Vollstreckungsgericht

Abteilung des Amtsgerichts, die sich mit der Zwangsvollstreckung beschäftigt. Sie hat im Rahmen derselben zum Beispiel über Erinnerungen gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung durch die Gerichtsvollzieher zu entscheiden, die Pfändung und Überweisung von Forderungen und anderen Rechten (im subjektiven Sinne) vorzunehmen, über Anträge auf Gewährung von Räumungsfristen oder Vollstreckungsschutz zu entscheiden, eidesstattliche Versicherungen von Schuldnern abzunehmen, die Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung von Grundstücken anzuordnen. Gegen die Entscheidungen des Vollstreckungsgerichts gibt es die sofortige Beschwerde an das übergeordnete Landgericht, die binnen einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung eingelegt werden muß (eine Rechtsmittelbelehrung erfolgt nicht!). Meist wird beim Vollstreckungsgericht allerdings der Rechtspfleger tätig, gegen dessen Entscheidung zunächst eine (ebenso befristete) Erinnerung eingelegt werden muß, über die der zuständige Richter entscheidet.

(§ 764 ZPO) ist die für die Zwangsvollstreckung zuständige Abteilung des Amtsgerichts. Gemäß § 802 ZPO handelt es sich dabei um einen ausschließlichen Gerichtsstand. Gegen Entscheidungen des V. ist gem. § 764 III; 793 ZPO die sofortige Beschwerde möglich.

die den Gerichten zugewiesenen Anordnungen von Vollstreckungshandlungen und die Mitwirkung bei solchen gehört zur ausschliesslichen Zuständigkeit der Amtsgerichte als V., §§ 764, 802 ZPO.

. Die Zwangsvollstreckung ist im wesentlichen Sache des V. u. des Gerichtsvollziehers. Während der Gerichtsvollzieher vor allem die Vollstreckung wegen Geldforderungen in bewegliche Sachen durchzuführen hat, ist das V. insbes. für die Geldvollstreckung in Forderungen u. andere Vermögensrechte (§ 828 ZPO) sowie für die Zwangsvollstreckung in Grundstücke zuständig (§ 1 ZVG Zwangsversteigerung, Zwangsverwaltung). V. ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung stattfindet (§ 764 ZPO), auch Pfändung.

(§ 764 ZPO) ist die für die Zwangsvollstreckung zuständige Abteilung des Amtsgerichts. Das V. ist ein für bestimmte Maßnahmen zuständiges Vollstreckungsorgan. Es kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

ist stets das Amtsgericht, das in dieser Eigenschaft für alle vom Gesetz dem V. zugewiesenen Aufgaben funktionell zuständig ist (anders Prozessgericht). Das V. ist für bestimmte Maßnahmen auch Vollstreckungsorgan und entscheidet über die Vollstreckungserinnerung. Örtlich zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Vollstreckungsverfahren fällt. Das V. kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 764 ZPO).




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