege der
— > Versteigerung zu verwerten (§753 BGB). 2) Die Durchführung der Auseinandersetzung kann mittels eines Auseinandersetzungsvertrages, einer Auseinandersetzungsklage, dem Vermittlungsverfahren oder durch Testamentsvollstreckung geschehen. Besteht weitgehende Einigkeit zwischen den Miterben, können sie sich in einem schuldrechtlichen Auseinandersetzungsvertrag verpflichten, einzelne Gegenstände auf bestimmte Miterben zu übertragen. Die dingliche Ubertragung der Gegenstände durch die Miterbengemeinschaft erfolgt dann nach den allgemeinen Regeln. Ist eine Einigung zwischen den Erben nicht zu erzielen, kann jeder Miterbe die anderen mit einer Auseinandersetzungsklage auf Zustimmung zu einem von ihm errichteten detaillierten Teilungsplan(Auseinandersetzungsplan) verklagen. Dieser Plan muss den Teilungsanordnungen des Erblassen, den gesetzlichen Vorschriften und gegebenenfalls den erzielten Vereinbarungen der Erben entsprechen. Auf Antrag eines Miterben kann auch das Vermittlungsverfahren beim Nachlassgericht gem. §§363 ff. FamFG in Gang gesetzt werden. Das Nachlassgericht kann allerdings nur unverbindliche Auseinandersetzungsvorschläge machen. Die Durchführung der Auseinandersetzung kann schließlich auch durch einen vom Erblasser eingesetzten -. Testamentsvollstrecker erfolgen (§§2197, 2204 BGB), der bei der Aufstellung eines Teilungsplanes an die Anordnungen des Erblassers und die gesetzlichen Vorgaben, nicht aber an die Vereinbarungen der Miterben gebunden ist.
Die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft von gesetzlichen Erben kann bei den Abkömmlingen des Erblassers Ausgleichspflichten mit sich bringen, wenn Einzelne noch zu Lebzeiten des Erblassers bestimmte Zuwendungen erhalten (§§ 2050 ff. BGB) oder durch eigene unentgeltliche Leistungen zur Vermehrung des Erblasservermögens beigetragen haben (§ 2057a BGB).
Gesellschaftsrecht: Liquidation.

Liquidation, Gemeinschaft, Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (5, 6), Erbengemeinschaft, Gütergemeinschaft.




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