Erbengemeinschaft

Setzt der Erblasser mehrere Erben ein, wird der Nachlass als Ganzes deren gemeinsames Eigentum, das von den jeweiligen Sondervermögen getrennt besteht. Die Erbengemeinschaft ist keine juristische Person; für sie handeln grundsätzlich alle Miterben. Das bedeutet, dass sie zusammen Besitzer sämtlicher Nachlassgegenstände sind; bewegliche und unbewegliche Sachen werden so genanntes Gesamthandseigentum. Auch Ansprüche von Gläubigern, die Gesamthandsforderungen, erfüllen sie zusammen.
§ 2032 BGB
Siehe auch Erbe
Verfügungen über das Erbe
Jeder Miterbe kann über seinen Erbteil verfügen und ihn dementsprechend an eine andere Person veräußern. Der Erwerber rückt dadurch in die vermögensrechtliche Stellung des Miterben ein: Alle Rechte, Pflichten und Belastungen des Anteils gehen auf ihn über. Die Vertragspartner müssen ihre Einigung bei einem Notar beurkunden lassen.
Dagegen darf ein Miterbe nicht über einen Anteil an einem einzelnen Nachlassgegenstand verfügen; daran ändert selbst die Einwilligung der restlichen Erbengemeinschaft nichts.
Über ganze Nachlassgegenstände können die Erben nur zusammen entscheiden; das Gleiche gilt für den Nachlass als Ganzes.
§ 2033 BGB
Vorkaufsrecht der Miterben
Wenn ein Miterbe seinen Anteil an einen Dritten veräußert, haben die übrigen Erben das Vorkaufsrecht. Der verkaufende Erbe muss die anderen unverzüglich über das Geschäft informieren. Innerhalb von zwei Monaten nach Kenntnis des Vertrags können sie dem Käufer gegenüber formlos ihr Vorkaufsrecht erklären. Der Käufer ist nun verpflichtet, den erworbenen Miterbenanteil wieder an die übrigen Erben zurückzuübertragen. Diese müssen ihm allerdings den Kaufpreis sowie sämtliche durch die Vertragsabwicklung angefallenen Aufwendungen ersetzen.
§ 2034 BGB
Verwaltung des Nachlasses in einer Erbengemeinschaft
Die Verwaltung des Nachlasses ist Angelegenheit aller Erben: Jeder von ihnen muss zur ordnungsgemäßen Verwaltung beitragen. Einzelne Miterben können lediglich bestimmte bedeutsame Maßnahmen zur sogenannten Notverwaltung des Erbes selbstständig veranlassen. Ansonsten bestimmt die Gemeinschaft, was zu tun ist.
Jeder Miterbe darf allein Vorkehrungen treffen, ohne die der Nachlass zerstört oder verschlechtert würde. An einem geerbten Haus kann er z. B. eine umgehend notwendige Dachreparatur in Auftrag geben. Die Maßnahme muss derart dringlich sein, dass keine Zeit bleibt, die Zustimmung der Miterben vorher einzuholen. Von diesen kann er anschließend eine finanzielle Beteiligung an den Aufwendungen verlangen. Indes zählt es zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses, wenn eine Maßnahme lediglich dazu dient, ihn zu erhalten und zu verbessern, etwa die Renovierung eines Altbaus. Derartige Schritte muss die Mehrheit
der Miterben beschließen, wobei es sich nicht unbedingt um die zahlenmäßige Mehrheit handelt. Vielmehr wird die Größe der jeweiligen Anteile berücksichtigt.
Gehen Maßnahmen — z. B. der Abbruch eines Hauses über den Rahmen der ordnungsmäßigen Verwaltung hinaus und bezwecken eine wesentliche Veränderung des Nachlasses, dann bedürfen sie der einstimmigen Bewilligung aller Miterben.
§ 2038 BGB
Haftung der Miterben
Da die Erbengemeinschaft Gesamtschuldner der Nachlassverbindlichkeiten ist, steht jeder Miterbe bis zur Teilung der Erbschaft grundsätzlich in voller Höhe der Nachlassverbindlichkeit ein — und zwar wie der Alleinerbe sowohl mit seinem Erbanteil als auch mit seinem eigenen Vermögen. Um die Haftung auf seinen Anteil zu beschränken, stehen ihm ebenfalls die Mittel der Nachlassverwaltung, des Nachlasskonkurses und der Dürftigkeitseinrede zur Verfügung.
Nach der Teilung der Erbschaft haftet jeder Miterbe weiterhin unbeschränkt für Ansprüche von Dritten an den Nachlass, es sei denn, eine Teilhaftung tritt ein. Das ist der Fall,
* wenn der Gläubiger im Aufgebotsverfahren ausgeschlossen wurde,
* der Gläubiger seine Forderung später als fünf Jahre nach dem Erbfall geltend gemacht hat,
* der Nachlasskonkurs eröffnet und durch Verteilung der Erbmasse oder durch Zwangsvergleich beendet wurde.

§§ 2058 BGB Erbe
Nachlassforderungen geltend machen
Jeder Miterbe ist einzeln berechtigt, Nachlassansprüche geltend zu machen. Er darf dies gegen den Willen der übrigen Erben tun, kann aber nur eine Leistung für alle in der Gemeinschaft verlangen. Zu den gerichtlichen und außergerichtlichen Mitteln, die ihm zur Verfügung stehen, gehören u. a. Mahnungen, Zwangsvollstreckungen, Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung und Prozesse.
In Gerichtsverfahren tritt lediglich der klagende Miterbe als Partei auf, da er sein eigenes Recht geltend macht, nicht das der anderen Erben.
§ 2039 BGB

Ausübung von Gestaltungsrechten
Zur Ausübung von Gestaltungsrechten wie der Kündigung oder der Umwandlung eines Kaufvertrags hat der einzelne Miterbe keine Befugnis. Solche Rechte besitzt lediglich die Gemeinschaft.
Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft
Alle Miterben haben jederzeit die Möglichkeit, eine Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft zu verlangen. Dafür sind zunächst alle Schulden des Nachlasses zu begleichen und Forderungen des Erblassers einzuziehen. Das so ermittelte Erbe geht anteilig an die Miterben. Wenn der Erblasser einen Testamentsvollstrecker zur Durchführung der Auseinandersetzung ernannt hat, so muss dieser die Erben dazu anhalten. Ansonsten können diese selbst einen Auseinandersetzungsvertrag vereinbaren. Er stellt danach die Grundlage für die Verfügungsgeschäfte dar, bei denen jeder Miterbe Nachlassgegenstände von der Erbengemeinschaft übertragen bekommt. Möchte indes ein Miterbe einen Auseinandersetzungsvertrag, vermag aber die Übrigen in der Gemeinschaft nicht zur Einwilligung zu bewegen, kann er vor einem Prozessgericht gegen die Miterben auf Zustimmung zu einem von ihm vorgelegten Teilungsplan klagen. In dem besagten Plan muss er Teilungsanordnungen des Erblassers und gesetzliche Regeln berücksichtigen, z. B. dass zunächst die Nachlassschulden zu begleichen sind. Ein Urteil zugunsten des klagenden Miterben ersetzt die Zustimmung der Erbengemeinschaft zum Teilungsplan.
§§ 2042 ff. BGB, 894 ZPO
Siehe auch Erben, Erbfolge, gesetzliche

Eigenhändig geschriebenes Testament
Sachverhalt: Der schwer kranke E. bat seine Frau H., folgenden Text auf ein Blatt Papier zu schreiben: "Ich setze hiermit meine Ehefrau H. als Alleinerbin ein." E. und H. unterzeichneten anschließend beide. Nach dem Tod von E. klagte dessen Sohn S. seinen gesetzlichen Erbteil ein, da er das nicht eigenhändig von seinem Vater verfasste Testament für nichtig hielt. Das Gericht gab S. Recht.
Begründung : Der Gesetzgeber verlangt die Eigenhändigkeit des Testaments. Eine zweite Person darf die Schreibunterlage halten oder die Hand des Erblassers stützen und sie sogar führen, solange die Schriftzüge noch als die des Verfassers erkennbar sind. Im vorliegenden Fall jedoch hatte der Erblasser lediglich eigenhändig unterschrieben.
Bei gemeinschaftlichen Testamenten gestattet das Gesetz eine Formerleichterung; hier genügt es, wenn einer der Ehegatten das Testament errichtet und der andere Partner die Erklärung mit unterzeichnet. Bei dem letzten Willen von E. handelte es sich indes um sein alleiniges Testament. Da dieses tatsächlich nichtig war, erhielt S. seinen gesetzlichen Erbteil.
BGHZ 47, 68
Siehe auch Testament

Verstirbt ein Ehepartner und ist aus der Ehe wenigstens ein Kind hervorgegangen, dann bilden der verbleibende Ehegatte und das Kind eine Erbengemeinschaft - es sei denn, der verbleibende Ehegatte ist als Erbberechtigter ausgeschlossen. Eine Erbengemeinschaft wird somit grundsätzlich zwischen mehreren Erben gebildet. Diese erben gemeinschaftlich den Nachlass, aber auch die Nachlassverbindlichkeiten. Sie müssen also erst gemeinschaftlich die Schulden des Erblassers bezahlen und können erst dann das Erbe untereinander aufteilen. Solange die Erbengemeinschaft nicht auseinandergesetzt ist, kann über einzelne Gegenstände aus dem Erbe nur gemeinschaftlich verfügt werden, es kann also ein Mitglied der Erbengemeinschaft nicht von sich aus eine schöne Kommode einfach verschenken. Geschieht das gleichwohl, ist er den anderen Erben gegenüber zur Schadenersatzleistung verpflichtet. Die Erbengemeinschaft wird durch die Erbauseinandersetzung aufgelöst.

Gemeinschaft, die kraft Gesetzes entsteht, wenn ein Erblasser mehrere Erben hinterläßt. Der Nachlaß wird gemeinschaftliches Vermögen der Erben, das sie auch gemeinschaftlich verwalten. Bis zur Auseinandersetzung der E., die jeder Miterbe grds. jederzeit verlangen kann, kann der einzelne Erbe nur über seinen Anteil am gesamten Nachlaß verfügen, wobei den Miterben ein Vorkaufsrecht zusteht, jedoch nicht über seinen Anteil an einem einzelnen Nachlaßgegenstand.

(§§ 2032 ff. BGB) ist eine Gesamthandsgemeinschaft zwischen mehreren Erben. Der Nachlaß bildet dabei ein gesamthänderisch gebundenes Sondervermögen, an dem jeder Miterbe einen quotenmäßig bestimmten Anteil hat. Der einzelne Miterbe kann weder über einzelne Nachlaßgegenstände noch über seinen Anteil an einzelnen Nachlaßgegenständen verfügen

(§§2040 1, 2033 II BGB). Nach § 2040 I BGB können die Miterben über einen Nachlaßgegenstand grds. nur gemeinschaftlich verfügen. Jeder Miterbe kann jedoch über seinen Anteil am gesamten Nachlaß verfügen (§ 2033 I BGB). Die Verwaltung des Nachlasses und Vertretungsbefugnisse richten sich nach §§ 2038, 745 BGB. Die Miterbengemeinschaft ist auf Auflösung gerichtet, so daß jeder Miterbe grundsätzlich die Auseinandersetzung verlangen kann, vgl. §2042 I BGB. I.R.d. Auseinandersetzung werden auch etwaige Teilungsanordnungen des Erblassers nach § 2048 BGB relevant.

ist die Gesamtheit aller Miterben des Erblassers, wenn dieser, wie häufig, von mehreren Personen beerbt wird. Sie ist keine juristische Person, sondern eine Gesamthandsgemeinschaft. Auch bei der E. tritt Gesamterbfolge ein. Da die Rechtsgemeinschaft der E. jedoch i. d. R. nicht für die Dauer bestimmt ist, sondern jeder Miterbe möglichst bald die ihm zustehenden konkreten Nachlassgegenstände zur freien Verfügung erlangen möchte, zielt die E. auf Auseinandersetzung (Auflösung der E.) hin. Anwachsung. Zuvor jedoch müssen die Nachlassgläubiger befriedigt oder zum mindesten gesichert werden, § 2046 BGB. Diese verschiedenen Interessen erschweren die Rechtsverhältnisse der E. Bis zur Auseinandersetzung kann jeder Miterbe zwar nicht über einzelne Nachlassgegenstände (dies nur zusammen mit allen anderen Miterben), wohl aber über seinen Anteil am Nachlass im ganzen verfügen und so aus der E. ausscheiden. Verkauft er ihn, so sind die übrigen Miterben zum Vorkauf berechtigt, §§ 2033 ff. BGB, Erbschaftskauf. Die Verwaltung des Nachlasses steht allen Erben gemeinschaftlich zu. Notwendige Erhaltungsmassnahmen kann jeder Miterbe allein treffen. Der Nachlass ist vorrangig zur Haftung für die Nachlassschulden bestimmt. Erbenhaftung. Gehört zum Nachlass ein Anspruch, so kann jeder Miterbe die Leistung fordern und zwar an alle Miterben zusammen. Wird von der E. über Nachlassgegenstände wirksam verfügt oder werden solche zerstört, so treten an die Stelle dieser Gegenstände unmittelbar die Ersatzansprüche oder die als Ersatz dienenden Gegenstände, so dass der Nachlass im Interesse der Nachlassgläubiger möglichst ungeschmälert bleibt. Erbauseinandersetzung, Ausgleichungspflicht, Hofzuweisung, Landgut.

(§§ 2032ff. BGB) ist die bei mehreren Erben kraft Gesetzes entstehende Gemeinschaft (am Nachlass). Die E. ist eine (nicht rechtsfähige) Gesamthandsgemeinschaft(, so dass z.B. ein von einem Vertreter der E. abgeschlossener Mietvertrag nur mit den einzelnen Miterben zu Stande kommen kann). Die neueren Grundsätze über die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf sie nichtübertragbar. Der Nachlass wird gemeinschaftliches, grundsätzlich gesamthänderisch gebundenes Vermögen der Erben (§ 2032 I BGB). Jeder Miterbe kann (aber entgegen dem Gesamthandsprinzip) über seinen Anteil am Nachlass verfügen (§ 2033 I BGB), doch steht den übrigen Miterben ein Vorkaufsrecht zu. Die Auflösung der E., die jeder Miterbe grundsätzlich jederzeit verlangen kann, erfolgt durch Auseinandersetzung. Lit.: Ann, C., Die Erbengemeinschaft, 2001; Sarres, E., Die Erbengemeinschaft, 2. A. 2006

(Miterbengemeinschaft): Erbrecht: Mehrheit von Erben, auf die mit dem Tode des Erblassers der gesamte Nachlass ungeteilt übergeht (§§ 2032 ff. BGB). Die Erbengemeinschaft stellt eine Gesamthandsgemeinschaft dar, bei der jedem das ganze Vermögen gehört, beschränkt durch die besitzt nach h. M. keine eigene Rechtsfähigkeit. Bis zur Auseinandersetzung ist der Nachlass Sondervermögen, .an dem jedem Erben ein Anteil zusteht, der von seinem Privatvermögen zu trennen ist. Die Erbteile der Miterben bestimmen sich nach der
vom Erblasser festgelegten Erbquote, fehlt es an einer solchen Quotenregelung, so erben alle Miterben zu gleichen Teilen. Über diesen Anteil am gesamten Nachlass— nicht an einzelnen Gegenständen (§ 2033 Abs. 2 BGB)— kann ein Miterbe in notariell beurkundeter Form verfügen (§ 2033 Abs. 1 BGB), ihn also übertragen oder ein Pfandrecht (§ 1273 BGB) oder einen Nießbrauch (§ 1068 BGB) daran bestellen.
Bis zur Auseinandersetzung unterliegt der Nachlass der gemeinsamen Verwaltung und Verfügung durch die Miterben. Unter Verwaltung versteht die h. M. alle Handlungen, die der Erhaltung, Nutzung und Mehrung des Nachlasses dienen.
Im Innenverhältnis bedarf die Verwaltung des Nachlasses grundsätzlich der Einstimmigkeit der Miterben (§ 2038 Abs. 1 S. 1 BGB).
Bei Maßnahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung genügt Stimmenmehrheit, die sich nach der Größe der Erbteile berechnet (§ 2038 Abs. 2 i. V. m. § 745 Abs. 1 S. 2 BGB). Eine ordnungsgemäße Verwaltungsmaßnahme ist eine solche, die der Beschaffenheit des Gegenstandes dient, dem Interesse aller Miterben nach billigem Ermessen entspricht und keine wesentliche Veränderung des Nachlasses darstellt, vgl. § 745 Abs. 1 BGB. Im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung unterliegen die Miterben gern. § 2038 Abs. 1 S. 2 1. Hs. BGB darüber hinaus einer Mitwirkungspflicht bei der Willensbildung und bei der Durchführung der Maßnahmen, sodass die Zustimmung einzelner Miterben klageweise herbeigeführt werden kann (§ 894 ZPO).
Notwendige Erhaltungsmaßnahmen können von jedem Miterben allein getroffen werden, wenn die Zustimmung der anderen vorher nicht mehr eingeholt werden kann (§2038 Abs. 1 S. 2, 2. HS BGB). Eine notwendige Erhaltungsmaßnahme liegt vor, wenn im Fall der Untätigkeit nach der Lebenserfahrung zu erwarten ist, dass der Nachlassgegenstand untergeht oder wesentlich verschlechtert wird, ein angemessenes Verhältnis zwischen den aufzuwendenden Kosten und dem Erhaltungsinteresse besteht und die Maßnahme dringlich ist, d. h. eine Absprache zwischen den Miterben nicht möglich ist.
Zu den Verwaltungsmaßnahmen zählt nach h. M. auch der Abschluss von Verpflichtungsgeschäften im Außenverhältnis, sodass die hierfür erforderliche Vertretungsmacht der Geschäftsführungsbefugnis im Innenverhältnis entspricht.
Verfügungen über einzelne Nachlassgegenstände können nur gemeinschaftlich von allen Miterben getroffen werden (§ 2040 Abs. 1 BGB). Streit herrscht über die Frage, ob auch dann gemeinschaftliches Handeln erforderlich ist, wenn die Verfügung zugleich eine Verheit der Erben oder einem Miterben allein durchgeführt werden kann (§ 2038 Abs. 1 S. 2 BGB). Während die h. M. nur bei notwendigen Erhaltungsmaßnahmen dem einzelnen Miterben ein Notverfügungsrecht zugesteht, bejaht die Gegenansicht auch bei ordnungsgemäßer Verwaltung eine Verfügungsbefugnis der Mehrheit der Miterben.
Die Geltendmachung von Nachlassansprüchen ist nach § 2039 BGB durch jeden Miterben allein möglich, wobei er allerdings nur Leistung an alle Erben verlangen kann. Dieses Einziehungsrecht des einzelnen Miterben führt im Prozess dazu, dass er ein fremdes (allen Miterben zustehendes) Recht im eigenen Namen (als Partei) einklagen kann (Fall der gesetzlichen Prozessstandschaft).

1. Hinterlässt der Erblasser nicht nur einen Erben (Alleinerbe), sondern mehrere Erben (Miterben, Erbfolge), so wird bis zur Auseinandersetzung (s. u. 2) der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen der Erben (§§ 2032 ff. BGB). Die E. ist eine Gesamthandsgemeinschaft, die weder rechtsfähig noch parteifähig ist. Jeder Miterbe kann über seinen Anteil am Nachlass (im Wege notarieller Beurkundung, Form 1c) verfügen; dieses Recht kann mit dinglicher Wirkung auch durch den Erblasser nicht ausgeschlossen werden. Als Verfügung in diesem Sinne kommen die Bestellung eines Nießbrauchs (§ 1068 BGB) oder Pfandrechts (§ 1273 BGB), vor allem aber die Veräußerung (Übertragung auf Grund Verkaufs, Erbschaftskauf) in Betracht; für diesen Fall haben die übrigen Miterben für 2 Monate ein Vorkaufsrecht (§§ 2034 ff. BGB), sofern der Erbteil an eine nicht zur E. gehörende Person verkauft werden soll. Der Miterbenanteil unterliegt auch der Pfändung durch Gläubiger des Miterben (§ 859 II ZPO). Ein Miterbe kann aber auch formfrei (dies auch, wenn sich ein Grundstück im Nachlass befindet) mit oder ohne Abfindung aus der E. im Wege der sog. Abschichtung ausscheiden. Als Folge wächst der Erbteil den verbleibenden Miterben an (Anwachsung); bleibt nur ein Miterbe übrig, führt die Anwachsung zu Alleineigentum am Nachlass und damit zur Beendigung der E. (BGH WM 1998, 1395).

Dagegen kann ein Miterbe auch bei Zustimmung der übrigen Miterben nicht über seinen Anteil an den einzelnen Nachlassgegenständen verfügen (§ 2033 II BGB); erforderlich ist vielmehr eine gemeinschaftliche Verfügung sämtlicher Miterben über den Nachlassgegenstand (§ 2040 I BGB). Bis zur Auseinandersetzung steht die Verwaltung des Nachlasses den Erben grundsätzlich gemeinschaftlich zu; die zur Erhaltung des Nachlasses notwendigen Maßnahmen kann aber jeder Miterbe ohne Mitwirkung der anderen treffen (§ 2038 BGB). Auch kann, falls ein Anspruch zum Nachlass gehört, obwohl der Verpflichtete nur an alle Miterben gemeinschaftlich leisten und auch nicht mit einer ihm nur gegen einen einzelnen Miterben zustehenden Forderung aufrechnen kann, jeder einzelne Miterbe im eigenen Namen Leistung an die Gesamtheit der Miterben verlangen und notfalls gerichtlich geltend machen (§§ 2039, 2040 II BGB). Nachlassverbindlichkeiten.

2. Auseinandersetzung der E. kann grundsätzlich jeder Miterbe jederzeit verlangen (§ 2042 I BGB). Der Erblasser kann die A. - allerdings nur mit schuldrechtlicher Wirkung, so dass sich die Erben durch einstimmigen Beschluss darüber hinwegsetzen können - für i. d. R. höchstens 30 Jahre ausschließen (Teilungsverbot, §§ 2044, 137 BGB; s. a. Teilungsanordnung). Die Miterben können sie durch Vertrag (nicht durch Mehrheitsbeschluss) für immer oder auf Zeit, auch mit Wirkung für Erbteilserwerber, ausschließen. In beiden Fällen kann die A. aus wichtigem Grund jedoch jederzeit verlangt werden (§ 749 II BGB); eine entgegenstehende Vereinbarung wäre nichtig. Grundsätzlich geschieht die A. durch freie Vereinbarung der Miterben, die auch dem Willen des Erblassers widersprechen kann (Teilungsanordnung). Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, so greifen die gesetzlichen Bestimmungen ein, an die auch der Testamentsvollstrecker (§ 2204 BGB) gebunden ist. Demnach sind zunächst die Nachlassverbindlichkeiten zu berichtigen (§ 2046 BGB); der Rest gebührt den Erben nach dem Verhältnis ihrer Erbteile (§ 2047 BGB). Schriftstücke, die sich auf die persönlichen Verhältnisse des Erblassers, auf dessen Familie oder auf den ganzen Nachlass beziehen (Familienpapiere), bleiben jedoch gemeinschaftlich (§ 2047 II BGB). Die weitere Durchführung der A. richtet sich nach den Vorschriften über die Gemeinschaft (§§ 752 ff. BGB): grundsätzlich Teilung in Natur, wenn ohne Wertminderung möglich, sonst Verkauf nach den Vorschriften über den Pfandverkauf, bei Grundstücken durch Teilungsversteigerung (§§ 180 ff. ZVG) und Teilung des Erlöses. Teilauseinandersetzung einzelner Miterben oder über einzelne Nachlassgegenstände ist zulässig.

Ist ein Testamentsvollstrecker berufen, so hat dieser die A. nach den Anordnungen des Erblassers und den gesetzlichen Bestimmungen vorzunehmen (§ 2204 BGB). Andernfalls und mangels Vereinbarung vermittelt das Nachlassgericht auf Antrag; das Verfahren in Teilungssachen ist in §§ 363 ff. FamFG geregelt. Ein Zuweisungsrecht an einen Miterben hat jedoch das Gericht bei landwirtschaftlichen Grundstücken, soweit die E. kraft Gesetzes zur Erbfolge berufen ist und keine abweichenden Verfügungen des Erblassers vorliegen (§§ 13 ff. des Grundstückverkehrsgesetzes vom 28. 7. 1961, BGBl. I 1091, Grundstücksverkehr, landwirtschaftlicher). Versagen diese Möglichkeiten, so kann jeder Miterbe vor dem Prozessgericht gegen die übrigen Miterben Klage auf A. nach den obigen Grundsätzen erheben (Vereinbarung der Miterben, Teilungsanordnung des Erblassers, hilfsweise nach den gesetzlichen Bestimmungen). Es handelt sich um eine Leistungsklage auf Zustimmung zu einem bestimmten Teilungsplan; klagebefugt ist jeder Miterbe. Das rechtskräftige Urteil ersetzt die Zustimmung der übrigen Miterben (§ 894 ZPO). Teilungsanordnung, Ausgleichung von Vorempfängen und Vorleistungen. Zur steuerlichen Behandlung der E. und ihrer Auseinandersetzung s. BFH BStBl. II 1990, 837; BMF BStBl. I 1993, 62; 1994 I, 603. Sekundärfolgenrechtsprechung.




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