Steuertermine

Fachausdruck für — häufig: periodische Termine, bis zu deren Ablauf Steuerpflichtige bestimmte Handlungen, insbesondere Zahlungen, spätestens vorgenommen haben müssen. Die Fälligkeit der jeweiligen Ansprüche richtet sich gern. § 220 Abs. 1 AO grundsätzlich nach den Vorschriften der Einzelsteuergesetze. Wird ein Zahlungstermin versäumt, so entsteht kraft Gesetzes ein Säumniszuschlag, § 240 Abs. 1 AO. Die Überschreitung der Abgabefrist für eine Steuererklärung rechtfertigt gem. § 152 AO die Festsetzung eines Verspätungszuschlages. Daneben kann die Überschreitung unter den Voraussetzungen des § 380 AO als Steuerordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld belegt werden. Wird allerdings die Zahlung innerhalb einer Schonfrist von fünf Kalendertagen in anderer Form als per Bareinzahlung bei der Finanzkasse oder per Scheck nachgeholt, ist gem. § 240 Abs. 3 AO von dem Einzug des Säumniszuschlages abzusehen. Bei Lohnsteueranmeldungen und Umsatzsteuervoranmeldungen können sich aufgrund der Verwaltungsregelungen zur Schonfrist Liquiditätsvorteile ergeben (AEAO zu § 152 Nr.7). Deshalb wird die Schonfrist in der Praxis häufig ausgenutzt.




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