Bundesversorgungsgesetz

BVG, mit zahlreichen Änderungen; regelt die Versorgung der Kriegsopfer nach dem Grundsatz eines billigen Geldausgleichs und die Kriegsopferfürsorge. Grundrente.
10.

Im Sozialrecht:

Sozialrecht

, Abk. BVG: Das Gesetz regelt die soziale Entschädigung für Kriegsopfer wegen gesundheitlicher oder wirtschaftlicher Folgen einer anerkannten gesundheitlichen Schädigung. Seit dem Gesetzesbeschluss vom 20.12. 1950 wirken die Vorschriften des BVG quasi wie ein Grundgesetz des Entschädigungsrechts.
Mitderweile gilt das Gesetz insbesondere entsprechend für die im Laufe der letzten Jahrzehnte geschaffenen Vorschriften für die Entschädigung von Wehrdienstopfern, Zivildienstopfern, Opfern von Gewalttaten sowie von Impfschäden. Seit der deutschen Wiedervereinigung ist es zudem bezüglich der Leistungsvoraussetzungen und Rentenansprüche auch für die Opfer des strafrechtlichen und verwaltungsrechtlichen Unrechts des SED-Regimes anzuwenden.
Leistungsberechtigt sind unter den im Gesetz näher gefassten Voraussetzungen die betroffenen Beschädigten selbst sowie hinterbliebene Ehefrauen (insb. die sog. Kriegerwitwen) sowie auch Waisen und Eltern betroffener Opfer. Praktisch bedeutsam ist dies mittlerweile insb. für Gewaltopfer und Hinterbliebene von Wehrdienstgeschädigten. Tatsächlich gibt es derzeit, annähernd 60 Jahre nach Inkrafttreten des BVG, noch
rund 800.000 Kriegsbeschädigte einschließlich der
Hinterbliebenen. Die wesentlichen Leistungen nach dem BVG sind die Beschädigtenrente, beginnend ab einer MdE von 25 und gestaffelt nach Sätzen der Minderung der Erwerbsfähigkeit bzw. seit 2008 des Grads der Schädigungsfolge (GdS), zudem die Leistungen für berufliche Betroffenheit, den Berufsschadensausgleich und unter einkommensbezogenen Voraussetzungen eine Ausgleichsrente. Für Hinterbliebene ist insbes. die Witwenbeihilfe gem. § 48 BVG zu nennen.

Das BVG i. d. F. v. 22. 1. 1982 (BGBl. I 21) m. Änd. ist die Grundlage für die Kriegsopferversorgung. Außerdem ist der Anwendungsbereich des BVG dadurch erheblich ausgeweitet worden, dass in zahlreichen anderen Gesetzen auf das Leistungsrecht des BVG Bezug genommen wird. Dies gilt für das Soldatenversorgungsgesetz, das Gesetz über den Bundesgrenzschutz, das Gesetz über den Zivildienst, das Infektionsschutzgesetz (übertragbare Krankheiten), das Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten und das Gesetz über Häftlingshilfe.




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