Prozessgericht

ist das Gericht, vor dem der betreffende Prozess durchgeführt wurde, wird oder werden soll. Lit.: Wagner, A., Zuständigkeitsverteilung zwischen Familiengericht und Prozessgericht, 2001

Gericht, bei dem ein Rechtsstreit anhängig (Anhängigkeit) ist oder durch Prozesshandlung anhängig gemacht werden soll. Es ist zu unterscheiden vom Vollstreckungsgericht (§ 764 ZPO).

ist das zur Entscheidung von Streitsachen im ordentlichen Rechtsweg berufene Gericht. Anders als im Erkenntnisverfahren ist das P. für die Zwangsvollstreckung nur ausnahmsweise zuständig (dort Vollstreckungsgericht).

Gericht, demgegenüber die betreffende Prozeßhandlung vorzunehmen ist; wichtig z.B. bei Rechtsmitteln.




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