Vollstreckungsschutz

Der verurteilte Schuldner kann diesen Schutz beim Vollstreckungsgericht beantragen, wenn die Zwangsvollstreckung gegen ihn vom Gläubiger in einer Weise betrieben wird, die «wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist» (§765a ZPO). Das Vollstreckungsgericht kann dann die jeweilige Maßnahme der Zwangsvollstreckung «ganz oder teilweise aufheben, untersagen oder einstweilen einstellen». Besteht die Zwangsvollstreckung in der Räumung einer Wohnung, gelten daneben noch besondere Schutzvorschriften (Räumungsfrist).

Schuldnerschutz.

Im Mietrecht:

Besitzt der Vermieter einen rechtskräftigen Räumungstitei und ist die Räumungsfrist abgelaufen, so ist der Mieter trotzdem noch nicht rechtlos gestellt, selbst dann, wenn er trotz intensivster Suche nach einem Ersatzwohnraum noch keinen in Aussicht hat. Möglicherweise hilft hier dem Mieter § 765a ZPO. Dieser Paragraph gibt dem Mieter ergänzenden Vollstreckungsschutz zu § 721 ZPO.
Der Mieter kann beim zuständigen Amtsgericht den Antrag stellen, dass ausnahmsweise die Vollstreckung des Räumungsurteils oder des Räumungsvergleichs zeitweise ausgesetzt wird, wenn die Räumung für den Mieter eine mit den guten Sitten nicht vereinbare Härte darstellt. Allerdings muss der Mieter hier erhebliche und gewichtige Gründe angeben können, um zu begründen, dass er weiterhin in der bisherigen Wohnung verbleiben darf. Beispielsweise kommen hier schwere gesundheitliche Nachteile in Betracht, die mit einem ärztlichen Attest nachgewiesen werden müssen.
Vollstreckungsschutz ist dem Mieter möglicherweise auch dann zu gewähren, wenn der Mieter nachweist und darlegt, dass ein Umzug unmittelbar bevorsteht und ihm eine Unterbringung in einem Obdachlosenheim zwischenzeitlich nicht zuzumuten ist. In der Regel sprechen jedoch die Amtsgerichte hier nur sehr kurze Aufschubfristen aus. Sie liegen normalerweise zwischen drei Tagen und drei Monaten.
Weitere Stichwörter:
Räumungsfrist, Räumungsfristverlängerung

ist die Gesamtheit der gesetzlichen Bestimmungen, die zum Schutz des Vollstreckungsschuldners gegen Maßnahmen der Zwangsvollstreckung erlassen worden sind (z. B. die §§ 765 a, 811, 850 a ZPO). Insbesondere kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Vollstreckungsschuldners eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise aufheben, untersagen oder einstellen, wenn sie wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist. Lit.: Kraemer, /., Vollstreckungsschutz im Steuerrecht, 1987; Wenzel, F., Die Restschuldbefreiung, 1994

wird vom Prozessgericht unter bestimmten Voraussetzungen in der Weise gewährt, dass die Zwangsvollstreckung entweder ganz untersagt oder beschränkt wird. V. kann durch das Prozessgericht bereits in einem vorläufig vollstreckbaren Urteil in der Weise gewährt werden, dass ausnahmsweise die Zwangsvollstreckung entweder überhaupt ausgeschlossen (§ 712 ZPO) oder nur gegen Sicherheitsleistung zugelassen (§ 709 ZPO), jedenfalls aber dem Schuldner ihre Abwendung durch Sicherheitsleistung gestattet wird (§ 711 ZPO). Dies gilt auch für das Berufungs- oder Revisionsgericht (§§ 719, 707 ZPO). Im Verfahren der Zwangsvollstreckung ist V. in mehrfacher Weise vorgesehen; insbes. kann das Vollstreckungsgericht eine Vollstreckungsmaßnahme ganz oder teilweise aufheben, untersagen oder einstweilen einstellen, wenn sie wegen ganz besonderer Umstände eine sittenwidrige Härte bedeutet (§ 765 a ZPO). Ferner ist V. möglich, indem die Verwertung gepfändeter Sachen aufgeschoben wird (§§ 813 a, b ZPO), bei Forderungspfändung von Miet- und Pachtzinsen (§ 851 b ZPO) und zugunsten von landwirtschaftlichen Betrieben (§ 851 a ZPO). Zum Handlungsspielraum des Gerichtsvollziehers s. dort. Vom V. zu unterscheiden sind die sog. Pfändungsverbote.




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