Kraftfahrzeugsteuer

Für das Halten von Kraftfahrzeugen und Anhängern zum Betrieb auf öffentlichen Straßen erhebt der Staat grundsätzlich eine Kraftfahrzeugsteuer. Ausnahmen existieren u. a. für Fahrzeuge, die nicht zulassungspflichtig sind, keine Betriebserlaubnis erfordern und kein amtliches Kennzeichen führen müssen. Für besonders schadstoffarme Personenkraftwagen und Elektrofahrzeuge gibt es befristete Steuerbefreiungen. Außerdem erhalten Schwerbehinderte unter gewissen Bedingungen Vergünstigungen, die bis zur Steuerbefreiung reichen können. In der Regel gilt die Steuerfestlegung unbefristet, ansonsten für einen bestimmten Zeitraum oder tageweise. Sie ist grundsätzlich jeweils ein Jahr im Voraus zu bezahlen. Der veranschlagte Betrag wird auf volle Beträge nach unten abgerundet. Bei Personenkraftwagen erfolgt die Bemessung der Zahlung grundsätzlich nach dem Hubraum, der in Klassen nach 100 ccm eingeteilt ist. Die Höhe der Zahlung richtet sich nach der Schadstoffarmut der Fahrzeuge, die sich aus den so genannten Schlüsselnummern im Fahrzeugschein ablesen lässt.
Siehe auch 9ff KraftStG

Kraftfahrzeugsteuer wird zur Zeit noch nach dem Hubraum des jeweiligen Kraftfahrzeugs berechnet und durch - anfechtbaren - Steuerbescheid festgesetzt. Die Steuerpflicht besteht von der erstmaligen Zulassung bis zur endgültigen Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs (Abmeldung), auch wenn es zwischenzeitlich - z. B. infolge Reparatur - nicht benutzt wurde. Sie wird unterbrochen, wenn der Zulassungsstelle unter Rückgabe des Kraftfahrzeug- oder Anhängerscheins und Vorlage des Kennzeichens zur Entfernung des Dienststempels angezeigt wird, daß das Fahrzeug nicht mehr benutzt werden soll.
Bei Veräußerung des Fahrzeugs hat der Veräußerer der für das Fahrzeug zuständigen Zulassungsstelle die Anschrift des Erwerbers mitzuteilen, diesem Kraftfahrzeugbrief und -schein gegen Empfangsbestätigung auszuhändigen und diese seiner Anzeige beizufügen. Mit Ablauf des Tages, an dem seine Anzeige mit Empfangsbestätigung bei der Zulassungsstelle eingegangen ist, endet die Steuerpflicht (bei bloßer Ummeldung innerhalb desselben Zulassungsbezirks genügt die Vorlage von Fahrzeugbrief und -schein durch den Erwerber).
Wird der Standort des Fahrzeugs verlegt, so ist bei dem bisher zuständigen Finanzamt eine Bescheinigung über die für den letzten Besteuerungszeitraum entrichtete Steuer anzufordern. Die Bescheinigung ist dem neu zuständigen Finanzamt zur Anrechnung der gezahlten Steuer vorzulegen, andernfalls ist die Anrechnung nicht möglich. Wird im selben Bezirk ein neues Kraftfahrzeug zugelassen, so wird aus technischen Gründen häufig nicht der nicht verbrauchte Teil der Steuer angerechnet, sondern zurückgezahlt. Eine Änderung des Besteuerungszeitraums ist spätestens 1 Monat vor Beginn des neuen Besteuerungszeitraums zu beantragen. Das Aufgeld beträgt im Verhältnis zur jährlichen Besteuerung 3°/o bei halbjährlicher, 6% bei vierteljährlicher und 8°/o bei monatlicher Zahlung.
Der Steuerbescheid wird dem Kraftfahrzeughalter zugeschickt, er braucht nicht (mehr) der Zulassungsstelle bei der Anmeldung eine Quittung über bereits vorausgezahlte Steuer vorzulegen.
Die Kraftfahrzeugsteuer wird Schwerbeschädigten im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes mit einer Erwerbsminderung von mindestens 50% für Pkw jeder Größe in vollem Umfang ohne Rücksicht auf ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlassen. Andere Körperbehinderte können auf Antrag vollen oder teilweisen Erlaß erhalten, wenn sie infolge ihrer Körperbehinderung zur Fortbewegung auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs nicht nur vorübergehend angewiesen sind. Dabei werden Art und Schwere der Körperbehinderung sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse berücksichtigt.

(KraftfahrzeugsteuerG ), eine Landessteuer, die Verkehrssteuer ist u. für das Halten eines Kraftfahrzeugs od. Kfz-Anhängers zum Verkehr auf öffentlichen Strassen (Wegerecht) erhoben wird. Sie wird auch erhoben bei Zuteilung eines roten amtlichen Kennzeichens (für Probe- u. Überführungsfahrten) sowie bei widerrechtlicher Benutzung des Kfzs auf öffentlichen Strassen durch einen Unbefugten. Von der Steuer befreit sind zulassungsfreie Fahrzeuge (Fahrzeugzulassung), Fahrzeuge des Bundes, der Länder u. Gemeinden soweit sie für gemeinschaftliche Zwecke verwendet werden (z.B. Feuerwehr, Wegebau, Strassenreinigung, Polizei, Bundeswehr); weitere Einzelheiten siehe § 2 KraftStG. Körperbehinderten kann auf Antrag Steuerbefreiung oder Steuervergünstigung gewährt werden (§ 3 KraftStG). - Besteuerungsgrundlage ist bei Pkw, Zwei- u. Dreiradfahrz. (ausgenommen Zugmaschinen) der Hubraum, bei anderen Fahrzeugen (Zugmaschinen, Lkw, Kraftomnibusse, Kfz mit Drehkolbenmotor) das höchstzulässige Gesamtgewicht. Die Steuer ist grundsätzlich jährlich im voraus zu bezahlen; bei Bezahlung für kürzere Zeiträume wird ein Zuschlag erhoben (§ 13 KraftStG). Führung eines nicht versteuerten jedoch steuerpflichtigen Fahrzeugs ist Steuervergehen od. Steuerordnungswidrigkeit. Die blosse Überschreitung der Zahlungsfrist ist weder Straftat noch Ordnungswidrigkeit; das Finanzamt kann jedoch Säumniszuschlag erheben.

(§ 1 KraftStG) ist die für das Halten eines Kraftfahrzeugs zum Verkehr auf öffentlichen Straßen erhobene Steuer. Lit.: Teß, W., Die Veranlagung, 8. A. 2004; Kunert, U., Die Abgaben auf Kraftfahrzeuge in Europa, 2003

den Haltern von zum öffentlichen Straßenverkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern auferlegte Abgabe. Die Steuerpflicht reicht von der Anmeldung eines Kraftfahrzeuges bis zur Abmeldung bei der Zulassungsbehörde. Bemessungsgrundlage für die Steuer ist bei Krafträdern und Personenkraftwagen der Hubraum, zusätzlich Schadstoffemissionen und Kohlendioxidemissionen, bei allen anderen Fahrzeugen, insbesondere bei Lastkraftwagen, das verkehrsrechtlich zulässige Gesamtgewicht und zusätzlich die Schadstoff- und Geräuschemissionen. Neben fiskalpolitischen Gründen wird diese Steuer, deren Aufkommen den Ländern zusteht, auch damit begründet, dass sie dem Ausgleich der Kosten diene, welche durch die Bereitstellung des Straßennetzes entstehen.




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