Steuerrecht

Gesamtheit der Rechtsnormen, die sich auf Steuern beziehen, insbes. die Abgabenordnung. Das S. regelt die Rechtsbeziehungen zwischen den Trägern der Steuerhoheit und den natürlichen und juristischen Personen.

. Das S. umfasst als Teil des öfftl. Rechts die Gesamtheit der - Rechtsnormen, die die Erhebung von Steuern betreffen; es gehört zum Besonderen Verwaltungsrecht. Steuern sind einmalige oder laufende Geldleistungen, die im - Gegensatz zu Gebühren und Beiträgen (Abgaben) - keine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öfftl.-rechtlichen Gemeinwesen (Bund, Land, Gemeinde) zur Erzielung von Einahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft. Steuern können auch wirtschafts- oder sozialpolitischen Zwecken dienen (Konjunktursteuerung, Subventionen), solange die Erzielung von Einnahmen wenigstens Nebenzweck ist. Das S. ist, anders als z. B. das Strafrecht, nicht in einem einheitlichen Gesetzbuch kodifiziert, sondern stellt ein Konglomerat von etwa 50 Einzelsteuern dar, die in mehr als 90 Gesetzen und in über 100 Rechtsverordnungen geregelt sind.
Allgemeines Steuerrecht. Die Grundsätze des S. sind im wesentlichen in der am 1.1.1977 in Kraft getretenen Abgabenordnung, dem bedeutsamsten allgemeinen Steuergesetz, geregelt. Sie sind streng rechtsstaatlich ausgebildet und tragen damit der Tatsache Rechnung, dass es sich um das Recht einer Eingriffsverwaltung handelt. So unterliegen die Steuerbehörden in ihrer Tätigkeit dem Prinzip der Gesetzmässigkeit der Verwaltung. Die Besteuerung ist daher nur zulässig, sofern u. soweit sie durch Gesetz angeordnet ist (§§ 3 1,38 AG, "nullum tributum sine lege"); die Steuerverwaltung ist nach dem - Legalitätsprinzip nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, die gesetzlich geschuldete Steuer zu erheben (§ 85 S. 1 AO). Rechtsstaatlichkeit zwingt darüber hinaus zur strikten Beachtung des Prinzips der Rechtssicherheit. Daraus folgt dass der Tatbestand, an den die Steuer als Rechtsfolge geknüpft ist, möglichst bestimmt sein muss, dass eine Analogie zum Nachteil des Steuerpflichtigen ausgeschlossen u. dass eine (echte) Rückwirkung von Steuergesetzen unzulässig ist. Zu den allgemeinen Grundsätzen des S. gehört auch das sich aus Art. 3 GG ergebende Prinzip der Gleichmässigkeit der Besteuerung, wonach alle Staatsbürger im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit unterschiedslos zu den öffentlichen Lasten beizutragen haben.
Besonderes Steuerrecht. Die Einzelsteuern lassen sich unter verschiedenen Gesichtspunkten einteilen:
a) nach den Auswirkungen beim Steuerschuldner in direkte Steuern, die den Steuerschuldner unmittelbar wirtschaftlich treffen (z.B. Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Vermögensteuer), u. indirekte Steuern, die vom Steuerschuldner im Preis auf einen anderen überwälzt werden
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(z.B. Umsatzsteuer, Verkehrsteuer);
b) nach dem Besteuerungsgegenstand in Personal- oder Subjektsteuern, die sich nach den persönlichen Verhältnissen des Steuerschuldners - Familienstand, Alter, Kinderzahl - richten (z.B. Einkommensteuer), u. Real- oder Objektsteuem, bei denen die persönlichen Umstände ausser Betracht bleiben (Grundsteuer u. Gewerbesteuer);
c)nach der Art der steuerlichen Anknüpfung in Besitzsteuern, die vom Einkommen (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer), vom Ertrag (Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag) oder vom Vermögen (Vermögensteuer, Erbschaft- u. Schenkungsteuer, Gewerbesteuer nach dem Gewerbekapital) erhoben werden, Verkehrsteuern, denen Vorgänge des Rechtsverkehrs zugrunde liegen (z. B. Umsatzsteuer, Grunderwerbsteuer, Kraftfahrzeugsteuer, Kapitalverkehrsteuer), u. Verbrauchsteuem, die den Verbrauch von Gütern belasten u.
i. d. R. von der Zollverwaltung beim Herstellungsbetrieb erhoben werden (z.B. Bier-, Zucker-, Salz-, Tabak-, Kaffee-, Teesteuer);
d) nach der Ertragshoheit gem. Art. 106 GG in Steuern, die dem Bund zustehen (z. B. die meisten Verbrauchsteuem), die den Ländern zufallen (u.a. Vermögensteuer, Kraftfahrzeugsteuer u. Biersteuer), die Bund u. Ländern als Gemeinschaftsteuern zugewiesen sind (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer), u. die die Gemeinden erhalten (insbes. die Gewerbesteuer). Auch die Kirchen sind als Körperschaften des öfftl. Rechts berechtigt, aufgrund der bürgerlichen Steuerlisten nach Massgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben (Art. 137 VI WRV, 140 GG; vgl. dazu die Kirchensteuergesetze der Bundesländer u. die sie ergänzenden kirchlichen Steuerordnungen). Die Kirchensteuer, deren Verwaltung den Finanzämtern obliegt, kann als Zuschlag zur Einkommen- u. Lohnsteuer, zur Vermögensteuer u. zur Grundsteuer sowie ergänzend als Kirchgeld erhoben werden. Wichtigste Kirchensteuer ist die Kircheneinkommen-(lohn-) Steuer. Die Entrichtung der Kirchensteuer kann nur nach Austritt aus der Kirche verweigert werden ( Kirchenaustritt).
Wichtigste Steuern sind die Einkommensteuer (einschl. Lohnsteuer), die Umsatzsteuer u. die Gewerbesteuer, auf die zusammen mehr als % des Gesamtsteueraufkommens von Bund, Ländern u. Gemeinden entfallen. Die Einkommensteuer (ESt) - deren Aufkommen, soweit es nicht den Gemeinden zugewiesen wird, Bund u. Ländern gemeinsam je zur Hälfte zusteht - hat ihre gesetzliche Grundlage im Einkommensteuergesetz. Steuerpflichtig sind natürliche Personen, und zwar unbeschränkt, d. h. mit sämtlichen Einkünften, wenn sie im Inland Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben; für andere Personen besteht nur eine auf die inländischen Einkünfte beschränkte Steuerpflicht. (Zahlreiche internationale Doppelbesteuerungsabkommen verhindern, dass Personen wegen derselben Einkünfte von verschiedenen Staaten steuerlich mehrfach in Anspruch genommen werden.) Besteuerungsgrundlage ist das Einkommen, das der Steuerpflichtige während eines Kalenderjahres bezogen hat. Dabei wird von den Einkünften aus 7 Einkunftsarten (Land- u. Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständige Arbeit, nichtselbständige Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung u. Verpachtung sowie bestimmte sonstige Einkünfte) ausgegangen. Sie bilden zusammen die Summe der Einkünfte. Nach Abzug verschiedener berücksichtigungsfähiger Beträge ergibt sich das zu versteuernde Einkommen, nach dem sich die tarifliche ESt richtet. Diese ist bei Einzelveranlagung u. bei getrennter Veranlagung von Ehegatten der Grundtabelle, bei Zusammenveranlagung von Ehegatten der Splittingtabelle zu entnehmen. Zur Veranlagung der ESt ist grundsätzlich die Abgabe einer Steuererklärung erforderlich. Es sind vierteljährliche Vorauszahlungen zu entrichten. Bei Lohn- u. Gehaltsempfängern, die nur ausnahmsweise veranlagt werden, führt der Arbeitgeber die ESt in Form der Lohnsteuer durch Steuerabzug vom Arbeitsentgelt unmittelbar an das Finanzamt ab. - Der ESt entspricht bei juristischen Personen die im Körperschaftsteuergesetz geregelte Körperschaftsteuer (KSt), deren Aufkommen Bund u. Ländern gemeinsam je zur Hälfte zusteht. Der Anteilseigner kann die auf seine Dividende gezahlte KSt bei der ESt-Veranlagung anrechnen lassen; auf diese Weise wird die frühere Zweifachbelastung des ausgeschütteten Gewinns - zunächst Besteuerung bei der Gesellschaft mittels KSt, sodann Besteuerung beim Anteilseigner mittels ESt - vermieden. - Die nach dem Gewerbesteuergesetz zu erhebende Gewerbesteuer soll als Ausgleich für die den Gemeinden durch die Gewerbebetriebe verursachten Lasten dienen. Ihr Aufkommen steht demzufolge den Gemeinden zu; allerdings sind Bund u. Länder durch eine Umlage daran beteiligt. Der Gewerbesteuer unterliegen im Inland betriebene stehende Gewerbebetriebe u. Reisegewerbebetriebe. Besteuerungsgrundlagen sind einerseits der im Rahmen der ESt- bzw. KSt-Veranlagung ermittelte Gewinn mit bestimmten Hinzurechnungen u. Kürzungen (Gewerbeertrag), andererseits der durch Hinzurechnungen und Kürzungen erhöhte oder verminderte Einheitswert des Betriebes (Gewerbckcipital). Auf den Gewerbeertrag wird eine Steuermesszahl von 5 v. H., auf das Gewerbekapital eine Steuermesszahl von 2 v.T. angewendet; dabei sind vorab Freibeträge zu berücksichtigen. Die so ermittelten Steuermessbeträge nach dem Gewerbeertrag u. dem Gewerbekapital werden zu einem einheitlichen Steuermessbetrag zusammengerechnet. Die Gewerbesteuer wird sodann auf dieser Grundlage nach einem von den Gemeinden zu bestimmenden Hebesatz (z. B. 300%) festgesetzt u. erhoben. - Die Umsatzsteuer (USt), deren Aufkommen zwischen Bund und Ländern im Verhältnis 65 zu 35 aufgeteilt wird, besteuert nach dem Umsatzsteuergesetz Lieferungen u. sonstige Leistungen eines Unternehmers, ferner den Eigenbedarf (also insbes. die Entnahme von Gegenständen für betriebsfremde Zwecke) sowie die Einfuhr in das inländische Zollgebiet (Einfuhrumsatzsteuer). Sie beruht auf dem System der Mehrwertsteuern. erfasst daher im wirtschaftlichen Ergebnis nur die durch den Umsatz bewirkte Wertsteigerung; deshalb kann der Unternehmer die ihm vom Vorlieferanten in Rechnung gestellte USt als sog. Vorsteuer von seiner eigenen Steuerschuld absetzen. Bemessungsgrundlage der USt ist das vereinbarte Entgelt bzw. der Wert. Der Steuersatz beträgt 14%; er ist für bestimmte Umsätze (z.B. landwirtschaftliche Produkte, Bücher) auf 7% ermässigt.
Damit die zu besteuernden Wirtschaftsgüter bei der Anwendung der Einzelsteuergesetze in gleicher Weise bewertet werden, bedarf es einheitlicher Bewertungsgrundsätze. Diese ergeben sich vor allem aus dem Bewertungsgesetz. Das Gesetz enthält allgemeine Bewertungsmassstäbe; dabei bildet der gemeine Wert das wichigste Kriterium. Von besonderer Bedeutung sind die Vorschriften über die Einheitsbewertungon land- u. forstwirtschaftlichen Betrieben, von Grundstücken, Betriebsgrundstücken, gewerblichen Betrieben u. Mineralgewinnungsrechten. Die Einheitsbewertung dient als massgebliches Vorschaltverfahren für die Vermögensteuer, Grundsteuer, Gewerbesteuer, Erbschaftsteuer, u. U. auch für die Grunderwerbsteuer. Die Einheitswerte werden zu bestimmten Zeitpunkten festgestellt. Die letzte Hauptfestellung bei Grundstücken u. Betriebsgrundstücken fand zum 1.1.1964 statt; auf die damals ermittelten Einheitswerte wird, zur Vermeidung des mit einer erneuten Hauptfeststellung verbundenen Verwaltungsaufwands, bis auf weiteres ein globaler Zuschlag von 40% erhoben.
Verfahrensrecht. Für das Besteuerungsverfahren gelten die Vorschriften der AO. Das Finanzamt ist in den Grenzen von Recht u. Billigkeit befugt, vom Steuerpflichtigen - u. U. auch von unbeteiligten Dritten (z. B. im Verhältnis Lieferant-Abnehmer) - Auskünfte zu verlangen ( aber Bankgeheimnis). Seine Beamten sind andererseits grundsätzlich zur Wahrung des Steuergeheimnisses verpflichtet; Ausnahmen gelten z.B. bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses, wenn etwa wegen eines Verbrechens staatsanwaltschaftliche Ermittlungen in Gang gesetzt wurden. Gegenüber dem Beweiserhebungsrecht eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses darf die Regierung die Herausgabe von Akten nicht pauschal unter Berufung auf das Steuergeheimnis verweigern; Grenzen der parlamentarischen Untersuchungsbefugnis können sich allerdings daraus ergeben, dass die Geheimhaltung bestimmter steuerlicher Angaben u. Verhältnisse eines Steuerpflichtigen grundrechtlich, insbes. durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht, geboten ist (BVerfG). Es besteht eine Pflicht zur Abgabe von Steuererklärungen für jeden, der dazu durch Übersendung entsprechender Vordrucke aufgefordert worden ist- bei verspäteter Abgabe kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag bis zu 10% der endgültig veranlagten Steuer festsetzen. Sofern der Steuerpflichtige die Steuer bei Fälligkeit nicht entrichtet, erhebt die Finanzverwaltung einen Säumniszuschlag, der 1% der rückständigen Steuersumme für jeden angefangenen Monat der Säumnis beträgt. Die Vollstreckung rückständiger Steuern betreibt das Finanzamt durch eigene Vollstreckungsbeamte. Nur in Ausnahmefällen - z. B. wenn feststeht, dass die Vollstreckung keine Aussicht auf Erfolg hat - kann die Behörde die Steuern niederschlagen, d. h. vorläufig auf die Betreibung verzichten. Ist die sofortige Entrichtung der Steuern für den Steuerpflichtigen mit erheblichen Härten verbunden, kommt eine Stundung in Betracht (Stundungszinsen 0,5% je Monat). Ein Erlass der Steuer ist nur zulässig, wenn die Steuererhebung nach Lage des Falls unbillig wäre (z. B. bei Existenzgefährdung). - Das Finanzamt hat unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, sofort nach Eingang der Steuererklärung ohne Prüfung der Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben die Steuer unter dem Vorbehalt einer abschliessenden Prüfung festzusetzen. Während der Vorbehaltsdauer (bei der Einkommensteuer z. B. 4 Jahre) darf die Behörde die Steuer beliebig neu festsetzen. Besteht nur hinsichtlich einzelner Punkte Ungewissheit, kann das Finanzamt die Steuer vorläufig festsetzen. Die Vorläufigkeit beschränkt sich in diesem Fall auf den offen gebliebenen Punkt; ist die Ungewissheit behoben u. hat die Behörde davon Kenntnis erhalten, so muss die endgültige Festsetzung im Laufe eines weiteren Jahres erfolgen. Ein weder unter Vorbehalt noch vorläufig ergangener Steuerbescheid kann auf Antrag oder mit Zustimmung des Steuerpflichtigen bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist unbeschränkt, danach nur zu seinen Ungunsten aufgehoben oder geändert werden. Werden jedoch nachträglich Tatsachen oder Beweismittel bekannt, die entweder zu einer höheren Steuer führen oder, sofern den Steuerpflichtigen kein Verschulden am verspäteten Bekanntwerden trifft, eine niedrigere Steuer zur Folge haben, dann muss der Steuerbescheid, auch bei inzwischen eingetretener Unanfechtbarkeit, von Amts wegen geändert bzw. aufgehoben werden. - Wer sich durch einen Verwaltungsakt des Finanzamts beschwert fühlt, kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe einen Rechsbehelf einlegen, und zwar Einspruch gegen Steuerbescheide, Beschwerde gegen sonstige Verwaltungsakte (vgl. i. e. §§ 347 ff. AO 1977). Durch Einlegung des Rechtsbehelfs wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes grundsätzlich nicht gehemmt, insbes. entfällt nicht die Verpflichtung, die Steuer zu zahlen; allerdings kann die Behörde die Vollziehung von Amts wegen oder auf Antrag aussetzen. Bleibt der Rechtsbehelf erfolglos, kann der Steuerpflichtige Klage beim Finanzgericht erheben. Das in der Finanzgerichtsordnung (FGO) geregelte finanzgerichtliche Verfahren ist weitgehend dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren nachgebildet. Doch ist die Finanzgerichtsbarkeit nicht dreistufig, sondern nur zweistufig (Finanzgericht, Bundesfinanzhof) aufgebaut.

ist die Gesamtheit der Steuern betreffenden Rechtssätze. Das S. ist ein Teil des Verwaltungsrechts. Es gliedert sich in das allgemeine S. und das Recht der einzelnen Steuern sowie das Steuerverfahrensrecht und das Steuerstrafrecht. Es ist in der Abgabenordnung und zahlreichen Einzelgesetzen und Verordnungen geregelt. Lit.: Tipke, K., Steuerrecht, 18. A. 2005; Steuergesetze (Lbl.), 145. A. 2006; Steuergesetze, 30. A. 2004; Wilke, K, Lehrbuch des internationalen Steuerrechts, 7. A. 2002; Schaumburg, H./Wassermeyer, F/Lüdicke, J. , Internationales Steuerrecht, 2002; Arndt, H., Steuerecht, 4. A. 2006; Aktuelle Steuertexte 2007, 2007; Plewka, H. /Klümpen-Neusel, C., Die Entwicklung des Steuerrechts, NJW 2006, 1857, 2893, 3612; Reith, T., Internationales Steuerrecht, 2004; Birk, D., Steuerrecht, 9. A. 2006; Dellner, H. u.a., Steuerrecht für Anwälte, 2004; Grashoff, D., Steuerrecht, 2007; Frotscher, G., Internationales Steuerrecht, 2. A. 2005; Weber-Grellet, H., Europäisches Steuerrecht, 2005; Stuhrmann, G., Die Steuergesetzgebung Ende 2005, NJW 2006, 465




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