Schonfrist

Im Mietrecht :

Der Vermieter kann außerordentlich aus wichtigem Grunde im Sinne von § 569 BGB fristlos kündigen, wenn der Mieter mit mehr als zwei Monatsmieten (§ 543 BGB) in Verzug geraten ist. Erhebt der Vermieter daraufhin, nachdem er die fristlose Kündigung ausgesprochen hat, beim zuständigen Amtsgericht (für Wohnraumangelegenheiten) Räumungsklage, so kann der Mieter diese fristlose Kündigung unwirksam machen, wenn er zwei Monate nach Eintritt der Rechtshängigkeit (Zustellung der Klage) die fälligen Mieten komplett an den Vermieter bezahlt oder eine Bescheinigung vorlegt, dass eine öffentliche Stelle die Zahlung übernimmt oder den Vermieter „befriedigt". Dann wird die fristlos ausgesprochene Kündigung unwirksam. Allerdings muss der Mieter die Prozesskosten tragen. Die Hauptsache ist dann für erledigt zu erklären.
Ist das Mietverhältnis zum zweiten Mal innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren fristlos wegen Zahlungsverzugs gekündigt worden, so gilt die sogenannte „Schonfristregelung", die vorstehend beschrieben ist, nicht mehr. Die Kündigung kann dann nicht mehr unwirksam gemacht werden. Die Kündigung wird auch dann nicht unwirksam, wenn der
Mieter nicht die gesamten Mietrückstände bezahlt. Falls nur Bagatell- beträge (Größenordnung 5 bis 10 EUR) rückständig sind, wird man wohl aus allgemeinen Erwägungen heraus sagen können, dass die Kündigung unwirksam ist. Allerdings funktioniert dieses „System" nur, wenn der Mieter die Zahlung innerhalb der Schonfrist leistet. Ist die Frist versäumt, entfaltet die Zahlung nicht mehr die vorgenannten Wirkungen. Weitere Stichwörter:
Kündigungsfristen, Mietschulden, Nutzungsentschädigung

Steuertermine.

Säumniszuschlag.




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